Swiss Citizenship Loss Reversal Based on Established Connection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the loss of Swiss citizenship by an individual born abroad to a Swiss parent, governed by the former citizenship law, which mandates loss upon reaching age 22 without registration with Swiss authorities or declaration of intent to retain citizenship, a negative fact the authorities must prove with a standard of preponderant probability. Despite the lack of an explicit written notification, the court found substantial evidence, including multiple official documents listing the correct home municipality and the appellant's credible testimony regarding presenting adoption papers to authorities and his parents' attempt to register the adoption, indicating that the required minimal connection to Switzerland was sufficiently established before the cutoff age, thus reversing the decision of loss.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 ZGB, Art. 10 Abs. 1 aBüG, Art. 50 Abs. 1 BüG, Art. 10 aBüG, Art. 10 Abs. 3 aBüG, Art. 7 BüG; Swiss Citizenship Loss Reversal Based on Established Connection: Despite the lack of an explicit written notification, the court found substantial evidence, including multiple official documents listing the correct home municipality and the appellant's credible testimony regarding presenting adoption papers to authorities and his parents' attempt to register the adoption, indicating that the required minimal connection to Switzerland was sufficiently established before the cutoff age, thus reversing the decision of loss.
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KI-generiertThis article defines the condition under which the Swiss citizenship is forfeited, which is the core issue decided upon in the final orders.
Cited in the reasoning as the general rule for the distribution of the burden of proof, which governs the evidentiary issue central to the verdict.
Cited in the reasoning to confirm that retention of cantonal and communal citizenship follows from the retention of Swiss citizenship.
Volltext
2022_OG V 22 6. Bürgerrecht. Art. 8 ZGB. Art. 10 Abs. 1 aBüG. Verwirkung des
Schweizer Bürgerrechts. Beweislastverteilung. Das im Ausland geborene Kind
eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit
besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit Vollendung des 22.
Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im
Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder
schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. Als
rechtsaufhebende und gleichzeitig negative Tatsache ist die fehlende Meldung
von der staatlichen Behörde zu beweisen, wobei der Beweisgrad auf die
überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt ist. Im konkreten Fall gab es
erhebliche Indizien, dass die erforderliche Meldung vor dem massgebenden
Stichtag tatsächlich erfolgt ist, auch wenn eine explizite schriftliche Meldung
nicht aktenkundig war. Die fehlende Meldung war daher nicht rechtsgenügend
nachgewiesen, weshalb die Verwirkungsfolge nicht eintreten konnte.
Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Besitze des Schweizer
Bürgerrechts, des Urner Kantonsbürgerrechts sowie des Bürgerrechts einer
Urner Gemeinde ist.
Obergericht, 5. Dezember 2022, OG V 22 6
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss erwogen, der im Ausland geborene
Beschwerdeführer habe zwar zum Zeitpunkt seiner Adoption im Jahr 1986 durch einen
Schweizer Bürger das Gemeindebürgerrecht einer Urner Gemeinde, das Urner
Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. Aufgrund fehlender
rechtzeitiger Meldung sei das Schweizer Bürgerrecht mit Vollendung des 22. Lebensjahres
per 5. Dezember 1999 jedoch verwirkt gewesen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass
das Amt für Justiz festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht
verwirkt habe. Die Vorinstanz bezog sich bei ihrer Beurteilung auf Art. 10 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29.
September 1952 (aBüG). Das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom
20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) sei nicht anwendbar.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach seiner Adoption durch den Schweizer
Stiefvater 1988 als Elfjähriger in die Schweiz eingereist. Er habe in der Schweiz die
Primarschule und Oberstufe besucht und somit die Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz
verbracht. 2004 sei er zudem Vater einer Tochter geworden. Es treffe grundsätzlich zu, dass
er kein Schriftstück als Nachweis vorlegen könne, in welchem explizit eine Meldung im Sinne
von Art. 10 Abs. 1 aBüG erfolgt sei. Jedoch gebe es mehrere amtliche Dokumente, welche
stets die Urner Gemeinde des Adoptivvaters als Heimatort des Beschwerdeführers
aufgeführt hätten. Diese Dokumente seien allesamt von staatlichen Stellen, unter anderem
einer kantonalen Staatsanwaltschaft und einer Kantonspolizei, aber auch von
eidgenössischen Stellen (Bundesamt für Justiz), ausgestellt worden. Es könne schlechthin
nicht angenommen werden, dass sich die Behörden auf die Angaben der befragten Person,
also des Beschwerdeführers, verlassen hätten und diese nicht weiter überprüften. Es müsse
ein kantonales Register gegeben haben, worauf sich die entsprechenden Behörden gestützt
hätten. Die amtlichen Dokumente seien teilweise aus der Zeit vor Vollendung des 22.
