Appellate Specificity Requirement for Challenging Factual Findings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal concerning erroneous factual findings, the appellate court held that the appealing party must specifically articulate how the challenged decision is flawed, as merely contrasting the lower court's evidentiary assessment with the appellant's own view of the file contents is insufficient for the required detailed substantiation, even in proceedings subject to a limited principle of ex officio fact-finding. The reasoning established that the appeal brief must precisely designate the challenged lower court considerations and reference the supporting documents, which is mandatory even when the court is restricted in its duty to investigate the facts independently.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 310 ZPO, Art. 247 Abs. 2 Bst, Art. 311 Abs. 1 ZPO; Appellate Specificity Requirement for Challenging Factual Findings: The reasoning established that the appeal brief must precisely designate the challenged lower court considerations and reference the supporting documents, which is mandatory even when the court is restricted in its duty to investigate the facts independently.
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Zivilprozessrecht. Art. 310 ZPO. Die berufungsführende Partei hat ihrer Berufungsbegründung aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Es genügt nicht zur Begründung der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich die eigene Würdigung der Aktenlage entgegenzustellen. Das gilt auch in Verfahren mit eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz.
Obergericht, 25. August 2021, OG Z 20 11
Aus den Erwägungen:
1.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Gericht stellt in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu CHF 30'000.00 den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 Bst. a ZPO; sogenannter eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz). Die berufungsführende Partei hat in ihrer Berufungsbegründung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert.
Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.2). Im Gegensatz zur Klageschrift muss die Berufungsschrift nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Es genügt nicht zur Begründung der Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bloss die eigene Würdigung der Aktenlage entgegenzustellen (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 30.03.2020, LE190047,
E. II.3). Dies gilt auch in Verfahren mit – wie im vorliegenden Fall – eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 142 III 413
E. 2.2.4).