Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2022.OG.V.22.6 • OG UR 2022.OG.V.22.6 KI-generiert

Swiss Citizenship Loss Reversal Based on Established Connection

Geschäftsnummer 2022.OG.V.22.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the loss of Swiss citizenship by an individual born abroad to a Swiss parent, governed by the former citizenship law, which mandates loss upon reaching age 22 without registration with Swiss authorities or declaration of intent to retain citizenship, a negative fact the authorities must prove with a standard of preponderant probability. Despite the lack of an explicit written notification, the court found substantial evidence, including multiple official documents listing the correct home municipality and the appellant's credible testimony regarding presenting adoption papers to authorities and his parents' attempt to register the adoption, indicating that the required minimal connection to Switzerland was sufficiently established before the cutoff age, thus reversing the decision of loss.

Legislator-Regeste

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Art. 8 ZGB, Art. 10 Abs. 1 aBüG, Art. 50 Abs. 1 BüG, Art. 10 aBüG, Art. 10 Abs. 3 aBüG, Art. 7 BüG; Swiss Citizenship Loss Reversal Based on Established Connection: Despite the lack of an explicit written notification, the court found substantial evidence, including multiple official documents listing the correct home municipality and the appellant's credible testimony regarding presenting adoption papers to authorities and his parents' attempt to register the adoption, indicating that the required minimal connection to Switzerland was sufficiently established before the cutoff age, thus reversing the decision of loss.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlust des Bürgerrechts Adoption erleichterte Einbürgerung Eröffnung des Entscheids glaubhafte Beweise bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 ZGB
Cited in the reasoning as the general rule for the distribution of the burden of proof, which governs the evidentiary issue central to the verdict.
Art. 10 Abs. 1 aBüG
This article defines the condition under which the Swiss citizenship is forfeited, which is the core issue decided upon in the final orders.
Art. 50 Abs. 1 BüG
ausdrücklich die Nichtrückwirkung vor (Art. 52 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BüG). Sowohl der
Art. 10 aBüG
Art. 10 aBüG will den Verlust des Schweizerbürgerrechts «beim Fehlen jeder inneren
Art. 10 Abs. 3 aBüG
Meldungsmöglichkeiten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 aBüG, welche nicht abschliessend sind
Art. 7 BüG
wortlautidentischen Art. 7 BüG: Fanny de Weck, in Marc Spescha [Hrsg.], Kommentar
Art. 29 Abs. 3 IPRG
(vergleiche Art. 29 Abs. 3 IPRG) Adoptionsurkunde.
Art. 11 aBüG
Cited in the reasoning to confirm that retention of cantonal and communal citizenship follows from the retention of Swiss citizenship.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 1 aBüG

This article defines the condition under which the Swiss citizenship is forfeited, which is the core issue decided upon in the final orders.

Art. 8 ZGB

Cited in the reasoning as the general rule for the distribution of the burden of proof, which governs the evidentiary issue central to the verdict.

Art. 11 aBüG

Cited in the reasoning to confirm that retention of cantonal and communal citizenship follows from the retention of Swiss citizenship.

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Volltext

2022_OG V 22 6. Bürgerrecht. Art. 8 ZGB. Art. 10 Abs. 1 aBüG. Verwirkung des

Schweizer Bürgerrechts. Beweislastverteilung. Das im Ausland geborene Kind

eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit

besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit Vollendung des 22.

Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im

Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder

schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. Als

rechtsaufhebende und gleichzeitig negative Tatsache ist die fehlende Meldung

von der staatlichen Behörde zu beweisen, wobei der Beweisgrad auf die

überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt ist. Im konkreten Fall gab es

erhebliche Indizien, dass die erforderliche Meldung vor dem massgebenden

Stichtag tatsächlich erfolgt ist, auch wenn eine explizite schriftliche Meldung

nicht aktenkundig war. Die fehlende Meldung war daher nicht rechtsgenügend

nachgewiesen, weshalb die Verwirkungsfolge nicht eintreten konnte.

Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Besitze des Schweizer

Bürgerrechts, des Urner Kantonsbürgerrechts sowie des Bürgerrechts einer

Urner Gemeinde ist.

