Local Accommodation Fee Revenue Use for Tourism Promotion Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe dispute concerned the legality of using revenue from a local accommodation fee, considered a cost-imputing tax intended to benefit tourism operations, to fund general tourism promotion (marketing). The court reasoned that while revenue must serve the tourism operation and not general marketing, expenses that serve both operational and promotional aspects, particularly "dual-function" personnel within the tourism management entity, can be entirely financed by the fee, as such personnel would not exist solely for the benefit of residents. An examination of how the tourism entity utilized the revenue confirmed that the fees were not used improperly under these established criteria, leading to the dismissal of the taxpayer's administrative court appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; Local Accommodation Fee Revenue Use for Tourism Promotion Upheld: The court reasoned that while revenue must serve the tourism operation and not general marketing, expenses that serve both operational and promotional aspects, particularly "dual-function" personnel within the tourism management entity, can be entirely financed by the fee, as such personnel would not exist solely for the benefit of residents. An examination of how the tourism entity utilized the revenue confirmed that the fees were not used improperly under these established criteria, leading to the dismissal of the taxpayer's administrative court appeal.
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KI-generiertCited as the legal basis for the tasks that can be financed by the accommodation fee (Beherbergungsgebühr).
The appeal is dismissed, which usually implies application of the costs provision.
Volltext
2022_OG V 21 48. Kommunale Steuern. Art. 4 ff., Art. 15 Reglement über den
Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospenthal und Realp.
Beherbergungsgebühr für Zweitwohnungen. Kostenanlastungssteuer. Der
Ertrag der Beherbergungsgebühr muss der Finanzierung von Ausgaben
dienen, die den Touristen einen Nutzen bringen. Der Ertrag darf nicht für die
Tourismusförderung (Marketing) verwendet werden. «Duale»
Aufwandpositionen (Aufwände dienen sowohl dem Tourismusbetrieb als auch
der Tourismusförderung), insbesondere «dual» tätiges Personal, also solches,
welches notwendigerweise beide Aspekte touristischer Tätigkeit in sich
vereinigt, darf vollständig aus Erträgen der Kostenanlastungssteuer finanziert
werden. Eine Aufteilung dieser Aufwände ist kostenanlastungssteuerlich nicht
vorgeschrieben. Eine Prüfung der Mittelverwendung unter diesen
Voraussetzungen ergab, dass die Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH,
welche für die Gemeinden im Urserntal die kommunalen Aufgaben im Bereich
Tourismus wahrnimmt, in den betreffenden Veranlagungsjahren die Erträge der
Beherbergungsgebühr nicht unzweckmässig verwendet hat. Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eines Abgabepflichtigen.
Obergericht, 4. November 2022, OG V 21 48
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Bei der hier Streitgegenstand bildenden Beherbergungsgebühr Andermatt handelt es
sich bekanntlich um eine Kostenanlastungssteuer (vergleiche zuletzt BGer 2C_406/2019
vom 25.02.2020 E. 3.2; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 29.03.2019, OG V 18
24, E. 2b je in Sachen des Beschwerdeführers). Als solche muss sie ihrem
Kostenanlastungszweck – dem Tourismusbetrieb – dienen und darf nicht zur Finanzierung
der Tourismusförderung (Tourismuswerbung, Marketing) oder zur Finanzierung allgemeiner
Gemeindeaufgaben herangezogen werden (BGer 2C_406/2019 a.a.O. E. 3.3; Entscheid
Obergericht a.a.O. E. 2b; vergleiche auch E. 3.3.1 hernach). In diesem Sinne gilt auch das
Kostendeckungsprinzip; das heisst, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des
betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGer
2C_406/2019 a.a.O. E. 3.4; Entscheid Obergericht a.a.O. E. 2b).
3.
3.1 Durch Kostenanlastungssteuern in Form der hier vorliegenden Beherbergungsgebühr
dürfen nach der Rechtsprechung Einrichtungen finanziert werden, die für Ortseinwohner
allein nicht geschaffen und betrieben würden. Dazu zählen etwa der Personal- und
Sachaufwand für ein mit allen modernen Hilfsmitteln ausgerüstetes, reich dokumentiertes
und dem Besucher mit Gratisauskünften dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an
Sportorganisationen, Sporteinrichtungen und Sportanlässe für ein (internationales) Publikum,
der Aufwand für das Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und
Skipisten sowie der Bau und Unterhalt einer Reithalle, eines Hallenschwimmbades oder
einer Kunsteisbahn (BGer 2C_854/2018 vom 22.08.2019 E. 4.1, 2C_1051/2017 vom
15.04.2019 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Auch Kulturveranstaltungen wie Theater,
Konzerte und Ausstellungen können durch eine Abgabe wie der hier vorliegenden zulässig
(mit-)finanziert werden (vergleiche BGE 93 I 17 E. 5b; Entscheid Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden vom 19.09.2019, A 19 33, E. 4.3).
3.2 Im Leitentscheid BGE 102 Ia 143, auf welchen das Bundesgericht auch in jüngsten
Entscheiden Bezug nimmt (vergleiche etwa BGer 2C_854/2018 vom 22.08.2019 E. 4.1), hat
das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Verkehrsbüros ausgeführt (E.
