Administrative Appeal Moot Due to Reconsideration Granting Residence Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed an administrative decision concerning the denial of a residence permit and subsequent expulsion order. During the appeal process, the original administrative authority reconsidered the case, acknowledging significant changes in the party's circumstances—specifically, the confirmation of the marital community—and subsequently issued a new decision that granted the residence permit extension and rescinded the expulsion. Consequently, the court deemed the administrative appeal moot because the authority's revised decision fully satisfied the appellant's primary requests, leading to the dismissal of the judicial proceedings and the imposition of court costs and attorney's fees upon the original authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 Abs. 3 Regl, Art. 27 Abs. 2 VRPV, Art. 58 Abs. 2 VwVG, Art. 58 Abs. 3 erster, Art. 37g i.V.m, Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG; Administrative Appeal Moot Due to Reconsideration Granting Residence Permit: During the appeal process, the original administrative authority reconsidered the case, acknowledging significant changes in the party's circumstances—specifically, the confirmation of the marital community—and subsequently issued a new decision that granted the residence permit extension and rescinded the expulsion. Consequently, the court deemed the administrative appeal moot because the authority's revised decision fully satisfied the appellant's primary requests, leading to the dismissal of the judicial proceedings and the imposition of court costs and attorney's fees upon the original authority.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for granting the right to an adequate party compensation to the represented appellant.
Used to determine that the undue costs (party compensation) are to be paid by the lower authority.
Used to establish that the appellant is not liable for costs because the appeal was successful in substance.
Used to establish that the authority losing the case is generally not charged official costs.
Used in conjunction with other provisions to determine that the appellant is not liable for costs.
Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 VRPV to set the amount of the court fee.
Used to determine the amount of miscellaneous expenses (Barauslagen).
Used in conjunction with fee regulations to determine the amount of the court fee.
Used to determine the amount of the party compensation.
Volltext
OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 23 36 A b s c hr e i b u n g s b e sc h l u s s v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 2 4
__________________________
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal __________________________
Verfahrensbeteiligte A, vertreten durch lic. iur. Thomas Arnold, Advokatur und Notariat, Dätwylerstrasse 4, 6460 Altdorf
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf
Vorinstanz
__________________________
Gegenstand Aufenthaltsbewilligung VZAE B / Wegweisung aus der Schweiz und dem EU-Schengenraum
(Einspracheentscheid vom 04.09.2023) Prozessgeschichte:
A.
Mit Poststempel vom 20. September 2023 (Eingang: 21. September 2023) reichte die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri ein und beantragte im Hauptbegehren, der Einspracheentscheid (04.09.2023) betreffend Verfügung Wegweisung sei bezüglich Ziffer 2 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung B VZAE sei zu verlängern. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (recte Vorinstanz).
B.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. September 2023 wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ins Geschäftsprotokoll aufgenommen und die Beschwerdeführerin aufgefordert einen Gerichtkostenvorschuss von CHF 2’000.00 zu bezahlen. Nach fristgerechter Bezahlung wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme innert 30 Tagen und zur Edition sämtlicher Akten aufgefordert.
C.
Mit Webtransfer vom 17. Oktober 2023 edierte die Vorinstanz die eingeforderten Akten und verwies darauf, dass eine Stellungnahme (innert Frist) zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werde.
D.
Mit Stellungnahme vom 2. November 2023 und unter Hinweis auf die Stellungname der Eheleute (Beschwerdeführerin und Ehemann), in welcher die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestätigt werde, hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Verhältnisse seit dem Einspracheentscheid wesentlich geändert hätten. Sie führte weiter aus, dass sie auf ihren Einspracheentscheid vom 4. September 2023 zurückzukomme und diesen in Wiedererwägung ziehe.
E.
Mit Schreiben vom 8. November 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Uri den Eingang der Eingabe der Vorinstanz und teilte mit, dass davon ausgegangen werde, dass der angefochtene Einspracheentscheid und die entsprechende Verfügung aufgehoben würden und die Vorinstanz neu entscheiden werde, womit das gerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos und über dessen Abschreibung beschlossen werde.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz (RB 1.4221; nachfolgend Regl.) kann ein Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit und Migration Uri direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) angefochten werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) (Art. 10 Abs. 3 Regl.). Ist eine Verfügung durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten, kann die verfügende Behörde diese in jedem Fall ändern oder widerrufen, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat (Art. 27 Abs. 2 VRPV). Gemeint ist hier nicht das Zurückkommen auf eine formell rechtkräftige Verfügung, sondern die Rücknahme einer angefochtenen, formell noch nicht rechtskräftigen Verfügung und deren Ersetzung durch eine neue Verfügung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens. Die Bestimmung will der Behörde erlauben, eine erkannte Fehlleistung durch eine neue Verfügung zu beheben, bevor die Beschwerdebehörde entsprechend entscheidet (vgl. analoge Bestimmung von Art. 58 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]: Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz.23). Die Behörde eröffnet in der Folge ohne Verzug eine neue Verfügung und bringt sie alsdann den Parteien und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG analog). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 erster Halbsatz VwVG analog). Die Vorinstanz hat mit Datum vom 16. November 2023 (Eingang beim Gericht am 12. Januar 2024) eine neue Verfügung erlassen, den Einspracheentscheid vom 4. September 2023 in Wiedererwägung gezogen und die Aufenthaltsbewilligung B VZAE der Beschwerdeführerin verlängert sowie deren Wegweisung aufgehoben. Damit wurde den Hauptbegehren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprochen. Das vorliegende Verfahren ist gegenstandslos geworden und kann am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden.
1.2 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).
2.
2.1 Nachdem die Vorinstanz den Einspracheentscheid in Wiedererwägung gezogen und den Begehren der Beschwerdeführerin vollständig entsprochen hat, ist sie kostenund entschädigungsrechtlich als obsiegend zu betrachten. Die Beschwerdeführerin wird dementsprechend nicht kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b e contrario, Art. 32 VRPV). Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 3 VRPV). Die amtlichen Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen. Nach Praxis des Gerichts beträgt die Spruchgebühr für eine Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht CHF 2'750.00 (Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Diese Gebühr ist aufgrund des geringen gerichtlichen Aufwands, aber der Bedeutung für die Beschwerdeführerin auf CHF 1'000.00 zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) festzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Gerichtkostenvorschuss wird dieser zurückerstattet.
2.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf angemessene Parteientschädigung (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Die Parteientschädigung in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist praxisgemäss auf CHF 2'750.00 (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen (Art. 32 Abs. 1 GGebR). Die Parteientschädigung wird gestützt auf den mutmasslichen Aufwand auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Parteientschädigung geht zulasten der Vorinstanz (Art. 37 Abs.
3 VRPV). Die Vorinstanz als hoheitlich handelnde staatliche Instanz hat praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 10.06.2016, OG V 15 17, E. 11b, vom 07.01.2000, OG V 99 53, E. 6 und vom 16.04.1999, OG V 99 24, E. 3b).
Das Obergericht beschliesst:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Die amtlichen Kosten, bestehend aus
CHF 1’000.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)
CHF 1’030.00 Total,
werden der Staatskasse auferlegt.
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu entrichten.
4. Eröffnung:
- Beschwerdeführerin
- Vorinstanz
- Staatssekretariat für Migration
Altdorf, 23. Januar 2024
OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.
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