Obergericht, 5. Dezember 2022, OG V 22 6

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss erwogen, der im Ausland geborene

Beschwerdeführer habe zwar zum Zeitpunkt seiner Adoption im Jahr 1986 durch einen

Schweizer Bürger das Gemeindebürgerrecht einer Urner Gemeinde, das Urner

Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben. Aufgrund fehlender

rechtzeitiger Meldung sei das Schweizer Bürgerrecht mit Vollendung des 22. Lebensjahres

per 5. Dezember 1999 jedoch verwirkt gewesen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass

das Amt für Justiz festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht

verwirkt habe. Die Vorinstanz bezog sich bei ihrer Beurteilung auf Art. 10 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29.

September 1952 (aBüG). Das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom

20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) sei nicht anwendbar.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach seiner Adoption durch den Schweizer

Stiefvater 1988 als Elfjähriger in die Schweiz eingereist. Er habe in der Schweiz die

Primarschule und Oberstufe besucht und somit die Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz

verbracht. 2004 sei er zudem Vater einer Tochter geworden. Es treffe grundsätzlich zu, dass

er kein Schriftstück als Nachweis vorlegen könne, in welchem explizit eine Meldung im Sinne

von Art. 10 Abs. 1 aBüG erfolgt sei. Jedoch gebe es mehrere amtliche Dokumente, welche

stets die Urner Gemeinde des Adoptivvaters als Heimatort des Beschwerdeführers

aufgeführt hätten. Diese Dokumente seien allesamt von staatlichen Stellen, unter anderem

einer kantonalen Staatsanwaltschaft und einer Kantonspolizei, aber auch von

eidgenössischen Stellen (Bundesamt für Justiz), ausgestellt worden. Es könne schlechthin

nicht angenommen werden, dass sich die Behörden auf die Angaben der befragten Person,

also des Beschwerdeführers, verlassen hätten und diese nicht weiter überprüften. Es müsse

ein kantonales Register gegeben haben, worauf sich die entsprechenden Behörden gestützt

hätten. Die amtlichen Dokumente seien teilweise aus der Zeit vor Vollendung des 22.

Lebensjahres des Beschwerdeführers. Die Behörden hätten somit vor dem 22. Lebensjahr

des Beschwerdeführers Kenntnis von dessen Adoption gehabt. Anstelle einer ausdrücklichen

Meldung der Adoption gebe es sechs amtliche Dokumente, welche alle nachweislich die

Urner Gemeinde des Adoptivvaters als Heimatort aufführen würden. Damit sei der Nachweis

erbracht, dass die amtlichen Stellen Kenntnis von der Adoption gehabt hätten. Es gebe keine

andere Erklärung dafür, weshalb amtliche Stellen, insbesondere auch eidgenössische,

Kenntnis von diesen Personendaten hatten, als dass sie diese Information von einer

kantonalen Datenbank bezogen hätten.

3.

3.1 Vorab ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich

die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG)

richtet. Das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014

(Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) trat erst am 1. Januar 2018 in Kraft und sieht

ausdrücklich die Nichtrückwirkung vor (Art. 52 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BüG). Sowohl der

Zeitpunkt der Adoption (1986) als auch der Vollendung des 22. Lebensjahres (1999) sowie

der Zeitpunkt der vorinstanzlich angenommenen und unbestritten gebliebenen ersten

expliziten Meldung (2016), liegen vor Inkrafttreten des revidierten BüG. Da die genannten

Zeitpunkte entscheidende Sachumstände für den Eintritt des Tatbestandes von Art. 10 Abs.

1 aBüG sind, ist das erst am 1. Januar 2018 in Kraft getretene revidierte BüG nicht

anwendbar (vergleiche Art. 50 Abs. 1 BüG).

3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 aBüG verwirkt das im Ausland geborene Kind eines

schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, das

Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin

einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber

gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. Die

ratio legis dieser Bestimmung liegt darin, dass bei der Personenkategorie der im Ausland

geborenen Kinder Schweizerischer Staatsangehöriger eine – wenn auch minimale –

Verbindung und Bindung an die Schweiz sichergestellt werden soll (vergleiche BGE 107 Ib 1

E. 3). Art. 10 aBüG will den Verlust des Schweizerbürgerrechts «beim Fehlen jeder inneren

Beziehung zur Schweiz» herbeiführen (BGE 91 I 382 E. 3). Entsprechend sind die

Anforderungen an die Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG respektive an die

Meldungsmöglichkeiten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 aBüG, welche nicht abschliessend sind