Lebensjahres des Beschwerdeführers. Die Behörden hätten somit vor dem 22. Lebensjahr
des Beschwerdeführers Kenntnis von dessen Adoption gehabt. Anstelle einer ausdrücklichen
Meldung der Adoption gebe es sechs amtliche Dokumente, welche alle nachweislich die
Urner Gemeinde des Adoptivvaters als Heimatort aufführen würden. Damit sei der Nachweis
erbracht, dass die amtlichen Stellen Kenntnis von der Adoption gehabt hätten. Es gebe keine
andere Erklärung dafür, weshalb amtliche Stellen, insbesondere auch eidgenössische,
Kenntnis von diesen Personendaten hatten, als dass sie diese Information von einer
kantonalen Datenbank bezogen hätten.
3.
3.1 Vorab ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich
die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG)
richtet. Das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014
(Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) trat erst am 1. Januar 2018 in Kraft und sieht
ausdrücklich die Nichtrückwirkung vor (Art. 52 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BüG). Sowohl der
Zeitpunkt der Adoption (1986) als auch der Vollendung des 22. Lebensjahres (1999) sowie
der Zeitpunkt der vorinstanzlich angenommenen und unbestritten gebliebenen ersten
expliziten Meldung (2016), liegen vor Inkrafttreten des revidierten BüG. Da die genannten
Zeitpunkte entscheidende Sachumstände für den Eintritt des Tatbestandes von Art. 10 Abs.
1 aBüG sind, ist das erst am 1. Januar 2018 in Kraft getretene revidierte BüG nicht
anwendbar (vergleiche Art. 50 Abs. 1 BüG).
3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG verwirkt das im Ausland geborene Kind eines
schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, das
Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin
einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber
gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. Die
ratio legis dieser Bestimmung liegt darin, dass bei der Personenkategorie der im Ausland
geborenen Kinder Schweizerischer Staatsangehöriger eine – wenn auch minimale –
Verbindung und Bindung an die Schweiz sichergestellt werden soll (vergleiche BGE 107 Ib 1
E. 3). Art. 10 aBüG will den Verlust des Schweizerbürgerrechts «beim Fehlen jeder inneren
Beziehung zur Schweiz» herbeiführen (BGE 91 I 382 E. 3). Entsprechend sind die
Anforderungen an die Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG respektive an die
Meldungsmöglichkeiten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 aBüG, welche nicht abschliessend sind
(«namentlich»), nicht hoch anzusetzen und der Begriff weit auszulegen (zum
wortlautidentischen Art. 7 BüG: Fanny de Weck, in Marc Spescha [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 7 BüG Rz. 1 mit Hinweis auf die Rechtsprechung
zum aBüG). Die Praxis soll «weitherzig» sein können in der Anerkennung von Zeichen der
Verbundenheit mit der Schweiz, die den Untergang des Schweizerbürgerrechts verhindern;
die Verwirkung soll nicht eintreten, wenn eine auch nur bescheidene tatsächliche Bindung
fortbesteht (Botschaft des Bundesrates vom 09.08.1951, BBl 1951 II 669, S. 693). Von einer
gültigen Meldung, welche die erforderliche «minimale Verbindung» impliziert, ist dann
auszugehen, wenn die Familie die Geburt ihres Kindes einer schweizerischen Vertretung im
Ausland oder einer Behörde im Inland meldet oder wenn sich das Kind bei einem
schweizerischen Konsulat anmeldet, um Dokumente bittet oder auf andere Weise seinen
Willen bekundet, in der Schweiz zu bleiben (BGE 107 Ib 1 E. 3; siehe auch Botschaft a.a.O.
