Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2022.OG.Z.22.8 • OG UR 2022.OG.Z.22.8 KI-generiert

Collective Management Organization Remuneration for Copyright Use

Geschäftsnummer 2022.OG.Z.22.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed its subject-matter jurisdiction over intellectual property disputes and proceeded to decide on the merits because the defendant failed to file a statement of defense, leading the court to generally consider the plaintiff's factual allegations as uncontested, especially where no significant doubt existed regarding their veracity. The plaintiff, an authorized collective management organization, was entitled to claim remuneration under collective tariffs approved by the Arbitration Commission for the reproduction and digital dissemination of copyrighted works for internal business use, as the law mandates collective management for such compensation claims, and the defendant's failure to contest the plaintiff's estimated fee based on the applicable tariffs established their undisputed liability for the remuneration.

Legislator-Regeste

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Art. 5 lit. a ZPO, Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG, Art. 223 Abs. 2 ZPO, Art. 59 URG, Art. 24c URG, Art. 20 URG; Collective Management Organization Remuneration for Copyright Use: The plaintiff, an authorized collective management organization, was entitled to claim remuneration under collective tariffs approved by the Arbitration Commission for the reproduction and digital dissemination of copyrighted works for internal business use, as the law mandates collective management for such compensation claims, and the defendant's failure to contest the plaintiff's estimated fee based on the applicable tariffs established their undisputed liability for the remuneration.

Schlagwörter

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urheberrechtliche Vergütung gemeinschaftliches Eigentum geistiges Eigentum Schiedsgerichtsbarkeit Klageschrift zivilrechtliche Urheberrechtsverletzung Zivilprozessordnung. Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 223 Abs. 2 ZPO

The court relied on this provision to issue a final decision because the defendant failed to submit a statement of claim (Klageantwort) after being granted an extension.

Art. 5 lit. a ZPO

Cited to establish the objective jurisdiction of the civil division of the Higher Court for intellectual property disputes.

Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG

Cited in conjunction with Art. 5 lit. a ZPO to confirm the objective jurisdiction of the civil division of the Higher Court.

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Volltext

2022_OG Z 22 8. Zivilprozessordnung. Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG.

Art. 223 Abs. 2 ZPO. Sachliche Zuständigkeit der zivilrechtlichen Abteilung des

Obergerichts für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Hat es die

beklagte Partei versäumt eine Klageantwort einzureichen, kann das Gericht die

Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei grundsätzlich als unbestritten

betrachten. Ein Sachurteil zugunsten des Klägers ergeht, wenn er mit Blick auf die

anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt,

den Klagegrund substantiiert vorgetragen hat und keine erheblichen Zweifel an der

Richtigkeit seiner Sachdarstellung bestehen. Vorliegend bestehen keine Zweifel an der

Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen und der vorgebrachten Beweise.

Urheberrecht. Art. 19, Art. 20, Art. 40 ff. und Art. 59 URG. Vergütungsanspruch für

veröffentlichte Werke. Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs durch zugelassene

Verwertungsgesellschaften. Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch

verwendet werden. Erlaubt ist dabei insbesondere auch das Vervielfältigen von

Werkexemplaren in Betrieben für die interne Information oder Dokumentation. Wer

sich dieser Form des Eigengebrauchs bedient, schuldet jedoch hierfür eine

Vergütung. Für diese Ansprüche sieht das Gesetz zwingend die kollektive Verwertung

vor. Die Ansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend

gemacht werden. Die Klägerin hat als Verwertungsgesellschaft die

Vergütungsansprüche wahrzunehmen und die Vergütung einzuziehen und stützt ihre

Forderung auf die gemäss Art. 59 URG von der Eidgenössischen Schiedskommission

genehmigten Gemeinsamen Tarife 8 und 9. Wer ein Kopiergerät besitzt und von einem

Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich

angefertigten Kopien aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch

unabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütungen uneingeschränkt

nutzungsberechtigt, dies gilt auch bei betriebsinternen Netzwerkvergütungen.