(«namentlich»), nicht hoch anzusetzen und der Begriff weit auszulegen (zum

wortlautidentischen Art. 7 BüG: Fanny de Weck, in Marc Spescha [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 7 BüG Rz. 1 mit Hinweis auf die Rechtsprechung

zum aBüG). Die Praxis soll «weitherzig» sein können in der Anerkennung von Zeichen der

Verbundenheit mit der Schweiz, die den Untergang des Schweizerbürgerrechts verhindern;

die Verwirkung soll nicht eintreten, wenn eine auch nur bescheidene tatsächliche Bindung

fortbesteht (Botschaft des Bundesrates vom 09.08.1951, BBl 1951 II 669, S. 693). Von einer

gültigen Meldung, welche die erforderliche «minimale Verbindung» impliziert, ist dann

auszugehen, wenn die Familie die Geburt ihres Kindes einer schweizerischen Vertretung im

Ausland oder einer Behörde im Inland meldet oder wenn sich das Kind bei einem

schweizerischen Konsulat anmeldet, um Dokumente bittet oder auf andere Weise seinen

Willen bekundet, in der Schweiz zu bleiben (BGE 107 Ib 1 E. 3; siehe auch Botschaft a.a.O.

S. 679, wonach Voraussetzung [für die Verwirkung] stets sei, dass keine «tatsächliche

Bindung» an die Schweiz mehr fortbestehe). Gesagtes impliziert, dass die Meldung nicht

strikt an eine Form gebunden wäre, sondern auch konkludent erfolgen kann.

3.3 Nach der Rechtsprechung ist hinsichtlich der rechtsgenügenden Meldung jede Strenge

bei der Würdigung von Beweisen und Indizien ausgeschlossen, da der Verlust des

Schweizer Bürgerrechts durch Verwirkung nur in Extremfällen eintreten sollte (BGE 112 Ib

65 E. 2). Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass die Beweisanforderungen respektive

das Beweismass für den Nachweis einer rechtsgenügenden Meldung herabgesetzt sind. Im

Zweifelsfall ist das Fortbestehen des Schweizerbürgerrechts anzunehmen (Botschaft a.a.O.,

S. 693). Was schliesslich die Beweislastverteilung angeht, ergibt sich, dass die fehlende

Meldung vor dem 22. Lebensjahr, welche zur Verwirkung des bis dahin bestehenden

Schweizer Bürgerrechts führt, als rechtsaufhebende Tatsache nach der allgemeinen

Beweislastregel von Art. 8 ZGB, welche auch im öffentlichen Recht gilt (BGE 142 II 433 E.

3.2.6), von der staatlichen Behörde zu beweisen ist (vergleiche BGE 141 III 241 E. 3.1). Als

negative Tatsache muss die fehlende Meldung immerhin nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (vergleiche BGer 2C_38/2009 vom

05.06.2009 E. 4.1). Gelingt der Beweis nicht, hat der Staat die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen.

4.

4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten hinreichend belegt ist, dass der Beschwerdeführer

seit Ende der 1980er Jahre in der Schweiz lebte und nach wie vor hier lebt. Er hat in der

Schweiz die Schulen besucht und kam verschiedentlich im Jugendalter schon (insbesondere

vor Vollendung des 22. Lebensjahres) mit Schweizerischen Behörden in Kontakt. In den

Akten liegen Auszüge von amtlichen Dokumenten, in welchen durchgehend die Urner

Gemeinde des Adoptivvaters als Heimatort und die Schweiz als Heimatstaat des

Beschwerdeführers vermerkt sind; so etwa das Rubrum des Urteils des Jugendgerichts

Bezirk Horgen vom 12. Juni 1996 (Beschwerdebeilage 4), die Auszüge aus dem Strafregister

vom 25. Oktober 2002 und 13. Juni 2004 ausgestellt vom Bundesamt für Justiz

(Beschwerdebeilage 5 und 6) und ein Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 25. Februar

2000 (Beschwerdebeilage 7). Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Ausland

geboren wurde, jedoch aufgrund der Adoption durch den Adoptivvater, welcher Schweizer

Bürger ist, das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte. Umstritten ist, ob genügend Indizien

bestehen, um annehmen zu können, eine rechtsgenügende Meldung im Sinne von Art. 10

Abs. 1 aBüG sei vor Vollendung des 22. Lebensjahres des Beschwerdeführers nicht erfolgt.