S. 679, wonach Voraussetzung [für die Verwirkung] stets sei, dass keine «tatsächliche
Bindung» an die Schweiz mehr fortbestehe). Gesagtes impliziert, dass die Meldung nicht
strikt an eine Form gebunden wäre, sondern auch konkludent erfolgen kann.
3.3 Nach der Rechtsprechung ist hinsichtlich der rechtsgenügenden Meldung jede Strenge
bei der Würdigung von Beweisen und Indizien ausgeschlossen, da der Verlust des
Schweizer Bürgerrechts durch Verwirkung nur in Extremfällen eintreten sollte (BGE 112 Ib
65 E. 2). Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass die Beweisanforderungen respektive
das Beweismass für den Nachweis einer rechtsgenügenden Meldung herabgesetzt sind. Im
Zweifelsfall ist das Fortbestehen des Schweizerbürgerrechts anzunehmen (Botschaft a.a.O.,
S. 693). Was schliesslich die Beweislastverteilung angeht, ergibt sich, dass die fehlende
Meldung vor dem 22. Lebensjahr, welche zur Verwirkung des bis dahin bestehenden
Schweizer Bürgerrechts führt, als rechtsaufhebende Tatsache nach der allgemeinen
Beweislastregel von Art. 8 ZGB, welche auch im öffentlichen Recht gilt (BGE 142 II 433 E.
3.2.6), von der staatlichen Behörde zu beweisen ist (vergleiche BGE 141 III 241 E. 3.1). Als
negative Tatsache muss die fehlende Meldung immerhin nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (vergleiche BGer 2C_38/2009 vom
05.06.2009 E. 4.1). Gelingt der Beweis nicht, hat der Staat die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen.
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten hinreichend belegt ist, dass der Beschwerdeführer
seit Ende der 1980er Jahre in der Schweiz lebte und nach wie vor hier lebt. Er hat in der
Schweiz die Schulen besucht und kam verschiedentlich im Jugendalter schon (insbesondere
vor Vollendung des 22. Lebensjahres) mit Schweizerischen Behörden in Kontakt. In den
Akten liegen Auszüge von amtlichen Dokumenten, in welchen durchgehend die Urner
Gemeinde des Adoptivvaters als Heimatort und die Schweiz als Heimatstaat des
Beschwerdeführers vermerkt sind; so etwa das Rubrum des Urteils des Jugendgerichts
Bezirk Horgen vom 12. Juni 1996 (Beschwerdebeilage 4), die Auszüge aus dem Strafregister
vom 25. Oktober 2002 und 13. Juni 2004 ausgestellt vom Bundesamt für Justiz
(Beschwerdebeilage 5 und 6) und ein Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 25. Februar
2000 (Beschwerdebeilage 7). Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Ausland
geboren wurde, jedoch aufgrund der Adoption durch den Adoptivvater, welcher Schweizer
Bürger ist, das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte. Umstritten ist, ob genügend Indizien
bestehen, um annehmen zu können, eine rechtsgenügende Meldung im Sinne von Art. 10
Abs. 1 aBüG sei vor Vollendung des 22. Lebensjahres des Beschwerdeführers nicht erfolgt.
Die rechtsgenügend nachgewiesene Nicht-Meldung hätte die Verwirkung des Schweizer
Bürgerrechts des Beschwerdeführers zur Folge. Gelingt es dem Staat jedoch nicht, mit
genügend Indizien zu beweisen, dass eine solche Meldung tatsächlich nicht erfolgte, kann
die Verwirkungsfolge nicht eintreten und dem Beschwerdeführer verbliebe das Schweizer
Bürgerrecht (vergleiche E. 3.3 hievor).