3b), dass sich die Dienste eines solchen keineswegs in der Tätigkeit der
Tourismusförderung/Marketing erschöpften und auch soweit eine solche Tätigkeit ausgeübt
werde, dies im wohlverstandenen Interesse des ganzen Kurortes liege. Jedenfalls handle es
sich beim Verkehrsbüro um eine Einrichtung, die um der ortsansässigen Bevölkerung willen
niemals unterhalten würde, was zur Rechtfertigung der Verwendung von
Kurtaxeneinnahmen ausreiche. Das Obergericht hat aus diesem Entscheid abgeleitet, dass
duale Aufwandpositionen (Aufwände dienen sowohl dem Tourismusbetrieb als auch der
Tourismusförderung) als tourismusbetriebsdienend anerkannt sind und dies insbesondere
(auch) auf das touristisch tätigte Personal angewendet. Personal, welches sowohl im Bereich
Tourismusbetrieb als auch im Bereich Tourismusförderung tätig ist, darf aus den Erträgen
der Kostenanlastungssteuer finanziert werden. Das Bundesgericht hat diese Sichtweise
zumindest implizit geschützt (vergleiche BGer 2C_406/2019 vom 25.02.2020 E. 4.7.2). Das
Obergericht hält an dieser Sichtweise aus den bereits dargelegten und den nachfolgenden
Gründen fest.
3.3
3.3.1 Die Beherbergungsgebühr wird vorliegend von den betroffenen Gemeinden
veranlagt. Die Gebührenerträge fliessen aber der Andermatt-Urserntal Tourismus GmbH
(AUT) zu, welche für die Gemeinden die kommunalen Aufgaben im Bereich des Tourismus
wahrnimmt (Art. 28 Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt,
Hospenthal und Realp vom 28.10.2010; nachfolgend: Tourismusreglement). Zu diesen
Aufgaben gehören nach der Konzeption des Tourismusreglements einerseits die
Entwicklung und der Betrieb eines attraktiven touristischen Angebots, welches durch die
Beherbergungsgebühr finanziert werden darf (vergleiche Art. 15 Tourismusreglement), und
andererseits das Marketing für die Tourismusdestination Urserntal (vergleiche Art. 24
Tourismusreglement), zu dessen Finanzierung die Beherbergungsgebühr nicht verwendet
werden darf.
3.3.2 Der Betrieb einer professionellen Tourismusgesellschaft, welche die aufgezeigten
Aufgaben erfüllen soll, beinhaltet notwendigerweise die Anstellung von qualifiziertem
Personal. Dabei erscheint klar, dass Personal, welches ausschliesslich für den Bereich
Marketing und Tourismusförderung tätig ist, aus der Beherbergungsgebühr, welche einzig
dem Tourismusbetrieb zugutekommen soll, nicht finanziert werden darf. Da die AUT ihrer
Konzeption nach aber eine einzige Gesellschaft für alle kommunalen touristischen Aufgaben
ist und hierzu auch Marketingaufgaben gehören, führt dies unweigerlich dazu, dass es
Mitarbeiter gibt, welche Tätigkeiten für beide Bereiche ausführen. Zu nennen ist
beispielsweise administratives Personal, wie Mitarbeiter im HR und den Finanzen. So muss
sich ein Mitarbeiter im HR beispielsweise sowohl um die Personalangelegenheiten eines
Mitarbeiters im Bereich Tourismusbetrieb als auch um diejenigen eines Mitarbeiters im
Bereich Tourismusförderung/Marketing kümmern. Ein weiteres Beispiel ist die Tätigkeit des
Tourismusdirektors, welche sowohl dem Tourismusbetrieb dienende als auch dem Marketing
dienende Aspekte beinhaltet, nachdem der Tourismusdirektor der gesamten AUT und damit
auch den Mitarbeitern im Marketing vorsteht und beispielsweise die repräsentativen
Funktionen des Direktors zumindest teilweise Marketingcharakter tragen. Entscheidend für
die Zulässigkeit der Finanzierung des Tourismusdirektors und des übrigen «dualen»
Personals durch die Beherbergungsgebühr ist, dass dieses Personal, selbst wenn es
Aspekte des Tourismusmarketings beinhaltet, niemals um der ortsansässigen Bevölkerung
willen unterhalten würde. Das «duale» Personal ist vielmehr notwendige Voraussetzung für
eine insgesamt funktionierende Tourismusgesellschaft, was im Interesse des ganzen
Tourismusortes ist. Es erhellt denn auch ohne Weiteres, dass die Stelle eines
Tourismusdirektors oder die administrativen Stellen der Tourismusgesellschaft niemals für
die Gemeinden des Urserntals geschaffen worden wären, wenn kein Tourismus vor Ort
stattfinden würde. Die Situation ist insoweit vergleichbar mit dem Betrieb eines
Verkehrsbüros, welches ebenfalls beide Aspekte der touristischen Tätigkeit vereinigt und
trotzdem aus den Erträgen der Kostenanlastungssteuer (mit-)finanziert werden darf
(vergleiche E. 3.2 hievor). Zutreffend führte insofern das Verwaltungsgericht Graubünden in
ähnlichem Zusammenhang aus, eine bestimmte Einrichtung verliere ihre Kurtaxenfähigkeit
nicht deshalb, weil sie ebenfalls von Einheimischen und nicht nur von Gästen benützt werde;
entsprechende Einrichtungen dürften vollständig aus Gästetaxen finanziert werden
(Entscheid Verwaltungsgericht Graubünden vom 25.10.2017, A 16 8, E. 7d und 7e cc,
bestätigt durch BGer 2C_1050/2017 vom 15.04.2019 E. 5.5.1; vergleiche zur Problematik
der Doppelbenützung auch: BGer 2C_406/2019 vom 25.02.2020 E. 4.7.2). Nichts Anderes
kann für «dual» tätiges Personal gelten: Personal, welches notwendigerweise beide Aspekte
touristischer Tätigkeit in sich vereinigt, verliert nicht die Kurtaxen- respektive
Beherbergungsgebührenfähigkeit und darf vollständig aus Erträgen der
Kostenanlastungssteuer finanziert werden.