Unemployment Benefits Suspension Over Salary Negotiation Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the suspension of unemployment benefit entitlement for refusing a reasonable job offer, specifically focusing on salary negotiations during an interview process mediated by an agent. While the unemployed person is allowed to negotiate salary, they must not jeopardize the job opportunity if the employer indicates unwillingness to meet their stated expectations. In this instance, miscommunication through an intermediary created the false impression that the claimant categorically rejected the offered salary, precluding any meaningful negotiation, even though the claimant only intended to state their desired wage and would have accepted less. Because the claimant was effectively prevented from demonstrating a willingness to compromise due to the employer's immediate negative reaction to the stated salary expectation, the court found no actual dereliction of duty that would justify suspending benefits and therefore upheld the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Unemployment Benefits Suspension Over Salary Negotiation Refusal: Arbeitslosenversicherung. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, wenn eine zumutbare Arbeit nicht angenommen wird. Auch arbeitslose Personen dürfen im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs mit dem potentiellen Arbeitgeber über den Lohn verhandeln. Sie dürfen damit aber nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Im konkreten Fall führte die unglückliche Kommunikation über einen Personalberater dazu, dass bei der Einsatzfirma der Eindruck entstand, der Versicherte sei auf keinen Fall bereit, die Stelle zum angebotenen Lohn anzunehmen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Arbeitslosenversicherung. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, wenn eine zumutbare Arbeit nicht angenommen wird. Auch arbeitslose Personen dürfen im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs mit dem potentiellen Arbeitgeber über den Lohn verhandeln. Sie dürfen damit aber nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Im konkreten Fall führte die unglückliche Kommunikation über einen Personalberater dazu, dass bei der Einsatzfirma der Eindruck entstand, der Versicherte sei auf keinen Fall bereit, die Stelle zum angebotenen Lohn anzunehmen.
Eine kategorische Desinteresseerklärung wegen des Lohns entsprach nicht der Intention des Versicherten. Dieser wollte lediglich seine Lohnvorstellung mitteilen. Da die Einsatzfirma schon auf die Präsentation der Lohnvorstellung abblockend reagierte, hatte der Versicherte gar keine Gelegenheit ausreichend zu erkennen zu geben, dass er sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengegeben hätte. In der Lohnverhandlung konnte keine Vereitelungshandlung erblickt werden, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erfolgte.
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Obergericht, 16. April 2021, OG V 20 41