Guardianship Upheld Despite Incapacitated Individual's Limited Capacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the necessity of establishing a representative guardianship with income and asset management for an incapacitated individual due to severe health limitations, including mobility and sight impairments, making self-management of complex financial and administrative affairs, such as securing and maintaining suitable care home placement and claiming social benefits, impossible despite the individual's perceived ability to manage some limited tasks. The court rejected the appeal to replace the appointed professional guardian, reasoning that while complete loss of trust can justify a change, any claimed relational disturbance seemed linked to the underlying incapacity necessitating the measure, and there was no evidence that the current guardian was professionally or personally unfit to perform the required duties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 423 Abs. 1 ZGB, Art. 389 Abs. 1 lit. a ZGB, Art. 400 Abs. 1 ZGB, Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 394 Abs. 1 ZGB; Guardianship Upheld Despite Incapacitated Individual's Limited Capacity: The court rejected the appeal to replace the appointed professional guardian, reasoning that while complete loss of trust can justify a change, any claimed relational disturbance seemed linked to the underlying incapacity necessitating the measure, and there was no evidence that the current guardian was professionally or personally unfit to perform the required duties.
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KI-generiertThe court used this article to reject the appellant's request to dismiss the current representative (Beistandsperson).
This article underpins the underlying need for establishing the representation/guardianship.
Volltext
2023_OG V 23 15. Erwachsenenschutz. Art. 394 Abs. 1, Art. 423 Abs. 1 ZGB. Vertretungsbeistand-
schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Wechsel der Beistandsperson. Auch ein völliger
Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund für den
Wechsel der Person des Beistandes sein; dabei ist aber grosse Vorsicht geboten, wo die behauptete
Störung in der Beziehung im Zusammenhang mit dem Schwächezustand steht, der letztlich zur Mass-
nahme geführt hat. Die Notwendigkeit der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö-
gensverwaltung war aufgrund des Schwächezustands der betroffenen Person ausgewiesen. Die von
der betroffenen Person angeführte Störung in der Beziehung zur Beistandsperson stand für das Ge-
richt im Zusammenhang mit dem Schwächezustand, der zur Massnahme geführt hat. Ausserdem
bestanden keinerlei Anhaltspunkte, dass die eingesetzte Beiständin der Berufsbeistandschaft für die
vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich nicht geeignet gewesen wäre, die dafür erforderli-
che Zeit nicht hätte einsetzen können und die Aufgaben nicht selber wahrgenommen hätte. Abwei-
sung der Beschwerde der betroffenen Person gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft
mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und Einsetzung einer Beistandsperson der Berufsbei-
standschaft.
Obergericht, 21. Juli 2023, OG V 23 15
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Gemäss Art. 394 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) wird eine Vertretungsbeistandschaft er-
richtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und des-
halb vertreten werden muss. Wie für jede Massnahme des Erwachsenenschutzes gilt auch für die
Vertretungsbeistandschaft der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität. So ordnet die
Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme nur an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen
Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht
ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 lit. a ZGB). Das Erwachse-
nenschutzrecht folgt der Maxime „soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff
wie möglich“ (BGer 5A_761/2016 vom 20.06.2017 E. 5.3.1). Die Wahl der richtigen Massnahme ist
ein Ermessensentscheid, der stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BGer 5A_770/2018
vom 06.03.2019 E. 6.3.3).
2.2 Als Beistand ernennt die Erwachsenenschutzbehörde eine natürliche Person, die für die vorge-
sehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann
und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt
werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Erwachsenenschutzbehörde
den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1)
oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
nimmt Bezug auf Art. 400 Abs. 1 ZGB, welcher die Voraussetzungen zur Ernennung beziehungsweise
Wahl der Beistandsperson nennt (Patrick Fassbind, a.a.O., N 1 zu Art. 423). Somit ist eine Beistands-
person zu entlassen, wenn die persönliche und fachliche Eignung für die vorgesehenen Aufgaben
nicht mehr vorhanden ist, die Beistandsperson die dafür erforderliche Zeit nicht mehr einsetzen oder
sie die Aufgaben selber nicht mehr wahrnehmen kann. Ein „wichtiger Grund“ im Sinne von Art. 423
Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann etwa bei groben Nachlässigkeiten, Amtsmissbrauch, unwürdigem Verhalten
oder (schwerwiegender) Verletzung von erwachsenenschutzrechtlichen Pflichten vorliegen (verglei-
che Patrick Fassbind, a.a.O., N 2 zu Art. 423; siehe auch BGer 5A_706/2013 vom 05.12.2013 E. 4.5).
Zwar kann theoretisch auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Bezie-
hung ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für den Wechsel der Person des Bei-
standes sein; dabei ist aber grosse Vorsicht geboten, wo die behauptete Störung in der Beziehung im
Zusammenhang mit dem Schwächezustand steht, der letztlich zur Massnahme geführt hat (BGer
5A_401/2015 vom 07.09.2015 E. 6).
4.