4.2
4.2.1 Wie auch der Beschwerdeführer zugesteht, lässt sich den Akten keine explizite
schriftliche Meldung entnehmen. Auch trifft zu, dass sich im (2005 durch die digitale
Datenbank «Infostar» abgelösten) Familienregister der Urner Gemeinde, in welcher der
Adoptivvater des Beschwerdeführers heimatberechtigt ist, unter der Rubrik «Kinder» keine
Eintragung findet, was sicherlich als Indiz für eine fehlende (explizite) Meldung angeführt
werden kann. Andererseits ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es prima vista
seltsam anmutet, dass verschiedene schweizerische Strafbehörden von der betreffenden
Urner Gemeinde als Heimatort und von der Schweiz als Heimatstaat ausgegangen sein
sollen, ohne dass diese Angaben anhand genügend belastbarer Beweise je amtlich überprüft
worden wären. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die damalige Strafprozessordnung des
Kantons Zürich und auch die heute geltende eidgenössische Strafprozessordnung würden
vorsehen, dass Angaben der einvernommenen Person zu ihren Personalien nur im
Zweifelsfall mittels weiterer Dokumente überprüft würden. Die Annahme des Amtes für
Justiz, die Erwähnung des Heimatortes in den aktenkundigen strafbehördlichen Unterlagen
sei einzig gestützt auf die Aussagen während der Einvernahmen erfolgt, sei deshalb nicht zu
beanstanden.
4.2.2 Die Argumentation der Vorinstanz ist spekulativ. Ihre Annahme, die Angaben zu
Heimatort und -staat in den verschiedenen behördlichen Dokumenten basierten einzig auf
Angaben des Beschwerdeführers, begründet sie nicht konkret anhand der Akten, sondern
mittels abstrakter Überlegungen zu Bestimmungen der damals respektive heute geltenden
Strafprozessordnungen. Schon auf der abstrakten Ebene mindestens genauso
wahrscheinlich, wenn nicht wahrscheinlicher, kann jedoch angenommen werden, dass die
Behörden die damaligen Angaben des Beschwerdeführers anhand von genügend
belastbaren Beweisen überprüft haben. Auch heute ist es denn auch nach Erfahrung des
Gerichts durchaus üblich, dass Angaben zu den Personalien amtlich überprüft werden
(vergleiche auch Gunhild Godenzi, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N. 21 zu Art.
143). Die konkreten Beweiserhebungen des Gerichts bestätigen sodann die auf der
abstrakten Ebene getroffene Annahme, dass es unwahrscheinlich ist, dass die damaligen
Angaben nicht überprüft wurden: Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber
dem Gericht anlässlich der Parteibefragung vom 18. November 2022 legte der
Beschwerdeführer der Jugendanwaltschaft seinerzeit die in spanischer Sprache abgefasste
Adoptionsurkunde vor, aus der hervorging, dass der Beschwerdeführer von einem Schweizer
adoptiert worden war. Die Jugendanwaltschaft sei fortan davon ausgegangen, dass er, der
Beschwerdeführer, Schweizer Bürger sei (siehe OG-act. 5.7 S. 16 f.). Diese Aussagen
erscheinen dem Gericht glaubhaft, zumal sie plausibel die Diskrepanz zwischen fehlendem
Registereintrag (vergleiche E. 4.2.1 hievor) und den Angaben zum Heimatort des
Beschwerdeführers auf den verschiedenen (straf-)behördlichen Dokumenten erklären. Die
Aussagen des Beschwerdeführers passen sich ausserdem besser ein in die Überlegung des
Gerichts, wonach es wahrscheinlicher ist, dass die Behörden damals nicht einfach auf die
Angaben des Beschwerdeführers abstellten, sondern sie vielmehr die Personalien und
insbesondere das Bürgerrecht anhand von zusätzlichen handfesteren Beweisen verifizierten.
Offenbar taten die Behörden dies damals anhand der gleichsam inzident anerkannten
(vergleiche Art. 29 Abs. 3 IPRG) Adoptionsurkunde. Dass die Angaben zu den Personalien
damals einzig auf Angaben des Beschwerdeführers beruht hätten, wie die Vorinstanz
annimmt, überzeugt somit weder abstrakt noch aufgrund der konkret vorgenommenen
Abklärungen.
