Auditory Memory Impairment and Duty to Investigate in Congenital Defect Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether the requirements for a recognized congenital impairment (Geburtsgebrechen) could be met, specifically concerning auditory memory impairment evidenced by a poor score on the Mottier-Test, even when other factors might explain the poor performance, and whether the administrative body fulfilled its duty to investigate. The court reasoned that the prerequisites for the impairment, including memory deficits, must be demonstrated before the ninth birthday, and the Mottier-Test is fundamentally suitable for assessing auditory memory, meaning a poor score does not automatically rule out a memory disorder, even if another cause is plausible. Crucially, the administrative body violated its duty of investigation under the law by failing to pursue necessary clarifications or request supplementary evidence after internal medical reports raised doubts about the findings, rather than immediately denying the claim based on incomplete evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG, Art. 3bis IVV, Art. 43 Rz, Art. 43 ATSG; Auditory Memory Impairment and Duty to Investigate in Congenital Defect Claim: The court reasoned that the prerequisites for the impairment, including memory deficits, must be demonstrated before the ninth birthday, and the Mottier-Test is fundamentally suitable for assessing auditory memory, meaning a poor score does not automatically rule out a memory disorder, even if another cause is plausible. Crucially, the administrative body violated its duty of investigation under the law by failing to pursue necessary clarifications or request supplementary evidence after internal medical reports raised doubts about the findings, rather than immediately denying the claim based on incomplete evidence.
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KI-generiertThis provision regulated the obligation of the insurance carrier to examine claims and carry out necessary clarifications ex officio, which was found to be violated.
Volltext
2022_OG V 22 19. IV. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Art. 13 Abs. 1, Art. 14ter Abs. 1 lit. b
IVG. Art. 3bis IVV. Ziff. 404 GgV-EDI. KSME Anhang 4. Die Voraussetzungen
des Geburtsgebrechens 404 können als erfüllt gelten, wenn vor dem 9.
Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter
Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des
Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der
Merkfähigkeit (kumulativ, aber nicht unbedingt gleichzeitig) ausgewiesen sind.
Der Mottier-Test ist grundsätzlich zur Erfassung (unter anderem) der auditiven
Merkfähigkeit geeignet. Selbst wenn das schlechte Abschneiden im Mottier-
Test (auch) durch eine andere Ursache erklärt werden kann, heisst das nicht
zwingend, dass eine Merkfähigkeitsstörung als (weitere) Ursache hierfür
auszuschliessen ist. Der Versicherungsträger hat die Begehren zu prüfen, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die
erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Behörde hat aus eigener Initiative
vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese
seien nicht belegt worden. Die Untersuchungsmaxime ist unter anderem dann
verletzt, wenn die Behörde Hinweise solcher Art hat, dass diesen nachzugehen
ist und ihnen nicht nachgegangen wird. Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte
gehören – kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt
werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen. Die beweisrechtliche Frage, ob die rechtzeitig gestellte
Diagnose eines POS zutrifft, darf auch mit erst nach dem neunten Altersjahr
vorgenommenen ergänzenden Abklärungen beantwortet werden.
Obergericht, 16. Dezember 2022, OG V 22 19
Aus den Erwägungen:
6.
6.1 Nach Rz. 404.5 Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung (KSME) können die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV-EDI als
erfüllt gelten, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne
krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des
Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit
(kumulativ, aber nicht unbedingt gleichzeitig) ausgewiesen sind (Ziff. 2.1 KSME Anhang 4).
8.5 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, ist nach dem Gesagten lediglich das
Vorliegen einer Merkfähigkeitsstörung umstritten.
9. Die Parteien sind sich einig, dass der Mottier-Test eine Minderleistung aufgezeigt hat.
Streitig ist jedoch, ob diese Minderleistung auf eine Störung der auditiven Merkfähigkeit
zurückzuführen ist, beziehungsweise ob sich der Mottier-Test – bei Vorliegen einer auditiven
Wahrnehmungsstörung – überhaupt zur Prüfung der auditiven Merkfähigkeit eignet.
9.1 Störungen der Merkfähigkeit werden meist definiert als eine Beeinträchtigung des
Kurzzeitgedächtnisses, wobei das akustische Kurzzeitgedächtnis mit sehr vielen Tests
geprüft werden kann: "Zahlen Nachsprechen, Wortreihen, Anweisungen, Mottier Silben" (Ziff.