4.1 Wie die zuvor dargestellte Aktenlage beweist, ist die Beschwerdeführerin gesundheitlich stark
eingeschränkt und entsprechend pflegebedürftig. Zu erwähnen ist insbesondere die eingeschränkte
Gehfähigkeit und die starke Sehbehinderung (teilweise ist in den Akten von «Erblindung» die Rede),
von welchen vermutet wird, dass sie die Folgen einer unzureichend behandelten Diabetes-
Erkrankung sind. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen und auch seitens der Beschwer-
deführerin im Grunde nicht bestritten, dass sie in einem geeigneten Pflegeheim untergebracht wer-
den muss, das die nötige Pflege und Betreuung gewährleisten kann. Aktuell befindet sich die Be-
schwerdeführerin denn auch in einem Heim in Y.____, wo es ihr offenbar gefällt. Entsprechend teilt
das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Interessen der Beschwerdeführerin primär darin
bestehen, über eine auf ihre gesundheitliche Situation zugeschnittene Wohnsituation zu verfügen
und die entsprechende Pflege und Betreuung zu erhalten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin
(auch) ein eminentes Interesse daran, eine einmal erhaltene für sie passende Wohnsituation auch zu
behalten; dies insbesondere nach den Turbulenzen zwischen dem Aufenthalt in der Klinik Z.___ und
dem Aufenthalt im aktuellen Heim, als ihr ein erster Heimplatz in einem anderen Heim gekündigt
worden war. Dass die Beschwerdeführerin ihren Heimplatz behalten kann, bedingt unter anderem,
dass die Finanzierung auf eine nachhaltige Grundlage gestellt wird. Deshalb teilt das Gericht die Auf-
fassung der Vorinstanz, dass es im Interesse der Beschwerdeführerin ist, die mit den oben genannten
Interessen verbundenen Ausgaben und Bedürfnisse finanzieren zu können.
4.2 Ebenfalls mit Referenz auf die Aktenlage teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass es
der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, die zuvor erwähnten Interessen selbstständig zu wahren.
Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich stark unterstützungsbedürftig, was sie durch ihr eigenes
Verhalten auch selber beweist respektive indirekt anerkennt. So hat die Beschwerdeführerin die Vo-
rinstanz beziehungsweise deren Abklärungsdienst im Abklärungsverfahrens mehrmals um Unterstüt-
zung bei (dringlichen) administrativen Angelegenheiten ersucht, namentlich im Zusammenhang mit
der Organisation eines geeigneten Heimplatzes. Auch sieht die Beschwerdeführerin durchaus ein,
dass sie in administrativen Dingen «Ersatzaugen und -hände» und somit Unterstützung braucht. Nur
scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass ihre Situation mehr erfordert, als eine gelegentli-
che Unterstützung durch den Enkel bei der Bezahlung von Rechnungen. Die finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin sind prekär. Gleichzeitig hat sie mit ihrem (wohl auch auf Dauer nötigen)
Heimaufenthalt anspruchsvolle finanzielle Herausforderungen zu meistern. Ihre Ansprüche auf Sozi-
alleistungen gilt es zu klären. Da reicht es nicht aus, dass sich ein Rechtsanwalt (nur) einzelfallweise
dazu bereit erklärt, einen Anspruch geltend zu machen, nachdem die jährliche EL – mit entsprechen-
dem Administrativaufwand auf Seiten der Anspruchsberechtigten – wiederkehrend neu geprüft wird
(vergleiche Art. 20 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung [ELV, SR 831.301]) und nebst EL-Ansprüchen wohl auch Ansprüche auf Hilflosenent-
schädigung zu klären sein werden. Dieser administrative Aufwand ist beträchtlich und herausfor-
dernd. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, insbesondere mit Blick auf ihre körperli-
chen Einschränkungen, nicht in der Lage ist, den Überblick zu behalten. Dies aber – den Überblick zu
behalten und die nötigen Handlungen zeit- und fachgerecht vorzunehmen – ist für die Interessen der
Beschwerdeführerin wichtig und muss – wenn dies die Beschwerdeführerin selber nicht mehr kann
und die Unterstützung durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentli-
che Dienste nicht ausreicht – von einer Beistandsperson wahrgenommen werden. Nachdem das Ge-
richt aufgrund der Aktenlage überzeugt ist, dass die Beschwerdeführerin selber den mit dem admi-
nistrativen und finanziellen Aufwand verbundenen Herausforderungen nicht mehr gewachsen ist, ist
zu prüfen, ob es in ihrem privaten Umfeld ausreichende Unterstützung und insbesondere auch nach-
haltige Unterstützung gibt.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ein gutes Einvernehmen mit einem Gemein-
demitarbeiter ihrer ehemaligen Wohngemeinde und mit einer Treuhänderin, die sie immer gut bera-
ten und begleitet habe. Sie, die Beschwerdeführerin, sei in gutem und regelmässigem Kontakt mit
zuverlässigen Fachleuten und Bekannten aus ihrem Beziehungsnetz, die sie tatkräftig unterstützen
würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gemeindemitarbeiter geäussert hat, dass er, von der
Vorinstanz auf die problematische finanzielle Situation der Beschwerdeführerin angesprochen, «so
einen Fall» noch nie gehabt habe (VI-act. 40). Dies deutet nicht darauf hin, dass der Gemeindemitar-
beiter willens oder in der Lage wäre, sich der Aufgabe der Regelung der administrativen und finanzi-
ellen Belange der Beschwerdeführerin anzunehmen. Bezüglich Treuhänderin ergibt sich aus den Ak-
ten, dass sich die Aufgabe der Treuhänderin offenbar darauf beschränkt hatte, die Zahlen, die sie von
der Beschwerdeführerin erhielt, in die Steuererklärung einzugeben (VI-act. 32). Ein eigentliches Ver-
tretungsverhältnis bestand nicht, was sich auch aus der aktenkundigen Steuererklärung 2020 (VI-act.