Die rechtsgenügend nachgewiesene Nicht-Meldung hätte die Verwirkung des Schweizer

Bürgerrechts des Beschwerdeführers zur Folge. Gelingt es dem Staat jedoch nicht, mit

genügend Indizien zu beweisen, dass eine solche Meldung tatsächlich nicht erfolgte, kann

die Verwirkungsfolge nicht eintreten und dem Beschwerdeführer verbliebe das Schweizer

Bürgerrecht (vergleiche E. 3.3 hievor).

4.2

4.2.1 Wie auch der Beschwerdeführer zugesteht, lässt sich den Akten keine explizite

schriftliche Meldung entnehmen. Auch trifft zu, dass sich im (2005 durch die digitale

Datenbank «Infostar» abgelösten) Familienregister der Urner Gemeinde, in welcher der

Adoptivvater des Beschwerdeführers heimatberechtigt ist, unter der Rubrik «Kinder» keine

Eintragung findet, was sicherlich als Indiz für eine fehlende (explizite) Meldung angeführt

werden kann. Andererseits ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es prima vista

seltsam anmutet, dass verschiedene schweizerische Strafbehörden von der betreffenden

Urner Gemeinde als Heimatort und von der Schweiz als Heimatstaat ausgegangen sein

sollen, ohne dass diese Angaben anhand genügend belastbarer Beweise je amtlich überprüft

worden wären. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die damalige Strafprozessordnung des

Kantons Zürich und auch die heute geltende eidgenössische Strafprozessordnung würden

vorsehen, dass Angaben der einvernommenen Person zu ihren Personalien nur im

Zweifelsfall mittels weiterer Dokumente überprüft würden. Die Annahme des Amtes für

Justiz, die Erwähnung des Heimatortes in den aktenkundigen strafbehördlichen Unterlagen

sei einzig gestützt auf die Aussagen während der Einvernahmen erfolgt, sei deshalb nicht zu

beanstanden.

4.2.2 Die Argumentation der Vorinstanz ist spekulativ. Ihre Annahme, die Angaben zu

Heimatort und -staat in den verschiedenen behördlichen Dokumenten basierten einzig auf

Angaben des Beschwerdeführers, begründet sie nicht konkret anhand der Akten, sondern

mittels abstrakter Überlegungen zu Bestimmungen der damals respektive heute geltenden

Strafprozessordnungen. Schon auf der abstrakten Ebene mindestens genauso

wahrscheinlich, wenn nicht wahrscheinlicher, kann jedoch angenommen werden, dass die

Behörden die damaligen Angaben des Beschwerdeführers anhand von genügend

belastbaren Beweisen überprüft haben. Auch heute ist es denn auch nach Erfahrung des

Gerichts durchaus üblich, dass Angaben zu den Personalien amtlich überprüft werden

(vergleiche auch Gunhild Godenzi, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N. 21 zu Art.

143). Die konkreten Beweiserhebungen des Gerichts bestätigen sodann die auf der

abstrakten Ebene getroffene Annahme, dass es unwahrscheinlich ist, dass die damaligen

Angaben nicht überprüft wurden: Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber

dem Gericht anlässlich der Parteibefragung vom 18. November 2022 legte der

Beschwerdeführer der Jugendanwaltschaft seinerzeit die in spanischer Sprache abgefasste

Adoptionsurkunde vor, aus der hervorging, dass der Beschwerdeführer von einem Schweizer

adoptiert worden war. Die Jugendanwaltschaft sei fortan davon ausgegangen, dass er, der

Beschwerdeführer, Schweizer Bürger sei (siehe OG-act. 5.7 S. 16 f.). Diese Aussagen

erscheinen dem Gericht glaubhaft, zumal sie plausibel die Diskrepanz zwischen fehlendem

Registereintrag (vergleiche E. 4.2.1 hievor) und den Angaben zum Heimatort des

Beschwerdeführers auf den verschiedenen (straf-)behördlichen Dokumenten erklären. Die

Aussagen des Beschwerdeführers passen sich ausserdem besser ein in die Überlegung des

Gerichts, wonach es wahrscheinlicher ist, dass die Behörden damals nicht einfach auf die

Angaben des Beschwerdeführers abstellten, sondern sie vielmehr die Personalien und

insbesondere das Bürgerrecht anhand von zusätzlichen handfesteren Beweisen verifizierten.

Offenbar taten die Behörden dies damals anhand der gleichsam inzident anerkannten

(vergleiche Art. 29 Abs. 3 IPRG) Adoptionsurkunde. Dass die Angaben zu den Personalien

damals einzig auf Angaben des Beschwerdeführers beruht hätten, wie die Vorinstanz

annimmt, überzeugt somit weder abstrakt noch aufgrund der konkret vorgenommenen

Abklärungen.

