Collective Management Organization Remuneration for Copyright Use
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed its subject-matter jurisdiction over intellectual property disputes and proceeded to decide on the merits because the defendant failed to file a statement of defense, leading the court to generally consider the plaintiff's factual allegations as uncontested, especially where no significant doubt existed regarding their veracity. The plaintiff, an authorized collective management organization, was entitled to claim remuneration under collective tariffs approved by the Arbitration Commission for the reproduction and digital dissemination of copyrighted works for internal business use, as the law mandates collective management for such compensation claims, and the defendant's failure to contest the plaintiff's estimated fee based on the applicable tariffs established their undisputed liability for the remuneration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 lit. a ZPO, Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG, Art. 223 Abs. 2 ZPO, Art. 59 URG, Art. 24c URG, Art. 20 URG; Collective Management Organization Remuneration for Copyright Use: The plaintiff, an authorized collective management organization, was entitled to claim remuneration under collective tariffs approved by the Arbitration Commission for the reproduction and digital dissemination of copyrighted works for internal business use, as the law mandates collective management for such compensation claims, and the defendant's failure to contest the plaintiff's estimated fee based on the applicable tariffs established their undisputed liability for the remuneration.
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KI-generiertThe court relied on this provision to issue a final decision because the defendant failed to submit a statement of claim (Klageantwort) after being granted an extension.
Cited to establish the objective jurisdiction of the civil division of the Higher Court for intellectual property disputes.
Cited in conjunction with Art. 5 lit. a ZPO to confirm the objective jurisdiction of the civil division of the Higher Court.
Volltext
2022_OG Z 22 8. Zivilprozessordnung. Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG.
Art. 223 Abs. 2 ZPO. Sachliche Zuständigkeit der zivilrechtlichen Abteilung des
Obergerichts für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Hat es die
beklagte Partei versäumt eine Klageantwort einzureichen, kann das Gericht die
Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei grundsätzlich als unbestritten
betrachten. Ein Sachurteil zugunsten des Klägers ergeht, wenn er mit Blick auf die
anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt,
den Klagegrund substantiiert vorgetragen hat und keine erheblichen Zweifel an der
Richtigkeit seiner Sachdarstellung bestehen. Vorliegend bestehen keine Zweifel an der
Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen und der vorgebrachten Beweise.
Urheberrecht. Art. 19, Art. 20, Art. 40 ff. und Art. 59 URG. Vergütungsanspruch für
veröffentlichte Werke. Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs durch zugelassene
Verwertungsgesellschaften. Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch
verwendet werden. Erlaubt ist dabei insbesondere auch das Vervielfältigen von
Werkexemplaren in Betrieben für die interne Information oder Dokumentation. Wer
sich dieser Form des Eigengebrauchs bedient, schuldet jedoch hierfür eine
Vergütung. Für diese Ansprüche sieht das Gesetz zwingend die kollektive Verwertung
vor. Die Ansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend
gemacht werden. Die Klägerin hat als Verwertungsgesellschaft die
Vergütungsansprüche wahrzunehmen und die Vergütung einzuziehen und stützt ihre
Forderung auf die gemäss Art. 59 URG von der Eidgenössischen Schiedskommission
genehmigten Gemeinsamen Tarife 8 und 9. Wer ein Kopiergerät besitzt und von einem
Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich
angefertigten Kopien aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch
unabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütungen uneingeschränkt
nutzungsberechtigt, dies gilt auch bei betriebsinternen Netzwerkvergütungen.
Vorliegend wird die Klage gutgeheissen.
Obergericht, 23. Dezember 2022, OG Z 22 8
Aus den Erwägungen:
1.
1.1
Die Klägerin ist eine der der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsgesellschaften im
Sinne von Art. 40 ff. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG [SR 231.1]). Sie besitzt vom Eidgenössischen Institut für
geistiges Eigentum (IGE), Bern, die Bewilligung für die Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche gemäss Art. 13, Art. 20, Art. 22, Art. 22a, Art. 22b und Art. 24c URG
und ist somit aktivlegitimiert.
1.2
Der Beklagte betreibt eine geschäftliche Niederlassung. Der von der Klägerin gestützt auf
Art. 19 und Art. 20 URG geltend gemachte Anspruch aus Urheberrecht für Reprografie- und
Netzwerkvergütungen leitet sich aus dem Betrieb der Niederlassung durch die Beklagte ab.
Die Beklagte ist gemäss Art. 19 und Art. 20 URG verpflichtet, für ihre urheberrechtlichen
Nutzungen eine Vergütung zu bezahlen. Die Beklagte ist trotz mehrmaliger Mahnungen ihrer
Zahlungspflicht nicht nachgekommen. Gemäss Art. 12 ZPO ist für Klagen aus dem Betrieb
einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung das
Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder Ort der Niederlassung zuständig.
Die Beklagte hat in Schattdorf/UR ihre geschäftliche Niederlassung. Somit sind die Gerichte
im Kanton Uri örtlich zuständig.
1.3
Gemäss Art. 5 lit. a ZPO bezeichnet das kantonale Recht das Gericht, welches als einzige
kantonale Instanz zuständig ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum.
Gemäss Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG entscheidet die zivilrechtliche Abteilung des
Obergerichtes alle Streitigkeiten, die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz
vorbehalten sind. Somit ist die sachliche Zuständigkeit der zivilrechtlichen Abteilung des
Obergerichtes des Kantons Uri für die Beurteilung der vorliegenden Klage gegeben.
Sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) sind erfüllt, auf die Klage ist
einzutreten.
2.