Vorliegend wird die Klage gutgeheissen.

Obergericht, 23. Dezember 2022, OG Z 22 8

Aus den Erwägungen:

1.

1.1

Die Klägerin ist eine der der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsgesellschaften im

Sinne von Art. 40 ff. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(Urheberrechtsgesetz, URG [SR 231.1]). Sie besitzt vom Eidgenössischen Institut für

geistiges Eigentum (IGE), Bern, die Bewilligung für die Geltendmachung der gesetzlichen

Vergütungsansprüche gemäss Art. 13, Art. 20, Art. 22, Art. 22a, Art. 22b und Art. 24c URG

und ist somit aktivlegitimiert.

1.2

Der Beklagte betreibt eine geschäftliche Niederlassung. Der von der Klägerin gestützt auf

Art. 19 und Art. 20 URG geltend gemachte Anspruch aus Urheberrecht für Reprografie- und

Netzwerkvergütungen leitet sich aus dem Betrieb der Niederlassung durch die Beklagte ab.

Die Beklagte ist gemäss Art. 19 und Art. 20 URG verpflichtet, für ihre urheberrechtlichen

Nutzungen eine Vergütung zu bezahlen. Die Beklagte ist trotz mehrmaliger Mahnungen ihrer

Zahlungspflicht nicht nachgekommen. Gemäss Art. 12 ZPO ist für Klagen aus dem Betrieb

einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung das

Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder Ort der Niederlassung zuständig.

Die Beklagte hat in Schattdorf/UR ihre geschäftliche Niederlassung. Somit sind die Gerichte

im Kanton Uri örtlich zuständig.

1.3

Gemäss Art. 5 lit. a ZPO bezeichnet das kantonale Recht das Gericht, welches als einzige

kantonale Instanz zuständig ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum.

Gemäss Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG entscheidet die zivilrechtliche Abteilung des

Obergerichtes alle Streitigkeiten, die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz

vorbehalten sind. Somit ist die sachliche Zuständigkeit der zivilrechtlichen Abteilung des

Obergerichtes des Kantons Uri für die Beurteilung der vorliegenden Klage gegeben.

Sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) sind erfüllt, auf die Klage ist

einzutreten.

2.

2.1

Nachdem die Beklagte auch innert der ihr gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährten

kurzen Nachfrist keine Klageantwort einreichte, trifft das Gericht, sofern die Angelegenheit

spruchreif ist, einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Dabei ist die (materielle

beziehungsweise formelle) Spruchreife gegeben, sofern der massgebliche Sachverhalt

aufgrund der Klage bereits soweit erstellt ist, dass über die Rechtsbegehren mit

ausreichender rechtlicher Begründung entschieden werden kann. Das Verfahren ist jedoch

dann nicht spruchreif, wenn die Behauptungen der klagenden Partei unklar, widersprüchlich

oder offensichtlich unvollständig sind, sodass die Ausübung der richterlichen Fragepflicht

(Art. 56 ZPO) als notwendig erscheint (Daniel Willisegger, in Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N. 20 mit Hinweisen). Die

Vorbringen der Klägerin sind vorliegend klar, eindeutig und vollständig. Das Verfahren ist

somit spruchreif.

2.2

Ein Sachurteil zugunsten des Klägers ergeht, wenn er mit Blick auf die anwendbaren

Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt, den Klagegrund

substantiiert vorgetragen hat und keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner

Sachdarstellung bestehen (Daniel Willisegger, a.a.O., Art. 223 N. 23). Das Obergericht hat

vorliegend keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen und der

vorgebrachten Beweise (e contrario Art. 153 Abs. 2 ZPO). Weitere Beweise sind keine zu

erheben. Betreffend Sachverhalt ist demnach von den Ausführungen in der Klageschrift (E.

II. a Ziffer 6 - 10 inklusive der Beilagen), wozu insbesondere auch die Übersicht der offenen

Rechnungen gehört, auszugehen. Der Einfachheit halber wird hiermit darauf verwiesen.

3. Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden (Art. 19 Abs. 1 URG).

Erlaubt ist dabei insbesondere auch das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben für

die interne Information oder Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). Wer sich dieser Form

des Eigengebrauchs bedient, schuldet jedoch dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine

Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Das Recht auf solche Kopiervergütungen gehört, neben

anderen (Art. 13, Art. 20 Abs. 3 und Art. 35 URG), zu den Vergütungsansprüchen, die das

am 1. Juli 1993 in Kraft getretene URG eingeführt hat, um Urheber und ausübende Künstler

an den Erträgen von unkontrollierbaren Massennutzungen ihrer Werke und Darbietungen

teilhaben zu lassen. Für diese Ansprüche sieht das Gesetz zwingend die kollektive

Verwertung vor: Sie können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.

URG) – wie beispielsweise der Klägerin – geltend gemacht werden (Art. 13 Abs. 3, Art. 20

Abs. 4, Art. 35 Abs. 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften, die für diesen Aufgabenbereich

unter Bundesaufsicht stehen, sind verpflichtet, gestützt auf entsprechende Tarife (Art. 46 f.

und Art. 55 ff. URG) die Vergütungsansprüche wahrzunehmen (Art. 44 URG) und ihre

Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung zu besorgen

(Art. 45 Abs. 2 URG) (BGer 4A_41/2020 vom 17.04.2020 E. 2.2.1, 4A_39/2020 vom

17.04.2020 E. 2.2.1; BGE 125 III 142 E. 3).

Die Klägerin hat als zugelassene Verwertungsgesellschaft nicht nur das Recht, sondern

auch die Pflicht, für die Vergütung entsprechende Tarife aufzustellen, die

Vergütungsansprüche wahrzunehmen und die Vergütungen einzuziehen. Die Klägerin stützt

ihre Forderung auf die gemäss Art. 59 URG von der Eidgenössischen Schiedskommission

genehmigten Gemeinsamen Tarife 8 und 9, welche für die Gerichte verbindlich sind (Art. 59

Abs. 3 URG). Der Gemeinsame Tarif 8 (Fotokopiervergütung) umschreibt dabei den

Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen

urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier mittels dazu geeigneter

Geräte (Fotokopiergeräte, Telefaxgeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker usw.) ab einer

Papier- oder digitalen Vorlage. Der Gemeinsame Tarif 9 (betriebsinterne Netzwerkvergütung)

umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das digitale

Vervielfältigen und Verbreiten von geschützten Werken und geschützten Leistungen in

elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinterner Netzwerke im

Dienstleistungsbereich.

Die Klägerin hat die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzvergütung

gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars

gestützt auf Ziffer 6 ff. und Ziffer 8.3 des Gemeinsamen Tarifs (GT) 8 sowie Ziffer 8.3 des

Gemeinsamen Tarifs (GT) 9 eingeschätzt. Gemäss Ziffer 8.3 der vorerwähnten GT‘s gilt die

Schätzung als anerkannt, wenn die beklagte Partei die Schätzung nicht innert 30 Tagen

reklamiert. Die Beklagte liess sich in der Folge – wie im Übrigen auch im vorliegenden

Klageverfahren – nicht vernehmen. Somit gilt die Einschätzung als anerkannt. Auch die

folgenden Mahnschreiben blieben ohne Erfolg. Wer ein Kopiergerät besitzt und von einem

Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten

Kopien aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom

Betrag der zu leistenden Vergütung uneingeschränkt nutzungsberechtigt (vergleiche dazu

BGE 125 III 145 ff. E. 4b mit Hinweisen). Was, wie vorerwähnt für den GT 8 gilt, hat auch bei

betriebsinternen Netzwerkvergütungen (GT 9) Geltung (vergleiche dazu BGE 4A_203/2015

vom 30.06.2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Gesagtes erhellt, dass sich damit die Klage als begründet erweist und entsprechend

gutzuheissen ist.