Podiatrist Permit Revocation Overturned Due to Lack of Urgent Public Health Threat
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court overturned the decision to revoke a professional practice permit for a podiatrist, which had been granted erroneously because the practitioner lacked required supplementary diplomas, and the initial denial of suspensive effect to the appeal. The court reasoned that the immediate and urgent endangerment of public health necessary to justify denying suspensive effect was not established, especially since other practitioners in the canton held similar qualifications under old law or the Federal Act on Internal Market, and the appellant had practiced without issue for months, leading the court to find that the private interest in continuing the activity during the appeal process outweighed the immediate public health concern.
Legislator-Regeste
AmtlichGesundheitsrecht. Art. 19 Abs. 1 lit. a Gesundheitsgesetz. Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 VRPV. Art. 19 lit. b Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed by the court to partially grant the suspensive effect to the administrative appeal, reversing the prior denial.
Applied to order the prohibition of publishing the revocation of the professional license, as part of the overall granting of the suspensive effect.
Volltext
2022_OG V 22 33. Gesundheitsrecht. Art. 19 Abs. 1 lit. a Gesundheitsgesetz.
Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 VRPV. Art. 19 lit. b Reglement über die Berufe und
Organisationen im Gesundheitswesen. Widerruf der
Berufsausübungsbewilligung als Podologin. Aufschiebende Wirkung;
vorsorgliche Massnahmen. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
widerrief die an die Beschwerdeführerin rechtskräftig erteilte
Berufsausübungsbewilligung als Podologin und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Regierungsrat als
Beschwerdeinstanz erteilte die aufschiebende Wirkung teilweise wieder, indem
er der Beschwerdeführerin die Behandlung von Nicht-Risikopatientinnen und -
patienten während des Beschwerdeverfahrens erlaubte, die Behandlung von
Risikopatientinnen und -patienten aber untersagte. Die Beschwerdeführerin
war Inhaberin des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) in Podologie,
verfügte aber nicht über die für die selbstständige Berufsausübung gesetzlich
vorgeschriebenen Zusatzdiplome. Die Erteilung der
Berufsausübungsbewilligung basierte auf einem Irrtum der Behörde. Im
Kanton Uri waren aber gemäss Angaben der Bewilligungsbehörde
Podologinnen und Podologen tätig, die nur über eine EFZ verfügten und
gestützt auf altes Recht oder das Binnenmarktgesetz eine
Berufsausübungsbewilligung erhalten hatten. Die Beschwerdeführerin war
überdies während Monaten ohne Beanstandung podologisch tätig. Die
Annahme, das Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit sei unmittelbar
und dringlich gefährdet, wenn die Beschwerdeführerin während des
Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat weiterhin uneingeschränkt
podologische Dienstleistungen erbringe, liess sich nicht aufrechterhalten.
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.
Obergericht, 11. November 2022, OG V 22 33
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Die Verwaltungsbeschwerde an die Vorinstanz (Regierungsrat) gegen eine Verfügung
einer Behörde, die der Vorinstanz mittelbar oder unmittelbar unterstellt ist, hat aufschiebende
Wirkung, wenn die verfügende Behörde nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes
anordnet (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 VRPV). Die Beschwerdeinstanz kann eine
gegenteilige Verfügung treffen; somit die aufschiebende Wirkung wiedererteilen, wenn die
verfügende Behörde sie entzogen hat oder die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn die
verfügende Behörde von einem Entzug abgesehen hat. Bei Kollegialbehörden ist in
dringenden Fällen der Vorsitzende dazu ermächtigt (Art. 50 Abs. 2 VRPV).
3.2 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss durch eine erhebliche und unmittelbare
Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen geboten sein. Einer Beschwerde
kann der Suspensiveffekt nur entzogen werden, wenn die Gründe, die für die sofortige
Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, diese somit vordringlich
beziehungsweise gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub (Entscheid
Obergericht des Kantons Uri vom 27.05.2009, OG V 09 22, publ. in Rechenschaftsbericht
über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 18 S. 112). Durch
die Ergreifung der Beschwerde bedingte zeitliche Verzögerungen alleine können nicht als
wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 VRPV angeführt werden (vergleiche
Zwischenentscheid Obergericht des Kantons Uri vom 20.07.2018, OG V 18 23 betreffend ein
kantonales Strassenbauprojekt).