Indem die Vorinstanz weiter annimmt, die Heimatangaben hätten damals einzig auf Angaben

des Beschwerdeführers beruht, und sie ausführt, die Angaben würden von den

Strafbehörden nur im Zweifelsfall überprüft, nimmt sie implizit an, beim Beschwerdeführer

habe dannzumal kein solcher Zweifelsfall bestanden. Auch dies ist Spekulation und steht

ausserdem ebenfalls in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die

Erwähnung des Bürgerrechts in den Unterlagen der Jugendstrafbehörden gerade nicht

ausschliesslich auf seinen Angaben beruht hatte, sondern auf einer Prüfung der

Adoptionsurkunde. Ausser aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers – welche dem

Gericht jedoch glaubhaft erscheinen – können die Umstände, wie es zu den Heimatangaben

in den Unterlagen der Jugendstrafbehörden kam, ohnehin nicht mehr belegt werden (dazu E.

4.2.3 nachfolgend).

4.2.3 Wie der Informationsfluss im Einzelnen war, namentlich auch wie die

Informationsbeschaffung zu den Heimatangaben damals vor den entsprechenden Behörden

vonstattenging, ob sie (einzig) auf Angaben des Beschwerdeführers beruhte oder auch auf

amtlichen Überprüfungen, kann heute nicht mehr restlos eruiert werden. Das zeigen die

erfolglosen Bemühungen der Vorinstanz, die Akten der damaligen Strafverfahren erhältlich

zu machen. Die betreffenden Behörden teilten mit, dass die Aktenaufbewahrungsfrist nach

kantonalem Recht abgelaufen sei und die Akten heute nicht mehr vorhanden seien, weshalb

es sich ihrer Kenntnis entziehe, aufgrund welcher Unterlagen und Abklärungen die

Heimatangaben damals Eingang in die Akten gefunden hätten (siehe Schreiben der

Oberjugendanwaltschaft Zürich vom 04.08.2021). Immerhin liegen aber die Aussagen des

Beschwerdeführers zu den entsprechenden Vorgängen vor: Gemäss den Aussagen des

Beschwerdeführers gegenüber dem Gericht haben die Strafbehörden damals seine Angaben

anhand einer Prüfung der Adoptionsurkunde verifiziert. Die Aussagen des

Beschwerdeführers hierzu erachtet das Gericht als nachvollziehbar und glaubhaft. Ohne

abschliessend beurteilen zu müssen, ob und wie die Überprüfung der Heimatangaben

damals vorgenommen worden war, kann immerhin gesagt werden, dass die durchaus

glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers hierzu die Annahme der Vorinstanz, welche

auf spekulativen Überlegungen beruht, in erhebliche Zweifel ziehen und daher beweismässig

erschüttern. Der Vorinstanz gelingt es mit anderen Worten nicht, den Nachweis zu führen,

dass die Heimatangaben, wie von ihr angenommen, damals einzig gestützt auf die Angaben

des Beschwerdeführers Eingang in die Akten fanden. Gestützt auf die allgemeine

Beweislastregel kann die Vorinstanz somit nicht für sich in Anspruch nehmen, ihre

Sachverhaltsfeststellung sei die zutreffende (vergleiche E. 3.3 hievor). Das bedeutet in

rechtlicher Hinsicht, dass die Vorinstanz ihre Annahme, es habe vor dem Stichtag keine

Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG vorgelegen, nicht auf die Vorgänge im

Zusammenhang mit den damaligen Einvernahmen und Behördenkontakten stützen kann.

4.3 Angesichts der herabgesetzten Anforderungen an die Meldung im Sinne von Art. 10

Abs. 1 aBüG sowohl in begrifflicher als auch beweisrechtlicher Hinsicht (vergleiche E. 3.2 f.

hievor) kann schliesslich der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie annimmt, nur

explizite schriftliche Mitteilungen im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register,

auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften genügten als Meldung im

Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG (angefochtener Beschluss, E. 5.4). Indem die Vorinstanz das

Vorliegen der Meldung verneint, nimmt sie implizit an, der Beschwerdeführer habe seinen

Willen, in der Schweiz zu bleiben, vor dem massgebenden Stichtag nicht genügend, unter

Umständen auch konkludent, bekundet. Denn dies ist als Meldung im Sinne von Art. 10 Abs.