2.1.5 KSME Anhang 4). Somit ist der Mottier-Test grundsätzlich zur Erfassung (unter
anderem) der auditiven Merkfähigkeit geeignet, was denn auch von verschiedenen Autoren
bestätigt wird.
9.1.1 "Der Mottier-Test prüft im Hinblick auf minimale zerebrale Dysfunktion die akustische
Differenzierungs- und Merkfähigkeit des auditiven Kurzzeitgedächtnisses" (https://www.
spektrum.de/lexikon/psychologie/mottier-test/10045 [abgerufen am 16.11.2022]).
9.1.2 "Der Mottier-Test ist Bestandteil der AVWS-Diagnostik (Auditive Verarbeitungs- und
Wahrnehmungsstörung). Er überprüft die auditive Merkspanne und gibt Hinweise auf
Probleme in der phonologische Verarbeitungsfähigkeit (auditive Lautdifferenzierung)"
(https://hno-lehel.de/glossareinträge/mottier-test [abgerufen am 16.11.2022]).
9.1.3 Hans Gamper, Ursula Keller, Nadine Messerli, Monique Moser und Johannes Wust
halten im Studienbericht "Normen für den Mottier-Test bei 4- bis 12-jährigen Kindern" von
Juni 2012 fest, dass der "Mottier-Test von allen Autoren als ökonomisches
Screeningverfahren zur Erfassung der phonologischen Lautdifferenzierung und der auditiven
Merkfähigkeit angesehen" werde (S. 6 unten). Einen festgestellten Anstieg der Leistungen im
Alter zwischen fünf und sieben Jahren begründen sie mit der zunehmend besser werdenden
Merkfähigkeit beziehungsweise des Arbeitsgedächtnisses (https://docplayer.org/25529012-
Normen-fuer-den-mottier-test [abgerufen am 16.11.2022], S. 6 und S. 14).
9.1.4 Auch gemäss Nicole Wild und Christine Fleck prüft der Test die verbal auditive
Differenzierungs- und Merkfähigkeit. Die "Neunormierung des Mottier-Tests" biete aktuelle
Screening-Daten vom 5. bis zum 17. Lebensjahr, welche aufzeigen würden, wie gut die
angebotenen Silben verbal-auditiv gespeichert und sequenziert werden könnten
(https://docplayer.org/147340-Neunormierung-des-mottier-tests-fuer-5-bis-17-jaehrige-
kinder-mitdeutsch-als-erst-oder-als-zweitsprache [abgerufen am 16.11.2022], S. 153 und
155).
9.2 In Anhang 4 des KSME wird unter Ziff. 2.1.3 (Störungen des Erfassens) darauf
hingewiesen, dass bei einem allein quantitativ unterdurchschnittlichen Resultat im Mottier-
Test nicht ohne weiteres auf eine Differenzierungsstörung geschlossen werden könne, da
der Befund auch gut mit einer Beeinträchtigung des Arbeitsgedächtnisses erklärt werden
könne. Hier müssten zusätzliche Abklärungen erfolgen, um auditiv perzeptive
Teilleistungsstörungen zu belegen, zum Beispiel mit der Lautdifferenzierung im
Wahlverfahren nach Monroe (Wortunterscheidungstest WUT), oder der Wortpaarliste nach
Nickisch. Dass es zum Nachweis einer Merkfähigkeitsstörung (Ziff. 2.1.5) nebst dem (als
Beispiel genannten) Mottier-Test ebenfalls zusätzlicher Testverfahren bedürfte, wird
demgegenüber nirgends erwähnt.
10. Da die für die Anerkennung des Geburtsgebrechens 404 vorausgesetzten Symptome nicht
gleichzeitig auftreten müssen, schliesst die Verneinung einer Merkfähigkeitsstörung durch
Dr. med. Ph. Trefny das Auftreten einer solchen in einem späteren Zeitpunkt nicht von
vorneherein aus. Vorausgesetzt ist lediglich, dass diese vor dem 9. Geburtstag (hier:
24.04.2022) aufgetreten ist (vergleiche E. 6.1 hievor).
10.1 Gemäss Ziff. 2.3 KSME Anhang 4 ist es Sache des Untersuchers, zur Beantwortung der
ihm unterbreiteten Fragestellung geeignete Testverfahren auszuwählen und nach den
Regeln der Kunst einzusetzen. Es versteht sich, dass Testverfahren nach den anerkannten
Grundsätzen der Testpsychologie standardisiert und normiert sein sollten.