3.3 Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung beruht auf einer einzelfallbezogenen
Interessenabwägung ohne weitere Beweiserhebungen unter Berücksichtigung der
Aktenlage; die Prüfung ist eine summarische. Es genügt für einen negativen Entscheid, dass
eine Gefährdung des öffentlichen Interesses aufgrund einer summarischen Prüfung als
wahrscheinlich oder doch überwiegend möglich erscheint, auch wenn das Sachverfahren in
der Folge allenfalls zu einem abweichenden Resultat führen sollte (BGer 2C_465/2015 vom
08.09.2015 E. 3.3.1). Eine nicht überwiegend mögliche oder sogar lediglich theoretische
Gefährdungsmöglichkeit rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht. Es muss
sich um wirklich überzeugende Anliegen handeln, weil den Interessen, ein umstrittenes
Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, erhebliche Bedeutung zukommt
(Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, Bern
2020, N. 23 zu Art. 68). Auch das Verhalten der betroffenen Personen kann eine Rolle
spielen (zum Beispiel Missachten von Ermahnungen und Auflagen). Weiter kann ein
während Jahren geduldeter oder gar bewilligter Zustand noch einige Zeit andauern, wenn
nicht konkrete und dringliche Anliegen eine sofortige Korrektur als unumgänglich erscheinen
lassen, was allenfalls zu verneinen ist bei unerlaubtem Ausüben eines Berufs, wenn keine
grosse Publikumsgefährdung besteht (vergleiche Daum/Rechsteiner, a.a.O., N. 24 zu Art.
68).
5.
5.1 Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz [BGBM, SR 943.02])
gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung
ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten
Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM). Als Erwerbstätigkeit gilt jede nicht
hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (Art. 1 Abs. 3 BGBM). Jede Person hat das
Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der
Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder
der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 BGBM). Jede
Person, die eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, hat das Recht, sich zwecks Ausübung
dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit
unter Vorbehalt von Artikel 3 nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung
auszuüben (Art. 2 Abs. 4 BGBM). Bei der Anwendung dieser Grundsätze gelten die
kantonalen beziehungsweise kommunalen Marktzugangsordnungen als gleichwertig (Art. 2
Abs. 5 BGBM). Die Gleichwertigkeitsvermutung kantonaler und kommunaler
Marktzugangsordnungen bildet die ideelle Grundlage des Herkunftsortsprinzips. Sie ist
insbesondere mit Blick auf allfällige Marktzugangsbeschränkungen durch die Behörde des
Bestimmungsortes nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 BGBM bedeutsam. Beschränkungen
fallen von vornherein ausser Betracht, wenn gleichwertige Marktzugangsordnungen
vorliegen, was sich aus einem Vergleich der beidseitig geltenden, generell-abstrakten
Marktzugangsregeln sowie der darauf gründenden Praxis ergibt, unter Berücksichtigung der
zu schützenden öffentlichen Interessen. Die Anforderungen an den Nachweis der fehlenden
Gleichwertigkeit und damit für eine Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung werden
hoch angesetzt (zum Ganzen: Oesch/Renfer, Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2021, Rz. 4 zu Art. 2 BGBM). Da die Gleichwertigkeit der Marktzugangsordnungen
vermutet wird, ist ein Nachweis der Ungleichwertigkeit durch die Behörde des
Bestimmungsorts zu erbringen (Oesch/Renfer, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 2 BGBM; BGer
2C_57/2011 vom 03.05.2011 E. 3.3). Ist von der Gleichwertigkeit der
Marktzugangsordnungen auszugehen, besteht kein Raum mehr für eine Auflage oder
Bedingung gemäss Art. 3 Abs. 1 BGBM (BGE 135 II 12 E. 2.2 ff.).
5.2 Die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung zur
selbstständigen Ausübung des Podologenberufs sind kantonal unterschiedlich geregelt.
Während zahlreiche Kantone einen Abschluss auf Stufe Höhere Fachschule (Diplom HF)
fordern (etwa Basel-Landschaft, Aargau etc.), reicht in anderen Kantonen (zum Beispiel
Graubünden, Luzern etc.) das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) aus (siehe die
aktenkundige Übersicht «Kantonale Bewilligungsvoraussetzungen im Berufsfeld der
Podologie» des Schweizerischen Podologen-Verbands SPV vom Januar 2022). Verfügt ein
Podologe oder eine Podologin über eine Berufsausübungsbewilligung eines Kantons und
ersucht er oder sie um eine Berufsausübungsbewilligung in einem weiteren Kanton, müsste
Letzterer, falls er die Bewilligung verweigern oder an Auflagen und Bedingungen knüpfen
wollte, aufgrund der Vermutung der Gleichwertigkeit der Marktzugangsordnungen den
Nachweis der Ungleichwertigkeit erbringen, wobei die Hürde für den Nachweis hoch ist und
mithin triftige Gründe erforderlich sind (vergleiche E. 5.1 hievor).
5.3 Die GSUD führte in ihrer Widerrufsverfügung vom 31. August 2022 aus (E. 8), dass im
Kanton Uri aktuell nebst der Beschwerdeführerin sechs Personen über eine
Berufsausübungsbewilligung als Podologin/Podologe verfügen würden. Alle würden unter
eine der folgenden Kategorien fallen: Die Bewilligungsvoraussetzungen seien vollumfänglich
erfüllt; die Berufsausübungsbewilligung sei unter altem Recht erteilt worden; Die
Berufsausübungsbewilligung sei gestützt auf das BGBM erteilt worden. In der Besprechung
vom 4. August 2022 wurde von Seiten der GSUD ausgeführt, Podologinnen und Podologen
im Kanton Uri, die mit einer EFZ-Ausbildung tätig sein dürften, hätten die
Berufsausübungsbewilligung entweder altrechtlich bekommen oder nach
Binnenmarktgesetz. Aus diesen Äusserungen der GSUD muss im Rahmen des
vorsorglichen Rechtsschutzes geschlossen werden, dass im Kanton Uri erstens aktuell
tatsächlich Podologinnen und Podologen selbstständig tätig sind, welche «nur» über ein EFZ
verfügen, und der Kanton Uri zweitens Bewilligungen an Bewerber erteilt hat, welche zwar
nicht über ein Zusatzdiplom zum EFZ verfügen, jedoch über eine Bewilligung aus einem
anderen Kanton und deshalb im Kanton Uri ebenfalls eine Bewilligung erhalten haben
(Bewilligungen gestützt auf das BGBM). Damit ist davon auszugehen, dass die GSUD auch
Marktzugangsordnungen von Kantonen als gleichwertig erachtet, die tiefere fachliche
Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber einer Berufsausübungsbewilligung als
selbstständige Podologin/selbstständiger Podologe stellen. Im Rahmen des vorsorglichen
Rechtsschutzes ist auch weder geltend gemacht noch für das Gericht ersichtlich, inwiefern
die Vermutung der Gleichwertigkeit der Marktzugangsordnungen zu widerlegen wäre.
6. Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Kanton Uri gegenwärtig tatsächlich
Podologinnen und Podologen selbstständig tätig sind, die «nur» über ein EFZ in Podologie
verfügen und ist ausserdem davon auszugehen, dass schon morgen weitere Personen, die
«nur» über ein EFZ in Podologie verfügen, gestützt auf das Binnenmarktgesetz eine
Berufsausübungsbewilligung im Kanton Uri erhalten könnten, lässt sich die Annahme, die
öffentliche Gesundheit sei durch die einstweilige Tätigkeit der Beschwerdeführerin während
des Beschwerdeverfahrens unmittelbar und dringlich gefährdet, nicht aufrechterhalten. Dafür
spricht auch, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines EFZ in Podologie auch nach
Entdeckung des Widerrufsgrundes seit Monaten podologische Dienstleistungen an
Risikopatientinnen und -patienten erbracht und ihre Tätigkeiten oder ihr sonstiges Verhalten
zu keinerlei Beanstandungen geführt hat. Das Verhalten der betroffenen Person, welches
hier, wie gesagt, zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat, ist in die Beurteilung
miteinzubeziehen (vergleiche E. 3.3 hievor). Es ist zwar mit der GSUD und der Vorinstanz
davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit
hohes Gewicht hat. Im vorliegenden Fall erscheint dieses Interesse aber nicht unmittelbar
und dringlich gefährdet, wenn die Beschwerdeführerin während des hängigen
Beschwerdeverfahrens ihre Tätigkeit einstweilen uneingeschränkt weiterführt, zumal sowohl
in der Fachwelt als auch in den Kantonen nicht unumstritten zu sein scheint, inwieweit
Inhaber eines EFZ nicht selbstständig auch Risikopatienten sollten behandeln können. In
einer Gesamtbetrachtung überwiegt das private Interesse an der Weiterführung der
bisherigen Tätigkeit und damit das ebenfalls nicht unerhebliche Interesse, das umstrittene
Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten (vergleiche E. 3.3 hievor). Der angefochtene
Beschluss ist somit aufzuheben und der Verwaltungsbeschwerde ist die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Der Vollständigkeit halber ist damit auch die Veröffentlichung des
Widerrufs der Berufsausübungsbewilligung im Amtsblatt zu untersagen (vergleiche Art. 24
GG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist provisorischer Natur und kann bei
veränderten Verhältnissen abgeändert werden (vergleiche BGer 2C_1109/2018 vom
13.02.2019 E. 2.3). Sollte sich die Lage in einer relevanten Art verändern, kann mithin auf
den Entscheid unter Umständen zurückgekommen werden.