Appeal Regarding RV Storage in Public Building Zone Remanded for Re-evaluation of Exceptional Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially granted an appeal regarding a request to use a hall in a zone designated for public buildings and facilities for storing recreational vehicles, ruling that the municipality has autonomy in interpreting "public interest" and its finding that the storage use was neither in the public interest nor an inconsequential private use was defensible, rendering the use non-compliant with zoning regulations. However, because the appellant demonstrated that at least two potentially compliant alternative uses were seriously explored and failed, and the municipality itself did not claim a need for the space, the court found that the possibility of no sensible conforming use could not be dismissed without further review, thus remanding the case to the municipal building authority to re-evaluate the matter, specifically concerning whether an exceptional permit should be granted due to the lack of practical alternative uses, considering the building's history and structure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 96 PBG, Art. 28 PBG, Art. 102 Abs. 1 PBG, Art. 48 BO, Art. 96 lit. a PBG, Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG; Appeal Regarding RV Storage in Public Building Zone Remanded for Re-evaluation of Exceptional Permit: However, because the appellant demonstrated that at least two potentially compliant alternative uses were seriously explored and failed, and the municipality itself did not claim a need for the space, the court found that the possibility of no sensible conforming use could not be dismissed without further review, thus remanding the case to the municipal building authority to re-evaluate the matter, specifically concerning whether an exceptional permit should be granted due to the lack of practical alternative uses, considering the building's history and structure.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive as the legal basis for granting exceptions when important reasons justify them.
Cited in the dispositive as the legal basis allowing the Municipal Authority to consider a conditional permit when remitting the case.
Cited in the reasoning that supports the non-conformity decision which led to the need for an exception review.
Cited in the reasoning that supports the non-conformity decision which led to the need for an exception review.
Volltext
Planungs- und Baurecht. Art. 28, Art. 96 PBG. Art. 48 Bauordnung Altdorf. Zone
für öffentliche Bauten und Anlagen. Ausnahmebewilligung innerhalb der
Bauzone. Die Einwohnergemeinde verfügt bei der Auslegung des vom
kantonalen Recht vorgegebenen und der kommunalen Bauordnung
übernommenen Begriffs des öffentlichen Interesses über Autonomie. Nach
vertretbarer kommunaler Beurteilung war die streitige Nutzung weder von
einem öffentlichen Interesse getragen noch konnte sie als private Nutzung von
untergeordneter Natur gelten, womit die Nutzung nicht zonenkonform war.
Nachdem aber immerhin zwei mutmasslich zonenkonforme
Alternativnutzungen ernsthaft geprüft wurden, entsprechende Lösungen aber
gescheitert sind und überdies auch die Gemeinde selber keinen Bedarf
angemeldet hat, stand jedoch ernsthaft im Raum, dass eine sinnvolle
zonenkonforme Nutzung eventuell nicht möglich war. Ob die bestehende
private Nutzung tatsächlich als praktisch alternativlos angesehen werden
musste, wäre durch die kommunale Baubehörde näher zu prüfen gewesen.
Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die
kommunale Baubehörde zur Neubeurteilung.
Obergericht, 2. Dezember 2022, OG V 22 11
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss erwogen, es sei offensichtlich, dass die
Nutzung der streitbetroffenen Halle als Einstellhalle für Wohnwagen und Wohnmobile weder
eine öffentliche noch eine den öffentlichen Interessen dienende Baute oder Anlage darstelle.
Es handle sich um eine private Nutzung. Als solche sei diese in der Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen nur zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sei und die
zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtige. Um als untergeordnet gelten zu können,
bedürfe es eines engen sachlichen Zusammenhangs mit der öffentlichen Hauptnutzung. Die
Hauptnutzung diene vorliegend dem öffentlichen Interesse der veterinärmedizinischen
Grundversorgung. Die Einstellhalle für Wohnwagen und Wohnmobile stelle keine notwendige
Ergänzung zur Gross- und Nutztierpraxis dar und es sei nicht ersichtlich, dass diese
betrieblich indiziert wäre. Es handle sich bei der Einstellhalle als Parkierungsfläche für
Wohnwagen und Wohnmobile um eine private Nutzung, die überwiegend der Erfüllung
privater (Gewinn-)Interessen diene. Der sachliche Zusammenhang mit der öffentlichen
Hauptnutzung fehle, weshalb die beantragte Nutzung nicht als untergeordnete private
Nutzung zu betrachten und somit nicht zonenkonform sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im Planungs- und Baugesetz enthaltene
Aufzählung zulässiger öffentlicher Nutzungen sei nicht abschliessend. Wie der Betrieb einer
Recyclinganlage durch Private sei auch der Betrieb einer Parkierungsanlage für Wohnwagen
und Wohnmobile, die allen Interessierten offenstehen würde, die ein entsprechendes
Fahrzeug besässen, im öffentlichen Interesse. Auch die BK Altdorf habe ein «gewisses»
öffentliches Interesse nicht verneint. Sie habe in der Antwort auf eine Voranfrage am 6.