2.1
Nachdem die Beklagte auch innert der ihr gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährten
kurzen Nachfrist keine Klageantwort einreichte, trifft das Gericht, sofern die Angelegenheit
spruchreif ist, einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Dabei ist die (materielle
beziehungsweise formelle) Spruchreife gegeben, sofern der massgebliche Sachverhalt
aufgrund der Klage bereits soweit erstellt ist, dass über die Rechtsbegehren mit
ausreichender rechtlicher Begründung entschieden werden kann. Das Verfahren ist jedoch
dann nicht spruchreif, wenn die Behauptungen der klagenden Partei unklar, widersprüchlich
oder offensichtlich unvollständig sind, sodass die Ausübung der richterlichen Fragepflicht
(Art. 56 ZPO) als notwendig erscheint (Daniel Willisegger, in Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N. 20 mit Hinweisen). Die
Vorbringen der Klägerin sind vorliegend klar, eindeutig und vollständig. Das Verfahren ist
somit spruchreif.
2.2
Ein Sachurteil zugunsten des Klägers ergeht, wenn er mit Blick auf die anwendbaren
Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt, den Klagegrund
substantiiert vorgetragen hat und keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner
Sachdarstellung bestehen (Daniel Willisegger, a.a.O., Art. 223 N. 23). Das Obergericht hat
vorliegend keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen und der
vorgebrachten Beweise (e contrario Art. 153 Abs. 2 ZPO). Weitere Beweise sind keine zu
erheben. Betreffend Sachverhalt ist demnach von den Ausführungen in der Klageschrift (E.
II. a Ziffer 6 - 10 inklusive der Beilagen), wozu insbesondere auch die Übersicht der offenen
Rechnungen gehört, auszugehen. Der Einfachheit halber wird hiermit darauf verwiesen.
3. Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden (Art. 19 Abs. 1 URG).
Erlaubt ist dabei insbesondere auch das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben für
die interne Information oder Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). Wer sich dieser Form
des Eigengebrauchs bedient, schuldet jedoch dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine
Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Das Recht auf solche Kopiervergütungen gehört, neben
anderen (Art. 13, Art. 20 Abs. 3 und Art. 35 URG), zu den Vergütungsansprüchen, die das
am 1. Juli 1993 in Kraft getretene URG eingeführt hat, um Urheber und ausübende Künstler
an den Erträgen von unkontrollierbaren Massennutzungen ihrer Werke und Darbietungen
teilhaben zu lassen. Für diese Ansprüche sieht das Gesetz zwingend die kollektive
Verwertung vor: Sie können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.
URG) – wie beispielsweise der Klägerin – geltend gemacht werden (Art. 13 Abs. 3, Art. 20
Abs. 4, Art. 35 Abs. 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften, die für diesen Aufgabenbereich
unter Bundesaufsicht stehen, sind verpflichtet, gestützt auf entsprechende Tarife (Art. 46 f.
und Art. 55 ff. URG) die Vergütungsansprüche wahrzunehmen (Art. 44 URG) und ihre
Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung zu besorgen
(Art. 45 Abs. 2 URG) (BGer 4A_41/2020 vom 17.04.2020 E. 2.2.1, 4A_39/2020 vom
17.04.2020 E. 2.2.1; BGE 125 III 142 E. 3).
Die Klägerin hat als zugelassene Verwertungsgesellschaft nicht nur das Recht, sondern
auch die Pflicht, für die Vergütung entsprechende Tarife aufzustellen, die
Vergütungsansprüche wahrzunehmen und die Vergütungen einzuziehen. Die Klägerin stützt
ihre Forderung auf die gemäss Art. 59 URG von der Eidgenössischen Schiedskommission
genehmigten Gemeinsamen Tarife 8 und 9, welche für die Gerichte verbindlich sind (Art. 59
Abs. 3 URG). Der Gemeinsame Tarif 8 (Fotokopiervergütung) umschreibt dabei den
Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen
urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier mittels dazu geeigneter
Geräte (Fotokopiergeräte, Telefaxgeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker usw.) ab einer
Papier- oder digitalen Vorlage. Der Gemeinsame Tarif 9 (betriebsinterne Netzwerkvergütung)
umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das digitale
Vervielfältigen und Verbreiten von geschützten Werken und geschützten Leistungen in
elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinterner Netzwerke im
Dienstleistungsbereich.
Die Klägerin hat die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzvergütung
gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars
gestützt auf Ziffer 6 ff. und Ziffer 8.3 des Gemeinsamen Tarifs (GT) 8 sowie Ziffer 8.3 des
Gemeinsamen Tarifs (GT) 9 eingeschätzt. Gemäss Ziffer 8.3 der vorerwähnten GT‘s gilt die
Schätzung als anerkannt, wenn die beklagte Partei die Schätzung nicht innert 30 Tagen
reklamiert. Die Beklagte liess sich in der Folge – wie im Übrigen auch im vorliegenden
Klageverfahren – nicht vernehmen. Somit gilt die Einschätzung als anerkannt. Auch die
folgenden Mahnschreiben blieben ohne Erfolg. Wer ein Kopiergerät besitzt und von einem
Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten
Kopien aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom
Betrag der zu leistenden Vergütung uneingeschränkt nutzungsberechtigt (vergleiche dazu
BGE 125 III 145 ff. E. 4b mit Hinweisen). Was, wie vorerwähnt für den GT 8 gilt, hat auch bei
betriebsinternen Netzwerkvergütungen (GT 9) Geltung (vergleiche dazu BGE 4A_203/2015
vom 30.06.2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gesagtes erhellt, dass sich damit die Klage als begründet erweist und entsprechend
gutzuheissen ist.