32) ergibt, in welcher die Rubrik für die Angabe eines Vertreters leer blieb. Die Treuhänderin handelt
somit nicht selbstständig. Sie ist auf Angaben der Beschwerdeführerin angewiesen. Diese wiederum
ist aber mit ihren finanziellen Angelegenheiten überfordert. Es kann nicht angenommen werden,
dass die Erledigung der Steuern in der von der Beschwerdeführerin angedachten Weise möglich wä-
re. Davon zeugt auch, dass offenbar die Steuererklärung 2021 per 25. Januar 2023 noch nicht einge-
reicht war (Mitteilung des Amtes für Steuern vom 25.01.2023, VI-act. 27). Weitere tragfähige Unter-
stützungsmöglichkeiten sind sodann nicht ersichtlich. Weder die Töchter noch der Hausarzt noch Pro
Senectute oder andere private oder öffentliche Dienste sind willens oder in der Lage die nötige Un-
terstützung zu leisten. Auch der mandatierte Rechtsanwalt ist über die einzelfallweise Geltendma-
chung des EL-Anspruchs hinaus nicht willens oder in der Lage weitergehende Unterstützung zu bie-
ten. Die Hilfe des Enkels bei der Begleichung von Rechnungen betrifft bloss einen Teilbereich der zu
regelnden finanziellen und administrativen Angelegenheiten und reicht insofern nicht aus. Vor die-
sem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist,
die entsprechenden Handlungen selber zeit- und fachgerecht wahrzunehmen, ist es nicht zu bean-
standen, wenn die Vorinstanz die Errichtung einer Beistandschaft und die Beiordnung einer Bei-
standsperson als erforderlich erachtete.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beistandsperson sei abzusetzen. Es sei sehr
anspruchsvoll und schwierig mit der Beiständin zu kommunizieren. Diese gehe nicht auf sie ein und
habe ihre Wünsche nicht akzeptiert. Die Beiständin habe die finanzielle Situation geregelt, ohne dies
mit ihr zu besprechen. Das einzige Gespräch, das sie geführt hätten, habe eine halbe Stunde gedau-
ert.
5.2 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die eingesetzte Beiständin der Berufs-
beistandschaft für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich nicht geeignet wäre, die dafür
erforderliche Zeit nicht einsetzen könnte und die Aufgaben nicht selber wahrnähme. Der Bericht der
Beiständin vom 26. Mai 2023 (OG-act. 4.3) zeigt vielmehr, dass sich diese angesichts einer insgesamt
schwierigen Situation um die anstehenden Herausforderungen adäquat kümmert. Mit ihren Einlas-
sungen, die eher vage eine allgemeine Unzufriedenheit mit der Beiständin schildern, gelingt es der
Beschwerdeführerin nicht, daran etwas zu ändern. Ein Wechsel der Beistandsperson unter dem Titel
von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB scheidet aus (vergleiche E. 2.2 hievor).
5.3 Es bleiben allfällige «wichtige Gründe», die den Wechsel der Beistandsperson erforderlich ma-
chen könnten zu prüfen (vergleiche E. 2.2 hievor). Solche sind keine ersichtlich. Dass sich die Be-
schwerdeführerin durch die Demarchen der Beiständin teilweise «bevormundet» vorkommt, wie sie
in ihrer Beschwerde vorbringt, bringt eine Vertretungsbeistandschaft notwendigerweise mit sich,
insbesondere wenn – wie vorliegend – gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person
eingeschränkt wurde. Das Gericht sieht denn auch die behauptete Störung in der Beziehung zur Bei-
ständin im Zusammenhang mit dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin. Diese will eine Bei-
standschaft offenbar nur akzeptieren, wenn sie über ihre AHV-Rente frei verfügen kann (siehe oben
E. 3.8). Sie will nicht einsehen, dass gerade die AHV-Rente für die diversen finanziellen Verpflichtun-
gen sinnvoll verwaltet werden muss, wozu die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustan-
des gerade nicht mehr selber in der Lage ist. Andere «wichtige Gründe» als die erwähnte Störung in
der Beziehung zur Beistandsperson werden weder vorgebracht noch bestünden dafür in den Akten
irgendwelche objektiven Anhaltspunkte. Ein Wechsel der Beistandsperson aus «wichtigen Gründen»
scheidet demnach ebenfalls aus.