Februar 2013 geäussert, dass eine private Nutzung nur möglich sei, wenn das Gelände oder
Gebäude nicht für eine öffentliche oder dem öffentlichen Interesse dienende Nutzung
benötigt werde und mitgeteilt, eine Einstellhalle ziehe kein massives Verkehrsaufkommen
nach sich und lasse auch sonst keine Immissionen befürchten, weshalb diese private
Nutzung denkbar sei. Vorliegend sei es gerade so, dass die Einstellhalle nicht für eine
klassische öffentliche Nutzung benötigt werde und Versuche, die Einstellhalle für Sport- oder
andere öffentliche Zwecke nutzbar zu machen, seien aufgrund des ungünstigen Grundrisses
der Halle mehrfach gescheitert. Wenn die Einstellhalle nicht für Wohnwagen und
Wohnmobile genutzt würde, würde sie leer stehen und niemandem etwas nützen.
3.
3.1 Gemäss Art. 28 PBG und Art. 48 Bauordnung Altdorf (BO, Altdorfer Rechtsbuch 40.11)
sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öffentliche oder öffentlichen Interessen
dienende Bauten und Anlagen zulässig (Abs. 1). Als öffentliche oder öffentlichen Interessen
dienende Bauten und Anlagen gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung,
Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Klöster, Friedhöfe, Versorgungs- und
Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen (Abs. 2). Private
Nutzungen sind zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sind und die zonenkonforme
Nutzung nicht beeinträchtigen (Abs. 3).
3.2 Inhalt und genaue Tragweite des Begriffes des öffentlichen Interesses lassen sich nicht
in eine einfache allgemein gültige Formel fassen. Verfassung und gesetzliche
Zielbestimmungen geben Anhaltspunkte. Ob ein ausreichendes öffentliches Interesse zu
Grunde liegt, ist oft nur von Fall zu Fall nach Massgabe der jeweils gegebenen Umstände zu
bestimmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016,
Rz. 462). Beim Begriff des «öffentlichen Interesses» handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 463), welcher vorliegend im
Zusammenhang mit der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vom kantonalen Recht
bloss exemplarisch und nicht abschliessend geregelt wird (vergleiche das verwendete Wort
«insbesondere» in der gesetzlichen Aufzählung, E. 3.1 hievor). Den Gemeinden ist der
erstinstanzliche Vollzug der kantonalen baurechtlichen Bestimmungen übertragen und sie
erlassen für sich im Rahmen des kantonalen Gesetzes eine eigene Bauordnung (vergleiche
Art. 4 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 PBG). Ihnen kommt bei der Beurteilung des
Begriffes des «öffentlichen Interesses» eine durch die Gemeindeautonomie geschützte
relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, dergestalt, dass sie den Begriff zwar nicht
einschränkender, unter Umständen aber weiter verstehen dürfen, als in der
kantonalrechtlichen Aufzählung zum Ausdruck gebracht (vergleiche zur insoweit
vergleichbaren Rechtslage: BGE 136 I 395 E. 3.2.3). Die Einwohnergemeinde Altdorf
respektive die für sie hoheitlich handelnde BK Altdorf verfügt somit bei der Auslegung des
(von Art. 28 PBG vorgegebenen und von Art. 48 BO übernommenen) Begriffs des
öffentlichen Interesses und damit bei der Beurteilung der Zonenkonformität der umstrittenen
Nutzung über Autonomie.
4.