10.2 Der Mottier-Test wird in Ziff. 2.1.5 KSME Anhang 4 explizit als Beispiel für die Prüfung
der auditiven Merkfähigkeit genannt, wobei hier – anders bei den Störungen des Erfassens –
kein Hinweis auf allenfalls notwendige zusätzliche Abklärungen erfolgt. Frau A. Wolter
erachtete den Mottier-Test denn auch trotz Vorliegens einer auditiven
Wahrnehmungsstörung als geeignet, die auditive Merkfähigkeit nachzuweisen.
10.3 Kommt für das schlechte Abschneiden beim Mottier-Test eine andere Ursache ebenfalls
in Betracht (siehe E. 7.6 hievor), so kann dies allenfalls den Nachweis einer
Merkfähigkeitsstörung erschweren. Dadurch wird jedoch das Vorliegen einer solchen nicht
ausgeschlossen.
10.4 Soweit die RAD-Ärztin das Vorliegen einer Merkfähigkeitsstörung mit dem Argument –
der klinische Eindruck einer auditiven Störung der Merkfähigkeit könnte auch durch eine
mangelhafte Konzentration im Rahmen der Aufmerksamkeitsstörung oder durch
Zwangsgedanken bedingt sein – ausschliessen will, kann ihr aus demselben Grund nicht
folgt werden.
11. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Begehren zu prüfen, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte
einzuholen. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen steht in einem engen
Zusammenhang mit dem Untersuchungsprinzip. Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die
Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an
Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie hat deshalb aus eigener Initiative vorzugehen
und darf Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese seien nicht belegt worden.
Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen
vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Die
Untersuchungsmaxime ist unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde Hinweise solcher
Art hat, dass diesen nachzugehen ist und ihnen nicht nachgegangen wird (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 Rz. 10 ff. mit Hinweisen).
11.1 Die Beweiserhebung kann abgeschlossen werden, wenn feststeht, dass im Rahmen der
Beweiswürdigung ein Beweisgrad erreicht ist, der die Beurteilung der massgebenden Frage
erlaubt. Deshalb dauert die Untersuchungspflicht so lange, bis über die für die Beurteilung
des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGer
8C_794/2016 vom 28.04.2017 E. 4.1; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 52).
11.2 Dementsprechend erfolgt, falls die Befunde nach Beurteilung des RAD die
Anerkennungskriterien nach Rz. 404.5 nicht ausreichend erfüllen, in der Regel vorerst keine
Ablehnung des Antrages, sondern eine Nachfrage an den Antragsteller mit der Bitte,
ungenügend dokumentierte Punkte eingehender und präziser, beziehungsweise ergänzt mit
zusätzlichen neuropsychologischen Testresultaten nachvollziehbar zu belegen. Der RAD
kann diese zusätzlichen Abklärungen verlangen und/oder veranlassen (Ziff. 2.3 KSME
Anhang 4).
11.3 Obschon die RAD-Ärztin das Kriterium der Merkfähigkeit als nicht ausgewiesen
erachtete, verlangte sie weder ergänzende Belege von der Beschwerdeführerin, noch
veranlasste sie weitere Abklärungen. Solche wären jedoch vorliegend notwendig gewesen.
Denn selbst wenn die auditive Wahrnehmungsstörung das schlechte Abschneiden im
Mottier-Test erklären kann, heisst das nicht zwingend, dass eine Merkfähigkeitsstörung als
(weitere) Ursache hierfür auszuschliessen ist (siehe E. 10.3 und 10.4 hievor). Indem die
Beschwerdegegnerin trotz dieser unvollständigen Beweislage auf weitere Untersuchungen
verzichtete und den Antrag mit Verfügung vom 11. Mai 2022 abwies, verletzte sie die
Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG).
11.4 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt,
gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich durch den Versicherungsträger
intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die
Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur
geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (siehe E. 5.3.3 hievor).
11.5 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die beweisrechtliche Frage, ob
die (wie vorliegend) rechtzeitig gestellte Diagnose eines POS zutrifft, auch mit erst nach dem
neunten Altersjahr vorgenommenen ergänzenden Abklärungen beantwortet werden darf
(BGE 122 V 113 E. 2f).