Appellant v. Respondent: Timeliness of Appeal and Deemed Service of Notice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought to challenge a lower court's decision that dismissed their objection to a penalty order as untimely, thereby making the penalty order final. The court found that the appeal was filed late because the initial decision, served via registered mail which was ultimately returned as "uncollected," was deemed delivered seven days after the unsuccessful delivery attempt under procedural rules, establishing the deadline for appeal as January 15th, while the appeal was only submitted to the postal service on January 17th; consequently, the court declined to rule on the substance of the appeal due to the expired statutory appeal period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 Abs. 1 StPO, Art. 37d Abs. 2 Gesetz, Art. 37d Abs. 2 GOG, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO; Appellant v. Respondent: Timeliness of Appeal and Deemed Service of Notice: The court found that the appeal was filed late because the initial decision, served via registered mail which was ultimately returned as "uncollected," was deemed delivered seven days after the unsuccessful delivery attempt under procedural rules, establishing the deadline for appeal as January 15th, while the appeal was only submitted to the postal service on January 17th; consequently, the court declined to rule on the substance of the appeal due to the expired statutory appeal period.
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KI-generiertCited in the reasoning leading to the imposition of costs upon the appellant.
Cited in the reasoning leading to the imposition of costs upon the appellant.
Cited in the reasoning regarding the non-award of indemnities.
The failure to comply with the deadline under this article resulted in the non-admission of the appeal in order 1.
Cited to establish that the appealed decision was a permissible object of appeal.
Cited in conjunction with Art. 37d Abs. 2 GOG to confirm the jurisdiction of the Obergericht.
Cited as part of the general rules regarding the start of procedural deadlines.
Cited as part of the general rules regarding the end of procedural deadlines.
Cited as part of the general rules regarding compliance with procedural deadlines.
Cited to establish that there are no court holidays in criminal proceedings.
Cited regarding the written form requirement for communications from criminal authorities.
Cited regarding the requirement for written and reasoned decisions.
Cited regarding the manner of service (registered mail or equivalent).
Cited regarding the conditions for valid service.
Cited regarding the fiction of service for uncollected registered mail.
Cited in conjunction with other provisions in the reasoning for imposing costs.
Cited in the reasoning for imposing costs.
Cited in conjunction with Art. 31 Abs. 1 StPO to confirm the jurisdiction of the Obergericht.
Volltext
OBERGERICHT Strafprozessuale Beschwerdeinstanz __________________________ OG BI 24 1 V e r f ü g u n g v om 1 4 . Ma i 2 0 2 4
__________________________
Besetzung Einzelrichter Sven Infanger Gerichtsschreiber Matthias Jenal
__________________________
Verfahrensbeteiligte A.____,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf
Beschwerdegegnerin / Staatsanwaltschaft
Landgerichtspräsidium I Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf
Vorinstanz
__________________________
Gegenstand Gültigkeit der Einsprache
(Verfügung Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 29] vom 22.12.2023) Prozessgeschichte:
A.
A.____, wurde mit Strafbefehl ST 2023 720 der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 20. Juli 2023 wegen mehrfacher grober sowie mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Gegen den Strafbefehl erhob A.____ Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft in der Folge zwecks Überprüfung der Gültigkeit an das Landgerichtspräsidium I Uri überwies. Dieses trat mit Verfügung PSA 23 29 vom 22. Dezember 2023 auf die Einsprache von A.____ gegen den Strafbefehl vom 20. Juli 2023 mangels Fristwahrung nicht ein und erklärte den Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
B.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 (Poststempel: 17.01.2024) erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des Landgerichtspräsidiums I Uri (fortan: Vorinstanz) vom 22. Dezember 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Dieses nahm die Beschwerde mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Januar 2024 in das Geschäftsprotokoll auf, stellte sie der Vorinstanz, beschränkt auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, zur Stellungnahme zu und forderte die Vorinstanz zur Aktenedition auf.
C.
Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 25. Januar 2024 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung und edierte die Akten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2024 sandte das Gericht diese Eingabe per Einschreiben zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 bat der Beschwerdeführer um eine Verlängerung der Frist um zwei Wochen. Das Gericht teilte ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Februar 2024 mit, dass davon ausgegangen werde, dass er sich auf die verfahrensleitende Verfügung vom 30. Januar 2024 (Zustellung der Eingabe der Vorinstanz vom 25.01.2024) beziehe. Das Gericht teilte weiter mit, dass aus der Sendungsverfolgung der Post hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine postalische Fristverlängerung zur Abholung bis am 28. Februar 2024 erwirkt habe. Dem Beschwerdeführer werde unpräjudiziell eine Frist bis am
4. März 2024 gewährt, falls er sich zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 äussern möchte. Es erging abschliessend der Hinweis, dass postalische Fristverlängerungen keinen Einfluss auf den Lauf prozessrechtlicher Fristen hätten; das heisse, dass trotz Auftrag an die Post, dass eine Sendung länger bei der Post zur Abholung bereit liege, Fristen, die das Gericht setze, ablaufen könnten. Mit Eingabe vom 4. April (recte: März) 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung von drei Wochen. In Kopie war die verfahrensleitende Verfügung des Gerichts vom 14. Februar 2024 beigelegt. Das Gericht teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. März 2024 mit, dass ihm bereits unpräjudiziell eine grosszügige Fristerstreckung gewährt worden sei. Unpräjudiziell werde eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 angesetzt. Die verfahrensleitende Verfügung vom 8. März 2024 kam am 10. April 2024 als «nicht abgeholt» an das Gericht zurück. Dieses stellte dem Beschwerdeführer die nicht abgeholte Verfügung am 10. April 2024 mit uneingeschriebener A-Post zu. Eine Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 ging zu keinem Zeitpunkt ein.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht ein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554).