4.1 Die hier streitbetroffene Halle ist Bestandteil des sich auf der Liegenschaft Nr. 2381 an
der Giessenstrasse 46 in Altdorf befindlichen dreigeschossigen Gebäudes. Die Halle
befindet sich im Erdgeschoss. Sie ist rund 5.60 Meter hoch und hat eine Grundfläche von
526 m2. Die Grundfläche der Halle entspricht etwa der Hälfte der Fläche des
Erdgeschosses. Auf der anderen Hälfte der Erdgeschossfläche ist eine Gross- und
Nutztierpraxis untergebracht. Die Liegenschaft Nr. 2381 liegt gemäss kommunalem
Nutzungsplan in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Im Gebäude auf der
Liegenschaft Nr. 2381 sind demnach grundsätzlich nur öffentliche oder öffentlichen
Interessen dienende Nutzungen zulässig. Private Nutzungen sind nur zulässig, wenn sie von
untergeordneter Natur sind und die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen
(vergleiche E. 3.1 f. hievor).
4.2 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Beschluss davon aus, dass die mit Baugesuch
vom 21. November 2018 beantragte und seit 1. August 2017 bereits gelebte Nutzung der
Halle als Einstellhalle für Wohnwagen und Wohnmobile nicht öffentlichen Interessen diene
und schützte damit die entsprechende Auffassung der BK Altdorf in ihrem in Anwendung von
Art. 28 PBG respektive Art. 48 BO ergangenen Bauentscheid vom 24. Februar 2021. Dass
die betreffende Nutzung nicht öffentlichen Interessen dient, entspringt somit kommunaler
Beurteilung in einem Bereich, in welchem die Gemeinde über Autonomie verfügt. Die
Beschwerdeführerin vermag nichts Stichhaltiges aufzuzeigen, weshalb diese Beurteilung
nicht vertretbar wäre. Der Vergleich mit der Recyclinganlage geht an der Sache vorbei. Dass
eine entsprechende Anlage im Auftrag der öffentlichen Hand auch von Privaten geführt
werden kann (wobei hier nichts darüber ausgesagt wird, ob und unter welchen
Voraussetzungen dies möglich wäre), ändert nichts daran, dass Entsorgungsanlagen
gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung dem öffentlichen Interesse dienen, während
dies bei einer Parkierungsanlage für Wohnmobile nicht der Fall ist und nach vertretbarer
kommunaler Beurteilung auch nicht der Fall sein müsste. Die Beschwerdeführerin führte in
der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift selber aus, dass die Wohnmobile, wenn sie nicht wie
bisher in der Einstellhalle parkiert werden könnten, auf den Grundstücken der betreffenden
Fahrzeugeigentümer parkiert werden müssten. Von einer akuten Mangellage bezüglich
Wohnmobilparkplätzen kann somit nicht gesprochen werden, wobei offengelassen werden
kann, ob im gegenteiligen Fall, das heisst bei Bestehen einer Mangellage, von einem
öffentlichen Interesse ausgegangen werden müsste. Grundsätzlich liegt es in der
Selbstverantwortung der betreffenden Fahrzeugeigentümer, für ihr Fahrzeug eine geeignete
Abstellmöglichkeit zu finden oder dann – bei Fehlen entsprechender Möglichkeiten – auf ein
solches Fahrzeug zu verzichten. Das Halten eines Wohnmobils oder Wohnwagens stützt
sich nicht auf ein allgemeines Grundbedürfnis, auch wenn sich das Camping-Hobby
zunehmender Beliebtheit erfreuen mag. Vielmehr handelt es sich – jedenfalls nach insofern
vertretbarer kommunaler Beurteilung – um private Partikular- und nicht um öffentliche
Interessen.
5. Nachdem die hier streitbetroffene Nutzung der Halle als Einstellhalle für Wohnwagen
und Wohnmobile nicht als öffentlichen Interessen dienend bezeichnet werden kann, gilt sie
als private Nutzung. Als solche könnte sie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nur
zulässig sein, wenn sie von untergeordneter Natur wäre und die zonenkonforme Nutzung
nicht beeinträchtigen würde (siehe E. 3.1 hievor). Die Beschwerdeführerin äussert sich in
ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu den diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz. Sie rügt somit nicht, die Vorinstanz habe die untergeordnete Natur der privaten
Nutzung zu Unrecht verneint. Das Gericht braucht sich deshalb – mangels offensichtlicher
Mängel im angefochtenen Beschluss – mit dieser Frage und insbesondere auch mit der
Frage, ob zwischen der privaten Nutzung und der öffentlichen Interessen dienenden
Hauptnutzung ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss, nicht eingehend zu befassen
(vergleiche E. 1.4 hievor). Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass die hier fragliche
Halle als Bestandteil des dreigeschossigen Gebäudes rund 5.60 Meter hoch ist und eine
Grundfläche von 526 m2 aufweist. Die Grundfläche der Halle, welche sich im Erdgeschoss
befindet, entspricht dabei etwa der Hälfte der gesamten Fläche des Erdgeschosses
(vergleiche E. 4.1 hievor). Die Halle macht somit einen bedeutenden Teil des auf dem hier
streitgegenständlichen Grundstück gelegenen Gebäudes aus. Auch unabhängig von einem
sachlichen Zusammenhang zur Hauptnutzung erscheint es nicht offensichtlich unrichtig, die
vollständige private Nutzung der Halle als Parkierungsanlage für Wohnmobile und
Wohnwagen unter diesen Umständen als nicht mehr untergeordneter Natur zu beurteilen.
