Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2022.OG.V.21.48 • OG UR 2022.OG.V.21.48 KI-generiert

Local Accommodation Fee Revenue Use for Tourism Promotion Upheld

Geschäftsnummer 2022.OG.V.21.48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute concerned the legality of using revenue from a local accommodation fee, considered a cost-imputing tax intended to benefit tourism operations, to fund general tourism promotion (marketing). The court reasoned that while revenue must serve the tourism operation and not general marketing, expenses that serve both operational and promotional aspects, particularly "dual-function" personnel within the tourism management entity, can be entirely financed by the fee, as such personnel would not exist solely for the benefit of residents. An examination of how the tourism entity utilized the revenue confirmed that the fees were not used improperly under these established criteria, leading to the dismissal of the taxpayer's administrative court appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; Local Accommodation Fee Revenue Use for Tourism Promotion Upheld: The court reasoned that while revenue must serve the tourism operation and not general marketing, expenses that serve both operational and promotional aspects, particularly "dual-function" personnel within the tourism management entity, can be entirely financed by the fee, as such personnel would not exist solely for the benefit of residents. An examination of how the tourism entity utilized the revenue confirmed that the fees were not used improperly under these established criteria, leading to the dismissal of the taxpayer's administrative court appeal.

Schlagwörter

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Tourismusförderungsabgabe Gemeindesteuer Unkosten Verwaltungsgebühren Fremdenverkehrspolitik Gastaufnahmevertrag Kommunale Steuern. Art. 4 ff., Art. 15 Reglement über den Tourismus.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospenthal und Realp vom 28.10.2010

Cited as the legal basis for the tasks that can be financed by the accommodation fee (Beherbergungsgebühr).

Art. 66 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

The appeal is dismissed, which usually implies application of the costs provision.

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Volltext

2022_OG V 21 48. Kommunale Steuern. Art. 4 ff., Art. 15 Reglement über den

Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospenthal und Realp.

Beherbergungsgebühr für Zweitwohnungen. Kostenanlastungssteuer. Der

Ertrag der Beherbergungsgebühr muss der Finanzierung von Ausgaben

dienen, die den Touristen einen Nutzen bringen. Der Ertrag darf nicht für die

Tourismusförderung (Marketing) verwendet werden. «Duale»

Aufwandpositionen (Aufwände dienen sowohl dem Tourismusbetrieb als auch

der Tourismusförderung), insbesondere «dual» tätiges Personal, also solches,

welches notwendigerweise beide Aspekte touristischer Tätigkeit in sich

vereinigt, darf vollständig aus Erträgen der Kostenanlastungssteuer finanziert

werden. Eine Aufteilung dieser Aufwände ist kostenanlastungssteuerlich nicht

vorgeschrieben. Eine Prüfung der Mittelverwendung unter diesen

Voraussetzungen ergab, dass die Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH,

welche für die Gemeinden im Urserntal die kommunalen Aufgaben im Bereich

Tourismus wahrnimmt, in den betreffenden Veranlagungsjahren die Erträge der

Beherbergungsgebühr nicht unzweckmässig verwendet hat. Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde eines Abgabepflichtigen.

Obergericht, 4. November 2022, OG V 21 48

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Bei der hier Streitgegenstand bildenden Beherbergungsgebühr Andermatt handelt es

sich bekanntlich um eine Kostenanlastungssteuer (vergleiche zuletzt BGer 2C_406/2019

vom 25.02.2020 E. 3.2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.03.2019, OG V 18

24, E. 2b je in Sachen des Beschwerdeführers). Als solche muss sie ihrem

Kostenanlastungszweck – dem Tourismusbetrieb – dienen und darf nicht zur Finanzierung

der Tourismusförderung (Tourismuswerbung, Marketing) oder zur Finanzierung allgemeiner

Gemeindeaufgaben herangezogen werden (BGer 2C_406/2019 a.a.O. E. 3.3; Entscheid

Obergericht a.a.O. E. 2b; vergleiche auch E. 3.3.1 hernach). In diesem Sinne gilt auch das

Kostendeckungsprinzip; das heisst, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des

betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGer

2C_406/2019 a.a.O. E. 3.4; Entscheid Obergericht a.a.O. E. 2b).

3.

3.1 Durch Kostenanlastungssteuern in Form der hier vorliegenden Beherbergungsgebühr

dürfen nach der Rechtsprechung Einrichtungen finanziert werden, die für Ortseinwohner

allein nicht geschaffen und betrieben würden. Dazu zählen etwa der Personal- und

Sachaufwand für ein mit allen modernen Hilfsmitteln ausgerüstetes, reich dokumentiertes

und dem Besucher mit Gratisauskünften dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an

Sportorganisationen, Sporteinrichtungen und Sportanlässe für ein (internationales) Publikum,

der Aufwand für das Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und

Skipisten sowie der Bau und Unterhalt einer Reithalle, eines Hallenschwimmbades oder

einer Kunsteisbahn (BGer 2C_854/2018 vom 22.08.2019 E. 4.1, 2C_1051/2017 vom

15.04.2019 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Auch Kulturveranstaltungen wie Theater,

Konzerte und Ausstellungen können durch eine Abgabe wie der hier vorliegenden zulässig

(mit-)finanziert werden (vergleiche BGE 93 I 17 E. 5b; Entscheid Verwaltungsgericht des

Kantons Graubünden vom 19.09.2019, A 19 33, E. 4.3).

3.2 Im Leitentscheid BGE 102 Ia 143, auf welchen das Bundesgericht auch in jüngsten

Entscheiden Bezug nimmt (vergleiche etwa BGer 2C_854/2018 vom 22.08.2019 E. 4.1), hat

das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Verkehrsbüros ausgeführt (E.

3b), dass sich die Dienste eines solchen keineswegs in der Tätigkeit der

Tourismusförderung/Marketing erschöpften und auch soweit eine solche Tätigkeit ausgeübt

werde, dies im wohlverstandenen Interesse des ganzen Kurortes liege. Jedenfalls handle es

sich beim Verkehrsbüro um eine Einrichtung, die um der ortsansässigen Bevölkerung willen

niemals unterhalten würde, was zur Rechtfertigung der Verwendung von

Kurtaxeneinnahmen ausreiche. Das Obergericht hat aus diesem Entscheid abgeleitet, dass

duale Aufwandpositionen (Aufwände dienen sowohl dem Tourismusbetrieb als auch der

Tourismusförderung) als tourismusbetriebsdienend anerkannt sind und dies insbesondere

(auch) auf das touristisch tätigte Personal angewendet. Personal, welches sowohl im Bereich

Tourismusbetrieb als auch im Bereich Tourismusförderung tätig ist, darf aus den Erträgen

der Kostenanlastungssteuer finanziert werden. Das Bundesgericht hat diese Sichtweise

zumindest implizit geschützt (vergleiche BGer 2C_406/2019 vom 25.02.2020 E. 4.7.2). Das

Obergericht hält an dieser Sichtweise aus den bereits dargelegten und den nachfolgenden

Gründen fest.

3.3

3.3.1 Die Beherbergungsgebühr wird vorliegend von den betroffenen Gemeinden

veranlagt. Die Gebührenerträge fliessen aber der Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH

(AUT) zu, welche für die Gemeinden die kommunalen Aufgaben im Bereich des Tourismus

wahrnimmt (Art. 28 Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt,

Hospenthal und Realp vom 28.10.2010; nachfolgend: Tourismusreglement). Zu diesen

Aufgaben gehören nach der Konzeption des Tourismusreglements einerseits die

Entwicklung und der Betrieb eines attraktiven touristischen Angebots, welches durch die

Beherbergungsgebühr finanziert werden darf (vergleiche Art. 15 Tourismusreglement), und

andererseits das Marketing für die Tourismusdestination Urserntal (vergleiche Art. 24

Tourismusreglement), zu dessen Finanzierung die Beherbergungsgebühr nicht verwendet

werden darf.

3.3.2 Der Betrieb einer professionellen Tourismusgesellschaft, welche die aufgezeigten

Aufgaben erfüllen soll, beinhaltet notwendigerweise die Anstellung von qualifiziertem

Personal. Dabei erscheint klar, dass Personal, welches ausschliesslich für den Bereich

Marketing und Tourismusförderung tätig ist, aus der Beherbergungsgebühr, welche einzig

dem Tourismusbetrieb zugutekommen soll, nicht finanziert werden darf. Da die AUT ihrer

Konzeption nach aber eine einzige Gesellschaft für alle kommunalen touristischen Aufgaben

ist und hierzu auch Marketingaufgaben gehören, führt dies unweigerlich dazu, dass es

Mitarbeiter gibt, welche Tätigkeiten für beide Bereiche ausführen. Zu nennen ist

beispielsweise administratives Personal, wie Mitarbeiter im HR und den Finanzen. So muss

sich ein Mitarbeiter im HR beispielsweise sowohl um die Personalangelegenheiten eines

Mitarbeiters im Bereich Tourismusbetrieb als auch um diejenigen eines Mitarbeiters im

Bereich Tourismusförderung/Marketing kümmern. Ein weiteres Beispiel ist die Tätigkeit des

Tourismusdirektors, welche sowohl dem Tourismusbetrieb dienende als auch dem Marketing

dienende Aspekte beinhaltet, nachdem der Tourismusdirektor der gesamten AUT und damit

auch den Mitarbeitern im Marketing vorsteht und beispielsweise die repräsentativen

Funktionen des Direktors zumindest teilweise Marketingcharakter tragen. Entscheidend für

die Zulässigkeit der Finanzierung des Tourismusdirektors und des übrigen «dualen»

Personals durch die Beherbergungsgebühr ist, dass dieses Personal, selbst wenn es

Aspekte des Tourismusmarketings beinhaltet, niemals um der ortsansässigen Bevölkerung

willen unterhalten würde. Das «duale» Personal ist vielmehr notwendige Voraussetzung für

eine insgesamt funktionierende Tourismusgesellschaft, was im Interesse des ganzen

Tourismusortes ist. Es erhellt denn auch ohne Weiteres, dass die Stelle eines

Tourismusdirektors oder die administrativen Stellen der Tourismusgesellschaft niemals für

die Gemeinden des Urserntals geschaffen worden wären, wenn kein Tourismus vor Ort

stattfinden würde. Die Situation ist insoweit vergleichbar mit dem Betrieb eines

Verkehrsbüros, welches ebenfalls beide Aspekte der touristischen Tätigkeit vereinigt und

trotzdem aus den Erträgen der Kostenanlastungssteuer (mit-)finanziert werden darf

(vergleiche E. 3.2 hievor). Zutreffend führte insofern das Verwaltungsgericht Graubünden in

ähnlichem Zusammenhang aus, eine bestimmte Einrichtung verliere ihre Kurtaxenfähigkeit

nicht deshalb, weil sie ebenfalls von Einheimischen und nicht nur von Gästen benützt werde;

entsprechende Einrichtungen dürften vollständig aus Gästetaxen finanziert werden

(Entscheid Verwaltungsgericht Graubünden vom 25.10.2017, A 16 8, E. 7d und 7e cc,

bestätigt durch BGer 2C_1050/2017 vom 15.04.2019 E. 5.5.1; vergleiche zur Problematik

der Doppelbenützung auch: BGer 2C_406/2019 vom 25.02.2020 E. 4.7.2). Nichts Anderes

kann für «dual» tätiges Personal gelten: Personal, welches notwendigerweise beide Aspekte

touristischer Tätigkeit in sich vereinigt, verliert nicht die Kurtaxen- respektive

Beherbergungsgebührenfähigkeit und darf vollständig aus Erträgen der

Kostenanlastungssteuer finanziert werden.