Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2022.OG.V.22.11.Plan • OG UR 2022.OG.V.22.11.Plan KI-generiert

Appeal Regarding RV Storage in Public Building Zone Remanded for Re-evaluation of Exceptional Permit

Geschäftsnummer 2022.OG.V.22.11.Plan
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially granted an appeal regarding a request to use a hall in a zone designated for public buildings and facilities for storing recreational vehicles, ruling that the municipality has autonomy in interpreting "public interest" and its finding that the storage use was neither in the public interest nor an inconsequential private use was defensible, rendering the use non-compliant with zoning regulations. However, because the appellant demonstrated that at least two potentially compliant alternative uses were seriously explored and failed, and the municipality itself did not claim a need for the space, the court found that the possibility of no sensible conforming use could not be dismissed without further review, thus remanding the case to the municipal building authority to re-evaluate the matter, specifically concerning whether an exceptional permit should be granted due to the lack of practical alternative uses, considering the building's history and structure.

Legislator-Regeste

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Art. 96 PBG, Art. 28 PBG, Art. 102 Abs. 1 PBG, Art. 48 BO, Art. 96 lit. a PBG, Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG; Appeal Regarding RV Storage in Public Building Zone Remanded for Re-evaluation of Exceptional Permit: However, because the appellant demonstrated that at least two potentially compliant alternative uses were seriously explored and failed, and the municipality itself did not claim a need for the space, the court found that the possibility of no sensible conforming use could not be dismissed without further review, thus remanding the case to the municipal building authority to re-evaluate the matter, specifically concerning whether an exceptional permit should be granted due to the lack of practical alternative uses, considering the building's history and structure.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung öffentliches Gebäude Bauzone Bau- und Zonenordnung Bauordnung Sondernutzung Art. 28, Art. 96 PBG. Art. 48 Bauordnung Altdorf.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 lit. a PBG

Cited in the dispositive as the legal basis for granting exceptions when important reasons justify them.

Art. 106 Abs. 1 PBG

Cited in the dispositive as the legal basis allowing the Municipal Authority to consider a conditional permit when remitting the case.

Art. 28 PBG

Cited in the reasoning that supports the non-conformity decision which led to the need for an exception review.

Art. 48 Bauordnung Altdorf

Cited in the reasoning that supports the non-conformity decision which led to the need for an exception review.

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Volltext

Planungs- und Baurecht. Art. 28, Art. 96 PBG. Art. 48 Bauordnung Altdorf. Zone

für öffentliche Bauten und Anlagen. Ausnahmebewilligung innerhalb der

Bauzone. Die Einwohnergemeinde verfügt bei der Auslegung des vom

kantonalen Recht vorgegebenen und der kommunalen Bauordnung

übernommenen Begriffs des öffentlichen Interesses über Autonomie. Nach

vertretbarer kommunaler Beurteilung war die streitige Nutzung weder von

einem öffentlichen Interesse getragen noch konnte sie als private Nutzung von

untergeordneter Natur gelten, womit die Nutzung nicht zonenkonform war.

Nachdem aber immerhin zwei mutmasslich zonenkonforme

Alternativnutzungen ernsthaft geprüft wurden, entsprechende Lösungen aber

gescheitert sind und überdies auch die Gemeinde selber keinen Bedarf

angemeldet hat, stand jedoch ernsthaft im Raum, dass eine sinnvolle

zonenkonforme Nutzung eventuell nicht möglich war. Ob die bestehende

private Nutzung tatsächlich als praktisch alternativlos angesehen werden

musste, wäre durch die kommunale Baubehörde näher zu prüfen gewesen.

Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die

kommunale Baubehörde zur Neubeurteilung.

Obergericht, 2. Dezember 2022, OG V 22 11

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss erwogen, es sei offensichtlich, dass die

Nutzung der streitbetroffenen Halle als Einstellhalle für Wohnwagen und Wohnmobile weder

eine öffentliche noch eine den öffentlichen Interessen dienende Baute oder Anlage darstelle.

Es handle sich um eine private Nutzung. Als solche sei diese in der Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen nur zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sei und die

zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtige. Um als untergeordnet gelten zu können,

bedürfe es eines engen sachlichen Zusammenhangs mit der öffentlichen Hauptnutzung. Die

Hauptnutzung diene vorliegend dem öffentlichen Interesse der veterinärmedizinischen

Grundversorgung. Die Einstellhalle für Wohnwagen und Wohnmobile stelle keine notwendige

Ergänzung zur Gross- und Nutztierpraxis dar und es sei nicht ersichtlich, dass diese

betrieblich indiziert wäre. Es handle sich bei der Einstellhalle als Parkierungsfläche für

Wohnwagen und Wohnmobile um eine private Nutzung, die überwiegend der Erfüllung

privater (Gewinn-)Interessen diene. Der sachliche Zusammenhang mit der öffentlichen

Hauptnutzung fehle, weshalb die beantragte Nutzung nicht als untergeordnete private

Nutzung zu betrachten und somit nicht zonenkonform sei.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im Planungs- und Baugesetz enthaltene

Aufzählung zulässiger öffentlicher Nutzungen sei nicht abschliessend. Wie der Betrieb einer

Recyclinganlage durch Private sei auch der Betrieb einer Parkierungsanlage für Wohnwagen

und Wohnmobile, die allen Interessierten offenstehen würde, die ein entsprechendes

Fahrzeug besässen, im öffentlichen Interesse. Auch die BK Altdorf habe ein «gewisses»

öffentliches Interesse nicht verneint. Sie habe in der Antwort auf eine Voranfrage am 6.

Februar 2013 geäussert, dass eine private Nutzung nur möglich sei, wenn das Gelände oder

Gebäude nicht für eine öffentliche oder dem öffentlichen Interesse dienende Nutzung

benötigt werde und mitgeteilt, eine Einstellhalle ziehe kein massives Verkehrsaufkommen

nach sich und lasse auch sonst keine Immissionen befürchten, weshalb diese private

Nutzung denkbar sei. Vorliegend sei es gerade so, dass die Einstellhalle nicht für eine

klassische öffentliche Nutzung benötigt werde und Versuche, die Einstellhalle für Sport- oder

andere öffentliche Zwecke nutzbar zu machen, seien aufgrund des ungünstigen Grundrisses

der Halle mehrfach gescheitert. Wenn die Einstellhalle nicht für Wohnwagen und

Wohnmobile genutzt würde, würde sie leer stehen und niemandem etwas nützen.

3.

3.1 Gemäss Art. 28 PBG und Art. 48 Bauordnung Altdorf (BO, Altdorfer Rechtsbuch 40.11)

sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öffentliche oder öffentlichen Interessen

dienende Bauten und Anlagen zulässig (Abs. 1). Als öffentliche oder öffentlichen Interessen

dienende Bauten und Anlagen gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung,

Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Klöster, Friedhöfe, Versorgungs- und

Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen (Abs. 2). Private

Nutzungen sind zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sind und die zonenkonforme

Nutzung nicht beeinträchtigen (Abs. 3).

3.2 Inhalt und genaue Tragweite des Begriffes des öffentlichen Interesses lassen sich nicht

in eine einfache allgemein gültige Formel fassen. Verfassung und gesetzliche

Zielbestimmungen geben Anhaltspunkte. Ob ein ausreichendes öffentliches Interesse zu

Grunde liegt, ist oft nur von Fall zu Fall nach Massgabe der jeweils gegebenen Umstände zu

bestimmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016,

Rz. 462). Beim Begriff des «öffentlichen Interesses» handelt es sich um einen unbestimmten

Rechtsbegriff (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 463), welcher vorliegend im

Zusammenhang mit der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vom kantonalen Recht

bloss exemplarisch und nicht abschliessend geregelt wird (vergleiche das verwendete Wort

«insbesondere» in der gesetzlichen Aufzählung, E. 3.1 hievor). Den Gemeinden ist der

erstinstanzliche Vollzug der kantonalen baurechtlichen Bestimmungen übertragen und sie

erlassen für sich im Rahmen des kantonalen Gesetzes eine eigene Bauordnung (vergleiche

Art. 4 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 PBG). Ihnen kommt bei der Beurteilung des

Begriffes des «öffentlichen Interesses» eine durch die Gemeindeautonomie geschützte

relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, dergestalt, dass sie den Begriff zwar nicht

einschränkender, unter Umständen aber weiter verstehen dürfen, als in der

kantonalrechtlichen Aufzählung zum Ausdruck gebracht (vergleiche zur insoweit

vergleichbaren Rechtslage: BGE 136 I 395 E. 3.2.3). Die Einwohnergemeinde Altdorf

respektive die für sie hoheitlich handelnde BK Altdorf verfügt somit bei der Auslegung des

(von Art. 28 PBG vorgegebenen und von Art. 48 BO übernommenen) Begriffs des

öffentlichen Interesses und damit bei der Beurteilung der Zonenkonformität der umstrittenen

Nutzung über Autonomie.

4.

4.1 Die hier streitbetroffene Halle ist Bestandteil des sich auf der Liegenschaft Nr. 2381 an

der Giessenstrasse 46 in Altdorf befindlichen dreigeschossigen Gebäudes. Die Halle

befindet sich im Erdgeschoss. Sie ist rund 5.60 Meter hoch und hat eine Grundfläche von

526 m2. Die Grundfläche der Halle entspricht etwa der Hälfte der Fläche des

Erdgeschosses. Auf der anderen Hälfte der Erdgeschossfläche ist eine Gross- und

Nutztierpraxis untergebracht. Die Liegenschaft Nr. 2381 liegt gemäss kommunalem

Nutzungsplan in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Im Gebäude auf der

Liegenschaft Nr. 2381 sind demnach grundsätzlich nur öffentliche oder öffentlichen

Interessen dienende Nutzungen zulässig. Private Nutzungen sind nur zulässig, wenn sie von

untergeordneter Natur sind und die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen

(vergleiche E. 3.1 f. hievor).

4.2 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Beschluss davon aus, dass die mit Baugesuch

vom 21. November 2018 beantragte und seit 1. August 2017 bereits gelebte Nutzung der

Halle als Einstellhalle für Wohnwagen und Wohnmobile nicht öffentlichen Interessen diene

und schützte damit die entsprechende Auffassung der BK Altdorf in ihrem in Anwendung von

Art. 28 PBG respektive Art. 48 BO ergangenen Bauentscheid vom 24. Februar 2021. Dass

die betreffende Nutzung nicht öffentlichen Interessen dient, entspringt somit kommunaler

Beurteilung in einem Bereich, in welchem die Gemeinde über Autonomie verfügt. Die

Beschwerdeführerin vermag nichts Stichhaltiges aufzuzeigen, weshalb diese Beurteilung

nicht vertretbar wäre. Der Vergleich mit der Recyclinganlage geht an der Sache vorbei. Dass

eine entsprechende Anlage im Auftrag der öffentlichen Hand auch von Privaten geführt

werden kann (wobei hier nichts darüber ausgesagt wird, ob und unter welchen

Voraussetzungen dies möglich wäre), ändert nichts daran, dass Entsorgungsanlagen

gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung dem öffentlichen Interesse dienen, während

dies bei einer Parkierungsanlage für Wohnmobile nicht der Fall ist und nach vertretbarer

kommunaler Beurteilung auch nicht der Fall sein müsste. Die Beschwerdeführerin führte in

der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift selber aus, dass die Wohnmobile, wenn sie nicht wie

bisher in der Einstellhalle parkiert werden könnten, auf den Grundstücken der betreffenden

Fahrzeugeigentümer parkiert werden müssten. Von einer akuten Mangellage bezüglich

Wohnmobilparkplätzen kann somit nicht gesprochen werden, wobei offengelassen werden

kann, ob im gegenteiligen Fall, das heisst bei Bestehen einer Mangellage, von einem

öffentlichen Interesse ausgegangen werden müsste. Grundsätzlich liegt es in der

Selbstverantwortung der betreffenden Fahrzeugeigentümer, für ihr Fahrzeug eine geeignete

Abstellmöglichkeit zu finden oder dann – bei Fehlen entsprechender Möglichkeiten – auf ein

solches Fahrzeug zu verzichten. Das Halten eines Wohnmobils oder Wohnwagens stützt

sich nicht auf ein allgemeines Grundbedürfnis, auch wenn sich das Camping-Hobby

zunehmender Beliebtheit erfreuen mag. Vielmehr handelt es sich – jedenfalls nach insofern

vertretbarer kommunaler Beurteilung – um private Partikular- und nicht um öffentliche

Interessen.

5. Nachdem die hier streitbetroffene Nutzung der Halle als Einstellhalle für Wohnwagen

und Wohnmobile nicht als öffentlichen Interessen dienend bezeichnet werden kann, gilt sie

als private Nutzung. Als solche könnte sie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nur

zulässig sein, wenn sie von untergeordneter Natur wäre und die zonenkonforme Nutzung

nicht beeinträchtigen würde (siehe E. 3.1 hievor). Die Beschwerdeführerin äussert sich in

ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu den diesbezüglichen Erwägungen der

Vorinstanz. Sie rügt somit nicht, die Vorinstanz habe die untergeordnete Natur der privaten

Nutzung zu Unrecht verneint. Das Gericht braucht sich deshalb – mangels offensichtlicher

Mängel im angefochtenen Beschluss – mit dieser Frage und insbesondere auch mit der

Frage, ob zwischen der privaten Nutzung und der öffentlichen Interessen dienenden

Hauptnutzung ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss, nicht eingehend zu befassen

(vergleiche E. 1.4 hievor). Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass die hier fragliche

Halle als Bestandteil des dreigeschossigen Gebäudes rund 5.60 Meter hoch ist und eine

Grundfläche von 526 m2 aufweist. Die Grundfläche der Halle, welche sich im Erdgeschoss

befindet, entspricht dabei etwa der Hälfte der gesamten Fläche des Erdgeschosses

(vergleiche E. 4.1 hievor). Die Halle macht somit einen bedeutenden Teil des auf dem hier

streitgegenständlichen Grundstück gelegenen Gebäudes aus. Auch unabhängig von einem

sachlichen Zusammenhang zur Hauptnutzung erscheint es nicht offensichtlich unrichtig, die

vollständige private Nutzung der Halle als Parkierungsanlage für Wohnmobile und

Wohnwagen unter diesen Umständen als nicht mehr untergeordneter Natur zu beurteilen.

6. Nachdem feststeht, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Nutzung weder

von einem öffentlichen Interesse getragen ist noch als private Nutzung von untergeordneter

Natur gelten kann, muss die Nutzung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der BK

Altdorf als nicht zonenkonform bezeichnet werden. Der angefochtene Beschluss hält insofern

einer Überprüfung stand.

7.

7.1 Die Vorinstanz prüfte weiter, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer

Ausnahmebewilligung erfüllt sind und verneinte dies. Gemäss Art. 96 PBG können

Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder der Gemeinden

bewilligt werden, wenn wichtige Gründe das rechtfertigen (lit. a); und keine überwiegenden

öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b).

7.2

7.2.1 Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche

Unzweckmässigkeiten, das heisst offensichtlich ungewollte Wirkungen zu beseitigen, die mit

dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Sie darf dagegen nicht eingesetzt werden,

um generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen, weil auf

diesem Wege das Gesetz selber abgeändert würde (BGE 117 Ia 146 E. 4; vergleiche auch

BGer 1C_396/2018 vom 12.04.2019 E. 5.1, 1C_425/2016 vom 09.05.2017 E. 3.5). Die

Durchbrechung der bau- und planungsrechtlichen Ordnung darf daher mit Rücksicht auf

deren Wirksamkeit und Rechtssicherheit nur in besonders begründeten Einzelfällen

zugelassen werden. Die Bewilligungspraxis muss zurückhaltend sein, damit die Ausnahme

Ausnahme bleibt und nicht zur Regel wird. Nicht Gegenstand der Ausnahmebewilligung kann

daher die systematische Korrektur einer allgemein unbefriedigenden Vorschrift sein; eine

solche muss im ordentlichen Gesetzgebungs- beziehungsweis Nutzungsplanverfahren

geändert werden (Ludwig/Stalder, Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2013, S. 501

Rz. 89).

7.2.2 Als Ausnahmegrund kommen Verhältnisse in Betracht, die sich auf Zweck, Umfang

oder Gestaltung des konkreten Bauvorhabens beziehen und in den geltenden Vorschriften

keine genügende Berücksichtigung finden. Die Gewährung einer Ausnahme ist beim

Vorliegen objektiver Besonderheiten erlaubt (zum Beispiel Lage und Form der Parzelle,

Beschaffenheit des Baugrundes, Art des Bauvorhabens, technische Besonderheiten der

Nutzung etc.) (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Bern

2020. N. 4b und 5 zu Art. 26-27). Ein eine Ausnahmebewilligung rechtfertigender Härtefall

kann etwa vorliegen, wenn eine sinnvolle zonenkonforme Überbauung (oder Nutzung) eines

Grundstückes ohne Ausnahmebewilligung nicht mehr möglich ist (vergleiche BGer

1C_396/2018 a.a.O. E. 5.2; vergleiche auch BVR 1999 S. 211 E. 4b). In jedem Fall müssen

aber spezielle, vom Normalfall abweichende Umstände vorliegen. Der blosse Wunsch nach

optimaler, gewinnbringender Nutzung eines Grundstücks oder einfach besserer Lösung stellt

keinen Ausnahmegrund dar (Zaugg/Ludwig, a.a.O., N. 5 zu Art. 26-27).

7.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Halle nicht etwa

selbst gebaut, um eine spätere Nutzung zu erzwingen, sondern die Halle sei schon

bestehend gewesen, ziemlich verrusst nach dem Brand des GreenPower Uri-Kraftwerks.

Auch habe es mehrfach Interessenten gegeben, die eine Nutzung der Halle für Sportzwecke

in Betracht gezogen hätten. Es sei aber immer an der gegebenen Bauweise mit den vielen

Säulen gescheitert. Darum sei es wirklich so: Die Halle werde nicht für eine klassische

öffentliche Nutzung benötigt. Wenn sie nicht als Einstellhalle für Wohnwagen und

Wohnmobile genutzt würde, würde sie leer stehen und niemandem etwas nützen.

7.4 Die Beschwerdeführerin macht mit ihren Darlegungen letztlich geltend, dass eine

sinnvolle zonenkonforme Nutzung der streitbetroffenen Halle nicht (mehr) möglich sei. Damit

macht die Beschwerdeführerin „wichtige Gründe“ im Sinne von Art. 96 lit. a PBG geltend.

Ihre diesbezüglichen Argumente sind – entgegen der Vorinstanz – nicht zum Vornherein

offensichtlich unbegründet und ohne nähere Prüfung abzuweisen. Immerhin hat auch die BK

Altdorf (ohne dies freilich explizit so zu bezeichnen) mit ihren bisherigen befristeten

Bewilligungen die fragliche Nutzung im Sinne einer Ausnahme bewilligt und damit der Sache

nach Ausnahmebewilligungen erteilt. In ihrem Bewilligungsentscheid vom 20. Mai 2019

führte die BK Altdorf denn auch aus, die Einstellhalle werde nicht zonenkonform genutzt. Die

BK sei aber bereit, die bestehende Nutzung der Einstellhalle als Zwischennutzung zu

bewilligen, bis eine geeignete öffentliche Nutzung gefunden werde. Damit gab die BK Altdorf

zum Ausdruck, dass sie die nicht zonenkonforme Nutzung ausnahmsweise zulasse.

7.5 Dass die BK Altdorf die bestehende Nutzung bisher ausnahmsweise bewilligt hat,

bedeutet freilich noch nicht, dass für die bestehende Nutzung eine zeitlich unbefristete

Ausnahmebewilligung zu erteilen wäre. Zu beachten ist aber Folgendes.

7.5.1 Wie sich den Akten entnehmen lässt, befand sich auf dem Grundstück der heutigen

Tierarztpraxis ehemals das Gebäude des Biomassenkraftwerks der Green Power AG. Am 3.

November 2012 brannte dieses Gebäude nieder. Die Beschwerdeführerin gibt

unwidersprochen zu bedenken, dass die heutige Halle im Gebäude an der Giessenstrasse

46 auf der schon vorbestehenden Halle des ehemaligen Gebäudes des GreenPower Uri-

Kraftwerks basiert. Die Überreste der Halle, welche nach Angaben der Beschwerdeführerin

„ziemlich verrusst“, aber offenbar in ihrem Grundriss noch einigermassen intakt waren,

wurden somit – wiederum nach Angaben der Beschwerdeführerin – in das heutige Gebäude

integriert. Treffen die Angaben der Beschwerdeführerin zu, so wäre ihre Auffassung, sie

habe die Halle nicht selbst gebaut, um eine spätere Nutzung zu erzwingen, nachvollziehbar

und bei der weiteren Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vorliegt, zu

berücksichtigen. Die Situation wäre jedenfalls nicht vergleichbar mit der Situation, in welcher

die Beschwerdeführerin das heutige Gebäude von Grund auf neu gebaut hätte. Es war im

ausdrücklichen Interesse der Gemeinde, dass das Areal des ehemaligen

Biomassenkraftwerks wiederum einer sinnvollen Nutzung im Interesse der Öffentlichkeit

zugeführt wird. Der Aufbau und Betrieb einer Gross- und Nutztierpraxis wurde als sinnvolle

Nutzung erachtet (vergleiche Beschluss des Gemeinderats Altdorf vom 02.11.2015).

Ebenfalls sinnvoll und letztlich den Interessen, auf der betreffenden Parzelle wieder eine

sinnvolle Nutzung zu ermöglichen, dienend kann auch der Umstand gewertet werden, dass

das heutige Gebäude auf den Restmauern des vormaligen Gebäudes errichtet wurde. Es

wäre kaum nachhaltig und wenig sinnvoll gewesen, von der Beschwerdeführerin zu

verlangen, die Überreste des abgebrannten Gebäudes komplett zu beseitigen anstatt darauf

aufbauend das neue Gebäude zu konzipieren und die Überreste darin zu integrieren. Wenn

dies schlussendlich zu einer Halle führte, von der heute festgestellt werden muss, dass sie

nur schwer einer öffentlichen Nutzung zuführbar ist, so ist dies nicht ausschliesslich durch

die Beschwerdeführerin selbstverschuldet, wie man das bei einem kompletten Neubau

allenfalls eher annehmen könnte. Der heutige Grundriss der Halle ist somit ein nicht

ausschliesslich selbstverschuldeter und heute gegebener Sachzwang, welcher eine sinnvolle

öffentliche Nutzung offenbar erschwert.

7.5.2 In Anschlag zu bringen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin in der

Vergangenheit mindestens zwei Alternativnutzungen ernsthaft geprüft hat, von welchen

anzunehmen ist, dass sie als Sportnutzung dem Zonenzweck entsprochen hätten. Aus den

Akten ergibt sich, dass diese Bemühungen letztlich aber an wirtschaftlichen Überlegungen

seitens der involvierten Sportorganisationen und dem ungünstigen Grundriss der Halle

gescheitert sind. Wesentlich für die Frage, ob eine sinnvolle zonenkonforme Nutzung (noch)

möglich ist, ist insbesondere die ausreichende Prüfung von Alternativvarianten. Eine

Ausnahmebewilligung rechtfertigt sich namentlich nicht, wenn zumutbare Alternativen zur

Verfügung stehen (vergleiche Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern,

5. Aufl., Bern 2020. N. 5 zu Art. 26-27). Ob die Sache vorliegend an diesen Punkt gelangt ist

und die heute gelebte private Nutzung tatsächlich als praktisch alternativlos angesehen

werden muss, kann an dieser Stelle offengelassen werden. Es ist nicht am Gericht,

gleichsam erstinstanzlich darüber zu befinden. Nachdem aber immerhin zwei mutmasslich

zonenkonforme Alternativnutzungen ernsthaft geprüft wurden, entsprechende Lösungen

aber gescheitert sind und überdies auch die Gemeinde selber keinen Bedarf angemeldet hat,

steht doch ernsthaft im Raum, dass eine sinnvolle zonenkonforme Nutzung eventuell nicht

möglich ist. Sollte dies der Fall sein und tatsächlich zutreffen, was die Beschwerdeführerin zu

bedenken gibt („Wenn die Halle nicht als Einstellhalle für Wohnwagen und Wohnmobile

genutzt würde, würde sie leer stehen“), dann sähe das Gericht nicht, inwiefern das Vorliegen

eines „wichtigen Grundes“ abzusprechen wäre, denn es konnte beim Erlass der hier

vorliegenden Zonenordnung kaum eine gewollte Wirkung gewesen sein, eine grundsätzlich

nutzbare und bestehende Halle leerstehend und ungenutzt zu lassen (vergleiche E. 7.2.1

hievor). Vielmehr dürfte eine leerstehende und ungenutzte Halle den Zonenzweck noch

weniger erfüllen als eine privat genutzte Halle, zumal die Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen eine Bauzone darstellt und in einer solchen ungenügend genutzte Flächen

möglichst vermieden werden sollten (vergleiche Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG).

7.6 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass in der vorliegenden Sache die

Erteilung einer Ausnahmebewilligung ernsthaft in Betracht fällt. Dabei ist es nicht am Gericht,

gleichsam erstinstanzlich zu prüfen, ob die Umstände für einen „wichtigen Grund“ im Sinne

der gesetzlichen Ausnahmebestimmung vorliegend schon gegeben sind; namentlich, ob eine

sinnvolle zonenkonforme Nutzung noch möglich erscheint oder ob dies nicht der Fall ist,

wobei Letzteres unter anderem daran anknüpfen muss, ob genügend zonenkonforme, aber

letztlich nicht umsetzbare Alternativnutzungen geprüft worden sind. Die Sache ist deshalb

zur Prüfung einer Ausnahmebewilligung an die BK Altdorf zurückzuweisen. Hierbei könnte

die BK Altdorf auch eine bedingte Bewilligung in Betracht ziehen, das heisst, die Bewilligung

zwar unbefristet erteilen, aber an die Bedingung knüpfen, dass nicht eine geeignete im

öffentlichen Interesse stehende Nutzung bestehe und die Bewilligung dann widerrufen

werde, wenn sich eine sinnvolle im öffentlichen Interessen stehende Nutzung ergeben sollte

(Art. 106 Abs. 1 PBG; vergleiche BGer 1C_8/2019 vom 20.05.2019 E. 3.4).