6. Nachdem feststeht, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Nutzung weder
von einem öffentlichen Interesse getragen ist noch als private Nutzung von untergeordneter
Natur gelten kann, muss die Nutzung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der BK
Altdorf als nicht zonenkonform bezeichnet werden. Der angefochtene Beschluss hält insofern
einer Überprüfung stand.
7.
7.1 Die Vorinstanz prüfte weiter, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Ausnahmebewilligung erfüllt sind und verneinte dies. Gemäss Art. 96 PBG können
Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder der Gemeinden
bewilligt werden, wenn wichtige Gründe das rechtfertigen (lit. a); und keine überwiegenden
öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b).
7.2
7.2.1 Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche
Unzweckmässigkeiten, das heisst offensichtlich ungewollte Wirkungen zu beseitigen, die mit
dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Sie darf dagegen nicht eingesetzt werden,
um generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen, weil auf
diesem Wege das Gesetz selber abgeändert würde (BGE 117 Ia 146 E. 4; vergleiche auch
BGer 1C_396/2018 vom 12.04.2019 E. 5.1, 1C_425/2016 vom 09.05.2017 E. 3.5). Die
Durchbrechung der bau- und planungsrechtlichen Ordnung darf daher mit Rücksicht auf
deren Wirksamkeit und Rechtssicherheit nur in besonders begründeten Einzelfällen
zugelassen werden. Die Bewilligungspraxis muss zurückhaltend sein, damit die Ausnahme
Ausnahme bleibt und nicht zur Regel wird. Nicht Gegenstand der Ausnahmebewilligung kann
daher die systematische Korrektur einer allgemein unbefriedigenden Vorschrift sein; eine
solche muss im ordentlichen Gesetzgebungs- beziehungsweis Nutzungsplanverfahren
geändert werden (Ludwig/Stalder, Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2013, S. 501
Rz. 89).
7.2.2 Als Ausnahmegrund kommen Verhältnisse in Betracht, die sich auf Zweck, Umfang
oder Gestaltung des konkreten Bauvorhabens beziehen und in den geltenden Vorschriften
keine genügende Berücksichtigung finden. Die Gewährung einer Ausnahme ist beim
Vorliegen objektiver Besonderheiten erlaubt (zum Beispiel Lage und Form der Parzelle,
Beschaffenheit des Baugrundes, Art des Bauvorhabens, technische Besonderheiten der
Nutzung etc.) (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Bern
2020. N. 4b und 5 zu Art. 26-27). Ein eine Ausnahmebewilligung rechtfertigender Härtefall
kann etwa vorliegen, wenn eine sinnvolle zonenkonforme Überbauung (oder Nutzung) eines
Grundstückes ohne Ausnahmebewilligung nicht mehr möglich ist (vergleiche BGer
1C_396/2018 a.a.O. E. 5.2; vergleiche auch BVR 1999 S. 211 E. 4b). In jedem Fall müssen
aber spezielle, vom Normalfall abweichende Umstände vorliegen. Der blosse Wunsch nach
optimaler, gewinnbringender Nutzung eines Grundstücks oder einfach besserer Lösung stellt
keinen Ausnahmegrund dar (Zaugg/Ludwig, a.a.O., N. 5 zu Art. 26-27).
7.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Halle nicht etwa
selbst gebaut, um eine spätere Nutzung zu erzwingen, sondern die Halle sei schon
bestehend gewesen, ziemlich verrusst nach dem Brand des GreenPower Uri-Kraftwerks.
Auch habe es mehrfach Interessenten gegeben, die eine Nutzung der Halle für Sportzwecke
in Betracht gezogen hätten. Es sei aber immer an der gegebenen Bauweise mit den vielen
Säulen gescheitert. Darum sei es wirklich so: Die Halle werde nicht für eine klassische
öffentliche Nutzung benötigt. Wenn sie nicht als Einstellhalle für Wohnwagen und
Wohnmobile genutzt würde, würde sie leer stehen und niemandem etwas nützen.
7.4 Die Beschwerdeführerin macht mit ihren Darlegungen letztlich geltend, dass eine
sinnvolle zonenkonforme Nutzung der streitbetroffenen Halle nicht (mehr) möglich sei. Damit
macht die Beschwerdeführerin „wichtige Gründe“ im Sinne von Art. 96 lit. a PBG geltend.
Ihre diesbezüglichen Argumente sind – entgegen der Vorinstanz – nicht zum Vornherein
offensichtlich unbegründet und ohne nähere Prüfung abzuweisen. Immerhin hat auch die BK
Altdorf (ohne dies freilich explizit so zu bezeichnen) mit ihren bisherigen befristeten
Bewilligungen die fragliche Nutzung im Sinne einer Ausnahme bewilligt und damit der Sache
nach Ausnahmebewilligungen erteilt. In ihrem Bewilligungsentscheid vom 20. Mai 2019
führte die BK Altdorf denn auch aus, die Einstellhalle werde nicht zonenkonform genutzt. Die
BK sei aber bereit, die bestehende Nutzung der Einstellhalle als Zwischennutzung zu
bewilligen, bis eine geeignete öffentliche Nutzung gefunden werde. Damit gab die BK Altdorf
zum Ausdruck, dass sie die nicht zonenkonforme Nutzung ausnahmsweise zulasse.
7.5 Dass die BK Altdorf die bestehende Nutzung bisher ausnahmsweise bewilligt hat,
bedeutet freilich noch nicht, dass für die bestehende Nutzung eine zeitlich unbefristete
Ausnahmebewilligung zu erteilen wäre. Zu beachten ist aber Folgendes.
7.5.1 Wie sich den Akten entnehmen lässt, befand sich auf dem Grundstück der heutigen
Tierarztpraxis ehemals das Gebäude des Biomassenkraftwerks der Green Power AG. Am 3.
November 2012 brannte dieses Gebäude nieder. Die Beschwerdeführerin gibt
unwidersprochen zu bedenken, dass die heutige Halle im Gebäude an der Giessenstrasse
46 auf der schon vorbestehenden Halle des ehemaligen Gebäudes des GreenPower Uri-
Kraftwerks basiert. Die Überreste der Halle, welche nach Angaben der Beschwerdeführerin
„ziemlich verrusst“, aber offenbar in ihrem Grundriss noch einigermassen intakt waren,
wurden somit – wiederum nach Angaben der Beschwerdeführerin – in das heutige Gebäude
integriert. Treffen die Angaben der Beschwerdeführerin zu, so wäre ihre Auffassung, sie
habe die Halle nicht selbst gebaut, um eine spätere Nutzung zu erzwingen, nachvollziehbar
und bei der weiteren Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vorliegt, zu
berücksichtigen. Die Situation wäre jedenfalls nicht vergleichbar mit der Situation, in welcher
die Beschwerdeführerin das heutige Gebäude von Grund auf neu gebaut hätte. Es war im
ausdrücklichen Interesse der Gemeinde, dass das Areal des ehemaligen
Biomassenkraftwerks wiederum einer sinnvollen Nutzung im Interesse der Öffentlichkeit
zugeführt wird. Der Aufbau und Betrieb einer Gross- und Nutztierpraxis wurde als sinnvolle
Nutzung erachtet (vergleiche Beschluss des Gemeinderats Altdorf vom 02.11.2015).
Ebenfalls sinnvoll und letztlich den Interessen, auf der betreffenden Parzelle wieder eine
sinnvolle Nutzung zu ermöglichen, dienend kann auch der Umstand gewertet werden, dass
das heutige Gebäude auf den Restmauern des vormaligen Gebäudes errichtet wurde. Es
wäre kaum nachhaltig und wenig sinnvoll gewesen, von der Beschwerdeführerin zu
verlangen, die Überreste des abgebrannten Gebäudes komplett zu beseitigen anstatt darauf
aufbauend das neue Gebäude zu konzipieren und die Überreste darin zu integrieren. Wenn
dies schlussendlich zu einer Halle führte, von der heute festgestellt werden muss, dass sie
nur schwer einer öffentlichen Nutzung zuführbar ist, so ist dies nicht ausschliesslich durch
die Beschwerdeführerin selbstverschuldet, wie man das bei einem kompletten Neubau
allenfalls eher annehmen könnte. Der heutige Grundriss der Halle ist somit ein nicht
ausschliesslich selbstverschuldeter und heute gegebener Sachzwang, welcher eine sinnvolle
öffentliche Nutzung offenbar erschwert.