1 aBüG erforderlich, aber auch ausreichend (vergleiche E. 3.2 in fine hievor). Der

Beschwerdeführer lebte jedoch seit Ende der 1980er Jahre in der Schweiz, besuchte hier die

Schulen, konnte in verschiedenen amtlichen Dokumenten lesen, dass sein Heimatort die

Urner Gemeinde seines Adoptivvaters war und war offenbar der Meinung, dass der Umstand

seiner Adoption respektive seines Bürgerrechts auch den Behörden bekannt war. So sagte

der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Zürich, dass er seines Wissens 1989

eingebürgert worden sei, als er in die Schweiz gekommen sei und die Polizei im Übrigen

seine Mutter oder «Amtsstellen» fragen müsse (siehe Anschlussbericht der Kantonspolizei

Zürich vom 25.02.2000). Ausserdem sagte der Beschwerdeführer an der Parteibefragung

vom 18. November 2022 aus, dass seine Eltern in den 90er Jahren nach der Einreise in die

Schweiz bei der Heimatgemeinde des Adoptivvaters mündlich vorgesprochen hätten mit der

Absicht, die ausländische Adoption anerkennen zu lassen. Dort auf der Gemeinde seien sie

dann an die diplomatische Vertretung der Schweiz im betreffenden Land verwiesen worden.

Da der Prozess der Anerkennung respektive die Beschaffung der nötigen Dokumente

(Übersetzung, Beglaubigung etc.) sehr teuer gewesen wäre und sich die Familie mit ihren

fünf Kindern dies nicht habe leisten können, sei dieser Prozess dannzumal nicht

weiterverfolgt worden (OG-act. 5.7 S. 30). Auch diese Aussagen erachtet das Gericht als

glaubhaft und stimmig. Auch erklärte der Beschwerdeführer plausibel, wie er sich in all den

Jahren jeweils mit pragmatisch-praktischen Lösungen über seine Identität ausgewiesen

hatte; immer in der Meinung, dass er an sich das Schweizer Bürgerrecht aufgrund der

Adoption durch den Schweizer Adoptivvater hatte. Aufgrund der glaubhaft dargelegten

mündlichen Vorsprache der Eltern bei der Heimatgemeinde des Adoptivvaters ist somit

davon auszugehen, dass noch vor dem Stichtag (vergleiche E. 3.2 hievor) die Adoption der

Heimatgemeinde gemeldet, angesichts der finanziellen Verhältnisse der Familie aber der

formelle Anerkennungs- und Eintragungsprozess nicht fortgesetzt wurde, was auch den

fehlenden Eintrag im Register der Gemeinde erklärt.

Angesichts all dieser Umstände gibt es erhebliche Indizien, dass der Beschwerdeführer vor

Vollendung des 22. Lebensjahres seinen Willen in der Schweiz zu bleiben genügend

bekundet hat, zumal diesbezüglich die Beweisanforderungen herabgesetzt sind (vergleiche

E. 3.3 hievor). Es ist denn auch nicht von einem «Extremfall» auszugehen, wie ihn die

Rechtsprechung für die Anwendung der Verwirkungsfolge voraussetzt (vergleiche E. 3.3

hievor). Die vorliegende Fallkonstellation ist insbesondere nicht vergleichbar mit denjenigen

in den Leitentscheiden des Bundesgerichts, in welchen die Betroffenen jahrelang

landesabwesend waren (vergleiche BGE 107 Ib 1 E. 3, 91 I 382 Sachverhalt Bst. A.; siehe

auch Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 16.12.2021, VB.2021.00617, E.

3.2 in Sachen eines 1982 in den USA geborenen und dort wohnhaften Beschwerdeführers

sowie Botschaft a.a.O. S. 679, wo das Beispiel einer Familie angeführt wird, die während

Generationen im Ausland lebt).

4.4 Aus den vorstehend aufgeführten Gründen, gelingt es der Vorinstanz nicht

nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der Vollendung seines 22. Lebensjahres

keine Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG erstattet hätte. Vielmehr bestehen

umgekehrt erhebliche Indizien, dass eine rechtsgenügende Meldung tatsächlich erfolgt ist.

Damit kann die Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 10 Abs. 1 aBüG nicht eintreten und der

Beschwerdeführer ist nach wie vor im Besitze seines Schweizer Bürgerrechts und als Folge

davon auch seines Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Art. 11 aBüG). Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist antragsgemäss gutzuheissen.