Indem die Vorinstanz weiter annimmt, die Heimatangaben hätten damals einzig auf Angaben
des Beschwerdeführers beruht, und sie ausführt, die Angaben würden von den
Strafbehörden nur im Zweifelsfall überprüft, nimmt sie implizit an, beim Beschwerdeführer
habe dannzumal kein solcher Zweifelsfall bestanden. Auch dies ist Spekulation und steht
ausserdem ebenfalls in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die
Erwähnung des Bürgerrechts in den Unterlagen der Jugendstrafbehörden gerade nicht
ausschliesslich auf seinen Angaben beruht hatte, sondern auf einer Prüfung der
Adoptionsurkunde. Ausser aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers – welche dem
Gericht jedoch glaubhaft erscheinen – können die Umstände, wie es zu den Heimatangaben
in den Unterlagen der Jugendstrafbehörden kam, ohnehin nicht mehr belegt werden (dazu E.
4.2.3 nachfolgend).
4.2.3 Wie der Informationsfluss im Einzelnen war, namentlich auch wie die
Informationsbeschaffung zu den Heimatangaben damals vor den entsprechenden Behörden
vonstattenging, ob sie (einzig) auf Angaben des Beschwerdeführers beruhte oder auch auf
amtlichen Überprüfungen, kann heute nicht mehr restlos eruiert werden. Das zeigen die
erfolglosen Bemühungen der Vorinstanz, die Akten der damaligen Strafverfahren erhältlich
zu machen. Die betreffenden Behörden teilten mit, dass die Aktenaufbewahrungsfrist nach
kantonalem Recht abgelaufen sei und die Akten heute nicht mehr vorhanden seien, weshalb
es sich ihrer Kenntnis entziehe, aufgrund welcher Unterlagen und Abklärungen die
Heimatangaben damals Eingang in die Akten gefunden hätten (siehe Schreiben der
Oberjugendanwaltschaft Zürich vom 04.08.2021). Immerhin liegen aber die Aussagen des
Beschwerdeführers zu den entsprechenden Vorgängen vor: Gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers gegenüber dem Gericht haben die Strafbehörden damals seine Angaben
anhand einer Prüfung der Adoptionsurkunde verifiziert. Die Aussagen des
Beschwerdeführers hierzu erachtet das Gericht als nachvollziehbar und glaubhaft. Ohne
abschliessend beurteilen zu müssen, ob und wie die Überprüfung der Heimatangaben
damals vorgenommen worden war, kann immerhin gesagt werden, dass die durchaus
glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers hierzu die Annahme der Vorinstanz, welche
auf spekulativen Überlegungen beruht, in erhebliche Zweifel ziehen und daher beweismässig
erschüttern. Der Vorinstanz gelingt es mit anderen Worten nicht, den Nachweis zu führen,
dass die Heimatangaben, wie von ihr angenommen, damals einzig gestützt auf die Angaben
des Beschwerdeführers Eingang in die Akten fanden. Gestützt auf die allgemeine
Beweislastregel kann die Vorinstanz somit nicht für sich in Anspruch nehmen, ihre
Sachverhaltsfeststellung sei die zutreffende (vergleiche E. 3.3 hievor). Das bedeutet in
rechtlicher Hinsicht, dass die Vorinstanz ihre Annahme, es habe vor dem Stichtag keine
Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG vorgelegen, nicht auf die Vorgänge im
Zusammenhang mit den damaligen Einvernahmen und Behördenkontakten stützen kann.
4.3 Angesichts der herabgesetzten Anforderungen an die Meldung im Sinne von Art. 10
Abs. 1 aBüG sowohl in begrifflicher als auch beweisrechtlicher Hinsicht (vergleiche E. 3.2 f.
hievor) kann schliesslich der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie annimmt, nur
explizite schriftliche Mitteilungen im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register,
auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften genügten als Meldung im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG (angefochtener Beschluss, E. 5.4). Indem die Vorinstanz das
Vorliegen der Meldung verneint, nimmt sie implizit an, der Beschwerdeführer habe seinen
Willen, in der Schweiz zu bleiben, vor dem massgebenden Stichtag nicht genügend, unter
Umständen auch konkludent, bekundet. Denn dies ist als Meldung im Sinne von Art. 10 Abs.