1.2 Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anfechtbar, sofern es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt (Art. 393 Abs. 1 lit. b Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). Die Verfügung der Vorinstanz erklärt die Einsprache des Beschwerdeführers als verspätet und den Strafbefehl vom 20. Juli 2023 in Sachen des Beschwerdeführers für rechtskräftig. Die Verfügung schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ab. Es liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Zuständigkeit zur Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Dieses entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG).
1.3 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.3.1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist gemäss Art. 91 StPO eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Abs. 1). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Abs. 2). Im Strafverfahren nach StPO gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs.
2 StPO).
1.3.2 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Sie gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO bei eingeschriebener Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. «Zustellfiktion»).
1.3.3 Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde am 22. Dezember 2023 mittels Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. Bel. 2 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 25.01.2024) wurde die Gerichtsurkunde am 27. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung). Anschliessend lag die Sendung für den Beschwerdeführer vom 28. Dezember 2023 bis zum 3. Januar 2024 während sieben Tagen bei der Post zur Abholung bereit. Am 4. Januar 2024 wurde sie zurück an den Absender – die Vorinstanz – gesandt, wo sie am 5. Januar 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zuging. Die Vorinstanz sandte dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 5. Januar 2024 mittels A-Post-Plus erneut zu. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. Bel. 3 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 25.01.2024) wurde die erneute Sendung am 6. Januar 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer übergab gemäss Sendungsverfolgung seine Beschwerde vom 16. Januar 2024 am 17. Januar 2024 der Schweizerischen Post (vgl. OG-act. 5.1). Konkrete Anzeichen von Fehlern bei der vorliegend dokumentierten Postzustellung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3).
1.3.4 Dem Beschwerdeführer war spätestens aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 28. September 2023 (dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zugestellt am 05.10.2023, vgl. VI-act. 01.03) bekannt, dass bei der Vorinstanz ein Verfahren auf Prüfung der Gültigkeit seiner Einsprache hängig war. Aufgrund des Beschwerdeentscheides OG BI 23 24 des Obergerichts des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) vom 12. Dezember 2023 war dem Beschwerdeführer zudem bekannt, dass das zwischenzeitlich sistierte Verfahren von der Vorinstanz wiederaufzunehmen war. Im erwähnten Beschwerdeentscheid hat die Beschwerdeinstanz entschieden, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 über die Wiederherstellung der Einsprachefrist aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen werde, das bei ihr hängige Wiederherstellungsverfahren zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache entschieden habe. Der Beschwerdeentscheid OG BI 23 24, welcher auch der Vorinstanz eröffnet wurde, wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am
15. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und konnte am 23. Dezember 2023 zugestellt werden (vgl. OG-act. 5.8). Aus dem Beschwerdeentscheid ergab sich, dass das bereits hängige Verfahren vor der Vorinstanz auf Prüfung der Gültigkeit der Einsprache fortzusetzen war. Der Beschwerdeführer musste somit im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit seiner Einsprache mit der Zustellung gerichtlicher Mitteilungen der Vorinstanz rechnen.
1.3.5 Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit seiner Einsprache mit der Zustellung gerichtlicher Mitteilungen der Vorinstanz rechnen musste, galt die angefochtene Verfügung spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (vgl.
E. 1.3.2 in fine hievor). Der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch war vorliegend der
3. Januar 2024 (vgl. E. 1.3.3 hievor). Der erste Tag der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen war der 4. Januar 2024; der letzte Tag fiel auf den Samstag, 13. Januar 2024, wobei sich die Frist bis am Montag,
15. Januar 2024 verlängerte (vgl. E. 1.3.1 hievor). Die erst am 17. Januar 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.
1.4 Da die gesetzliche Beschwerdefrist, welche nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO), nach dem Ausgeführten nicht eingehalten wurde, die eingereichte Beschwerde sich somit als verspätet erweist und deshalb eine Sachentscheidungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.1 hievor).
2.
Die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) beträgt gestützt auf das seit 1. Oktober 2022 in Kraft stehende Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]) in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht praxisgemäss CHF 850.00. Aufgrund unterdurchschnittlicher Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist vorliegend eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00 festzulegen. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1, Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231] und Art. 18 Abs. 1 GGebR). Entschädigungen sind weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O.,
N. 578 und 581).
Das Obergericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
CHF 500.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)
CHF 530.00 Total,
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet.
4. Eröffnung
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin / Staatsanwaltschaft
- Vorinstanz
Altdorf, 14. Mai 2024
OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafprozessuale Beschwerdeinstanz
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
S. Infanger M. Jenal
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand: