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2022.OG.V.22.19 • OG UR 2022.OG.V.22.19 KI-generiert

Auditory Memory Impairment and Duty to Investigate in Congenital Defect Claim

Geschäftsnummer 2022.OG.V.22.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether the requirements for a recognized congenital impairment (Geburtsgebrechen) could be met, specifically concerning auditory memory impairment evidenced by a poor score on the Mottier-Test, even when other factors might explain the poor performance, and whether the administrative body fulfilled its duty to investigate. The court reasoned that the prerequisites for the impairment, including memory deficits, must be demonstrated before the ninth birthday, and the Mottier-Test is fundamentally suitable for assessing auditory memory, meaning a poor score does not automatically rule out a memory disorder, even if another cause is plausible. Crucially, the administrative body violated its duty of investigation under the law by failing to pursue necessary clarifications or request supplementary evidence after internal medical reports raised doubts about the findings, rather than immediately denying the claim based on incomplete evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG, Art. 3bis IVV, Art. 43 Rz, Art. 43 ATSG; Auditory Memory Impairment and Duty to Investigate in Congenital Defect Claim: The court reasoned that the prerequisites for the impairment, including memory deficits, must be demonstrated before the ninth birthday, and the Mottier-Test is fundamentally suitable for assessing auditory memory, meaning a poor score does not automatically rule out a memory disorder, even if another cause is plausible. Crucially, the administrative body violated its duty of investigation under the law by failing to pursue necessary clarifications or request supplementary evidence after internal medical reports raised doubts about the findings, rather than immediately denying the claim based on incomplete evidence.

Schlagwörter

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Administrativuntersuchung medizinische Feststellungen angeborener psychischer Gesundheitsschaden Anhörung des Kindes Invaliditätsbemessung Untersuchungsgrundsatz IV. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Art. 13 Abs. 1, Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 1 ATSG

This provision regulated the obligation of the insurance carrier to examine claims and carry out necessary clarifications ex officio, which was found to be violated.

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Volltext

2022_OG V 22 19. IV. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Art. 13 Abs. 1, Art. 14ter Abs. 1 lit. b

IVG. Art. 3bis IVV. Ziff. 404 GgV-EDI. KSME Anhang 4. Die Voraussetzungen

des Geburtsgebrechens 404 können als erfüllt gelten, wenn vor dem 9.

Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter

Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des

Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der

Merkfähigkeit (kumulativ, aber nicht unbedingt gleichzeitig) ausgewiesen sind.

Der Mottier-Test ist grundsätzlich zur Erfassung (unter anderem) der auditiven

Merkfähigkeit geeignet. Selbst wenn das schlechte Abschneiden im Mottier-

Test (auch) durch eine andere Ursache erklärt werden kann, heisst das nicht

zwingend, dass eine Merkfähigkeitsstörung als (weitere) Ursache hierfür

auszuschliessen ist. Der Versicherungsträger hat die Begehren zu prüfen, die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die

erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Behörde hat aus eigener Initiative

vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese

seien nicht belegt worden. Die Untersuchungsmaxime ist unter anderem dann

verletzt, wenn die Behörde Hinweise solcher Art hat, dass diesen nachzugehen

ist und ihnen nicht nachgegangen wird. Auf das Ergebnis

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte

gehören – kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt

werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit bestehen. Die beweisrechtliche Frage, ob die rechtzeitig gestellte

Diagnose eines POS zutrifft, darf auch mit erst nach dem neunten Altersjahr

vorgenommenen ergänzenden Abklärungen beantwortet werden.

Obergericht, 16. Dezember 2022, OG V 22 19

Aus den Erwägungen:

6.

6.1 Nach Rz. 404.5 Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung (KSME) können die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV-EDI als

erfüllt gelten, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne

krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des

Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit

(kumulativ, aber nicht unbedingt gleichzeitig) ausgewiesen sind (Ziff. 2.1 KSME Anhang 4).

8.5 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, ist nach dem Gesagten lediglich das

Vorliegen einer Merkfähigkeitsstörung umstritten.

9. Die Parteien sind sich einig, dass der Mottier-Test eine Minderleistung aufgezeigt hat.

Streitig ist jedoch, ob diese Minderleistung auf eine Störung der auditiven Merkfähigkeit

zurückzuführen ist, beziehungsweise ob sich der Mottier-Test – bei Vorliegen einer auditiven

Wahrnehmungsstörung – überhaupt zur Prüfung der auditiven Merkfähigkeit eignet.

9.1 Störungen der Merkfähigkeit werden meist definiert als eine Beeinträchtigung des

Kurzzeitgedächtnisses, wobei das akustische Kurzzeitgedächtnis mit sehr vielen Tests

geprüft werden kann: "Zahlen Nachsprechen, Wortreihen, Anweisungen, Mottier Silben" (Ziff.

2.1.5 KSME Anhang 4). Somit ist der Mottier-Test grundsätzlich zur Erfassung (unter

anderem) der auditiven Merkfähigkeit geeignet, was denn auch von verschiedenen Autoren

bestätigt wird.

9.1.1 "Der Mottier-Test prüft im Hinblick auf minimale zerebrale Dysfunktion die akustische

Differenzierungs- und Merkfähigkeit des auditiven Kurzzeitgedächtnisses" (https://www.

spektrum.de/lexikon/psychologie/mottier-test/10045 [abgerufen am 16.11.2022]).

9.1.2 "Der Mottier-Test ist Bestandteil der AVWS-Diagnostik (Auditive Verarbeitungs- und

Wahrnehmungsstörung). Er überprüft die auditive Merkspanne und gibt Hinweise auf

Probleme in der phonologische Verarbeitungsfähigkeit (auditive Lautdifferenzierung)"

(https://hno-lehel.de/glossareinträge/mottier-test [abgerufen am 16.11.2022]).

9.1.3 Hans Gamper, Ursula Keller, Nadine Messerli, Monique Moser und Johannes Wust

halten im Studienbericht "Normen für den Mottier-Test bei 4- bis 12-jährigen Kindern" von

Juni 2012 fest, dass der "Mottier-Test von allen Autoren als ökonomisches

Screeningverfahren zur Erfassung der phonologischen Lautdifferenzierung und der auditiven

Merkfähigkeit angesehen" werde (S. 6 unten). Einen festgestellten Anstieg der Leistungen im

Alter zwischen fünf und sieben Jahren begründen sie mit der zunehmend besser werdenden

Merkfähigkeit beziehungsweise des Arbeitsgedächtnisses (https://docplayer.org/25529012-

Normen-fuer-den-mottier-test [abgerufen am 16.11.2022], S. 6 und S. 14).

9.1.4 Auch gemäss Nicole Wild und Christine Fleck prüft der Test die verbal auditive

Differenzierungs- und Merkfähigkeit. Die "Neunormierung des Mottier-Tests" biete aktuelle

Screening-Daten vom 5. bis zum 17. Lebensjahr, welche aufzeigen würden, wie gut die

angebotenen Silben verbal-auditiv gespeichert und sequenziert werden könnten

(https://docplayer.org/147340-Neunormierung-des-mottier-tests-fuer-5-bis-17-jaehrige-

kinder-mitdeutsch-als-erst-oder-als-zweitsprache [abgerufen am 16.11.2022], S. 153 und

155).

9.2 In Anhang 4 des KSME wird unter Ziff. 2.1.3 (Störungen des Erfassens) darauf

hingewiesen, dass bei einem allein quantitativ unterdurchschnittlichen Resultat im Mottier-

Test nicht ohne weiteres auf eine Differenzierungsstörung geschlossen werden könne, da

der Befund auch gut mit einer Beeinträchtigung des Arbeitsgedächtnisses erklärt werden

könne. Hier müssten zusätzliche Abklärungen erfolgen, um auditiv perzeptive

Teilleistungsstörungen zu belegen, zum Beispiel mit der Lautdifferenzierung im

Wahlverfahren nach Monroe (Wortunterscheidungstest WUT), oder der Wortpaarliste nach

Nickisch. Dass es zum Nachweis einer Merkfähigkeitsstörung (Ziff. 2.1.5) nebst dem (als

Beispiel genannten) Mottier-Test ebenfalls zusätzlicher Testverfahren bedürfte, wird

demgegenüber nirgends erwähnt.

10. Da die für die Anerkennung des Geburtsgebrechens 404 vorausgesetzten Symptome nicht

gleichzeitig auftreten müssen, schliesst die Verneinung einer Merkfähigkeitsstörung durch

Dr. med. Ph. Trefny das Auftreten einer solchen in einem späteren Zeitpunkt nicht von

vorneherein aus. Vorausgesetzt ist lediglich, dass diese vor dem 9. Geburtstag (hier:

24.04.2022) aufgetreten ist (vergleiche E. 6.1 hievor).

10.1 Gemäss Ziff. 2.3 KSME Anhang 4 ist es Sache des Untersuchers, zur Beantwortung der

ihm unterbreiteten Fragestellung geeignete Testverfahren auszuwählen und nach den

Regeln der Kunst einzusetzen. Es versteht sich, dass Testverfahren nach den anerkannten

Grundsätzen der Testpsychologie standardisiert und normiert sein sollten.

10.2 Der Mottier-Test wird in Ziff. 2.1.5 KSME Anhang 4 explizit als Beispiel für die Prüfung

der auditiven Merkfähigkeit genannt, wobei hier – anders bei den Störungen des Erfassens –

kein Hinweis auf allenfalls notwendige zusätzliche Abklärungen erfolgt. Frau A. Wolter

erachtete den Mottier-Test denn auch trotz Vorliegens einer auditiven

Wahrnehmungsstörung als geeignet, die auditive Merkfähigkeit nachzuweisen.

10.3 Kommt für das schlechte Abschneiden beim Mottier-Test eine andere Ursache ebenfalls

in Betracht (siehe E. 7.6 hievor), so kann dies allenfalls den Nachweis einer

Merkfähigkeitsstörung erschweren. Dadurch wird jedoch das Vorliegen einer solchen nicht

ausgeschlossen.

10.4 Soweit die RAD-Ärztin das Vorliegen einer Merkfähigkeitsstörung mit dem Argument –

der klinische Eindruck einer auditiven Störung der Merkfähigkeit könnte auch durch eine

mangelhafte Konzentration im Rahmen der Aufmerksamkeitsstörung oder durch

Zwangsgedanken bedingt sein – ausschliessen will, kann ihr aus demselben Grund nicht

folgt werden.

11. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Begehren zu prüfen, die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte

einzuholen. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen steht in einem engen

Zusammenhang mit dem Untersuchungsprinzip. Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die

Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an

Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie hat deshalb aus eigener Initiative vorzugehen

und darf Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese seien nicht belegt worden.

Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen

vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Die

Untersuchungsmaxime ist unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde Hinweise solcher

Art hat, dass diesen nachzugehen ist und ihnen nicht nachgegangen wird (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 Rz. 10 ff. mit Hinweisen).

11.1 Die Beweiserhebung kann abgeschlossen werden, wenn feststeht, dass im Rahmen der

Beweiswürdigung ein Beweisgrad erreicht ist, der die Beurteilung der massgebenden Frage

erlaubt. Deshalb dauert die Untersuchungspflicht so lange, bis über die für die Beurteilung

des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGer

8C_794/2016 vom 28.04.2017 E. 4.1; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 52).

11.2 Dementsprechend erfolgt, falls die Befunde nach Beurteilung des RAD die

Anerkennungskriterien nach Rz. 404.5 nicht ausreichend erfüllen, in der Regel vorerst keine

Ablehnung des Antrages, sondern eine Nachfrage an den Antragsteller mit der Bitte,

ungenügend dokumentierte Punkte eingehender und präziser, beziehungsweise ergänzt mit

zusätzlichen neuropsychologischen Testresultaten nachvollziehbar zu belegen. Der RAD

kann diese zusätzlichen Abklärungen verlangen und/oder veranlassen (Ziff. 2.3 KSME

Anhang 4).

11.3 Obschon die RAD-Ärztin das Kriterium der Merkfähigkeit als nicht ausgewiesen

erachtete, verlangte sie weder ergänzende Belege von der Beschwerdeführerin, noch

veranlasste sie weitere Abklärungen. Solche wären jedoch vorliegend notwendig gewesen.

Denn selbst wenn die auditive Wahrnehmungsstörung das schlechte Abschneiden im

Mottier-Test erklären kann, heisst das nicht zwingend, dass eine Merkfähigkeitsstörung als

(weitere) Ursache hierfür auszuschliessen ist (siehe E. 10.3 und 10.4 hievor). Indem die

Beschwerdegegnerin trotz dieser unvollständigen Beweislage auf weitere Untersuchungen

verzichtete und den Antrag mit Verfügung vom 11. Mai 2022 abwies, verletzte sie die

Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG).

11.4 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt,

gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich durch den Versicherungsträger

intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die

Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur

geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen

ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (siehe E. 5.3.3 hievor).

11.5 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die beweisrechtliche Frage, ob

die (wie vorliegend) rechtzeitig gestellte Diagnose eines POS zutrifft, auch mit erst nach dem

neunten Altersjahr vorgenommenen ergänzenden Abklärungen beantwortet werden darf

(BGE 122 V 113 E. 2f).