7.5.2 In Anschlag zu bringen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit mindestens zwei Alternativnutzungen ernsthaft geprüft hat, von welchen
anzunehmen ist, dass sie als Sportnutzung dem Zonenzweck entsprochen hätten. Aus den
Akten ergibt sich, dass diese Bemühungen letztlich aber an wirtschaftlichen Überlegungen
seitens der involvierten Sportorganisationen und dem ungünstigen Grundriss der Halle
gescheitert sind. Wesentlich für die Frage, ob eine sinnvolle zonenkonforme Nutzung (noch)
möglich ist, ist insbesondere die ausreichende Prüfung von Alternativvarianten. Eine
Ausnahmebewilligung rechtfertigt sich namentlich nicht, wenn zumutbare Alternativen zur
Verfügung stehen (vergleiche Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern,
5. Aufl., Bern 2020. N. 5 zu Art. 26-27). Ob die Sache vorliegend an diesen Punkt gelangt ist
und die heute gelebte private Nutzung tatsächlich als praktisch alternativlos angesehen
werden muss, kann an dieser Stelle offengelassen werden. Es ist nicht am Gericht,
gleichsam erstinstanzlich darüber zu befinden. Nachdem aber immerhin zwei mutmasslich
zonenkonforme Alternativnutzungen ernsthaft geprüft wurden, entsprechende Lösungen
aber gescheitert sind und überdies auch die Gemeinde selber keinen Bedarf angemeldet hat,
steht doch ernsthaft im Raum, dass eine sinnvolle zonenkonforme Nutzung eventuell nicht
möglich ist. Sollte dies der Fall sein und tatsächlich zutreffen, was die Beschwerdeführerin zu
bedenken gibt („Wenn die Halle nicht als Einstellhalle für Wohnwagen und Wohnmobile
genutzt würde, würde sie leer stehen“), dann sähe das Gericht nicht, inwiefern das Vorliegen
eines „wichtigen Grundes“ abzusprechen wäre, denn es konnte beim Erlass der hier
vorliegenden Zonenordnung kaum eine gewollte Wirkung gewesen sein, eine grundsätzlich
nutzbare und bestehende Halle leerstehend und ungenutzt zu lassen (vergleiche E. 7.2.1
hievor). Vielmehr dürfte eine leerstehende und ungenutzte Halle den Zonenzweck noch
weniger erfüllen als eine privat genutzte Halle, zumal die Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen eine Bauzone darstellt und in einer solchen ungenügend genutzte Flächen
möglichst vermieden werden sollten (vergleiche Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG).
7.6 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass in der vorliegenden Sache die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung ernsthaft in Betracht fällt. Dabei ist es nicht am Gericht,
gleichsam erstinstanzlich zu prüfen, ob die Umstände für einen „wichtigen Grund“ im Sinne
der gesetzlichen Ausnahmebestimmung vorliegend schon gegeben sind; namentlich, ob eine
sinnvolle zonenkonforme Nutzung noch möglich erscheint oder ob dies nicht der Fall ist,
wobei Letzteres unter anderem daran anknüpfen muss, ob genügend zonenkonforme, aber
letztlich nicht umsetzbare Alternativnutzungen geprüft worden sind. Die Sache ist deshalb
zur Prüfung einer Ausnahmebewilligung an die BK Altdorf zurückzuweisen. Hierbei könnte
die BK Altdorf auch eine bedingte Bewilligung in Betracht ziehen, das heisst, die Bewilligung
zwar unbefristet erteilen, aber an die Bedingung knüpfen, dass nicht eine geeignete im
öffentlichen Interesse stehende Nutzung bestehe und die Bewilligung dann widerrufen
werde, wenn sich eine sinnvolle im öffentlichen Interessen stehende Nutzung ergeben sollte
(Art. 106 Abs. 1 PBG; vergleiche BGer 1C_8/2019 vom 20.05.2019 E. 3.4).