1 aBüG erforderlich, aber auch ausreichend (vergleiche E. 3.2 in fine hievor). Der
Beschwerdeführer lebte jedoch seit Ende der 1980er Jahre in der Schweiz, besuchte hier die
Schulen, konnte in verschiedenen amtlichen Dokumenten lesen, dass sein Heimatort die
Urner Gemeinde seines Adoptivvaters war und war offenbar der Meinung, dass der Umstand
seiner Adoption respektive seines Bürgerrechts auch den Behörden bekannt war. So sagte
der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Zürich, dass er seines Wissens 1989
eingebürgert worden sei, als er in die Schweiz gekommen sei und die Polizei im Übrigen
seine Mutter oder «Amtsstellen» fragen müsse (siehe Anschlussbericht der Kantonspolizei
Zürich vom 25.02.2000). Ausserdem sagte der Beschwerdeführer an der Parteibefragung
vom 18. November 2022 aus, dass seine Eltern in den 90er Jahren nach der Einreise in die
Schweiz bei der Heimatgemeinde des Adoptivvaters mündlich vorgesprochen hätten mit der
Absicht, die ausländische Adoption anerkennen zu lassen. Dort auf der Gemeinde seien sie
dann an die diplomatische Vertretung der Schweiz im betreffenden Land verwiesen worden.
Da der Prozess der Anerkennung respektive die Beschaffung der nötigen Dokumente
(Übersetzung, Beglaubigung etc.) sehr teuer gewesen wäre und sich die Familie mit ihren
fünf Kindern dies nicht habe leisten können, sei dieser Prozess dannzumal nicht
weiterverfolgt worden (OG-act. 5.7 S. 30). Auch diese Aussagen erachtet das Gericht als
glaubhaft und stimmig. Auch erklärte der Beschwerdeführer plausibel, wie er sich in all den
Jahren jeweils mit pragmatisch-praktischen Lösungen über seine Identität ausgewiesen
hatte; immer in der Meinung, dass er an sich das Schweizer Bürgerrecht aufgrund der
Adoption durch den Schweizer Adoptivvater hatte. Aufgrund der glaubhaft dargelegten
mündlichen Vorsprache der Eltern bei der Heimatgemeinde des Adoptivvaters ist somit
davon auszugehen, dass noch vor dem Stichtag (vergleiche E. 3.2 hievor) die Adoption der
Heimatgemeinde gemeldet, angesichts der finanziellen Verhältnisse der Familie aber der
formelle Anerkennungs- und Eintragungsprozess nicht fortgesetzt wurde, was auch den
fehlenden Eintrag im Register der Gemeinde erklärt.
Angesichts all dieser Umstände gibt es erhebliche Indizien, dass der Beschwerdeführer vor
Vollendung des 22. Lebensjahres seinen Willen in der Schweiz zu bleiben genügend
bekundet hat, zumal diesbezüglich die Beweisanforderungen herabgesetzt sind (vergleiche
E. 3.3 hievor). Es ist denn auch nicht von einem «Extremfall» auszugehen, wie ihn die
Rechtsprechung für die Anwendung der Verwirkungsfolge voraussetzt (vergleiche E. 3.3
hievor). Die vorliegende Fallkonstellation ist insbesondere nicht vergleichbar mit denjenigen
in den Leitentscheiden des Bundesgerichts, in welchen die Betroffenen jahrelang
landesabwesend waren (vergleiche BGE 107 Ib 1 E. 3, 91 I 382 Sachverhalt Bst. A.; siehe
auch Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 16.12.2021, VB.2021.00617, E.
3.2 in Sachen eines 1982 in den USA geborenen und dort wohnhaften Beschwerdeführers
sowie Botschaft a.a.O. S. 679, wo das Beispiel einer Familie angeführt wird, die während
Generationen im Ausland lebt).
4.4 Aus den vorstehend aufgeführten Gründen, gelingt es der Vorinstanz nicht
nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der Vollendung seines 22. Lebensjahres
keine Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG erstattet hätte. Vielmehr bestehen
umgekehrt erhebliche Indizien, dass eine rechtsgenügende Meldung tatsächlich erfolgt ist.
Damit kann die Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG nicht eintreten und der
Beschwerdeführer ist nach wie vor im Besitze seines Schweizer Bürgerrechts und als Folge
davon auch seines Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Art. 11 aBüG). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist antragsgemäss gutzuheissen.