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2024.OG.S.23.15 • OG UR 2024.OG.S.23.15 KI-generiert

Appeal Withdrawal Regarding Pornography Judgment

Geschäftsnummer 2024.OG.S.23.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed an appeal against a lower court judgment concerning pornography, but subsequently withdrew this appeal on October 5, 2023, within the deadline for submitting the statement of appeal; consequently, the appellate court declared the appeal settled due to withdrawal, rendering the initial judgment legally binding, and further ruled that no court costs would be levied due to the minimal administrative effort involved and to ensure unhindered assessment of litigation risks by the parties.

Legislator-Regeste

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Art. 386 Abs. 3 StPO, Art. 37g i.V.m, Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz, Art. 80 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO; Appeal Withdrawal Regarding Pornography Judgment: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Schlagwörter

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Pornografie Kostenfestsetzung Rückzug der Scheidungsklage Risikobewertung Urteilsvorschlag Beschwerdelegitimation Pornografie.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 386 Abs. 2 StPO

The decision to strike the appeal from the record is based on the appellant's withdrawal of the appeal.

Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO

The decision confirms that the judgment of the lower court becomes legally binding due to the withdrawal.

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Volltext

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung __________________________ OG S 23 15 V e r f ü g un g v o m 1 8 . D e z e mb e r 2 0 2 3

__________________________

Besetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Michelle Zemp

__________________________

Verfahrensbeteiligte A.__,

amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Hermann Näf, Rechtsanwalt und Notar, Spittelstrasse 5, Postfach, 6472 Erstfeld

Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf

Berufungsbeklagte

__________________________

Gegenstand Pornografie

(Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 11] vom 11.07.2023)

Erwägungen:

1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen beziehungsweise bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweisoder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).

2. Am 17. Juli 2023 meldete A.__ gegen das Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 11] vom 11. Juli 2023 Berufung an. Am 5. Oktober 2023 wurde die Berufung innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zurückgezogen. Damit ist das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

3. Während der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt das Obergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine Verfahrenshandlungen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim Obergericht zusätzlich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollen die Parteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen vornehmen können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang entstehen keine Entschädigungsoder Genugtuungsansprüche des Berufungsklägers (Art. 429 StPO).

Das Obergericht verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.

Das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 11] vom 11. Juli 2023 wird rechtskräftig.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet.

4. Zustellung:

Altdorf, 18. Dezember 2023

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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