Appealability of Retroactive Benefit Termination Without Formal Disposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe core issue was the appealability of a decision concerning supplementary benefits which were suspended by an interim order and subsequently terminated retroactively by an appeal decision, where no formal, final decision regarding the termination itself had been issued. The court reasoned that under mandatory procedural rules, administrative bodies must issue formal written dispositions for significant decisions, and the mandatory appeal process, which is not deviated from in the relevant social assistance law, requires a preceding formal disposition; consequently, the absence of such a disposition constituted a serious procedural defect that could not be cured during the subsequent judicial review, requiring the nullification of the relevant part of the appeal decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 1 Abs. 1 ELG, Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 42 Satz, Art. 43 Rz, Art. 52 Rz; Appealability of Retroactive Benefit Termination Without Formal Disposition: The court reasoned that under mandatory procedural rules, administrative bodies must issue formal written dispositions for significant decisions, and the mandatory appeal process, which is not deviated from in the relevant social assistance law, requires a preceding formal disposition; consequently, the absence of such a disposition constituted a serious procedural defect that could not be cured during the subsequent judicial review, requiring the nullification of the relevant part of the appeal decision.
Schlagwörter
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KI-generiertCited regarding the obligation of the insurance provider to issue written decisions for significant actions or disputes.
Cited as the basis for the mandatory nature of the appeal process, which requires a formal decision.
Cited to establish the general applicability of the ATSG rules (including the appeal process requirement) to the ELG context.
Volltext
EL. Art. 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 ATSG. Art. 1 Abs. 1 ELG. Streitgegenstand bildet nur der Sachverhalt, bezüglich welchen Anträge gestellt wurden oder sich solche aus der Beschwerdebegründung ergeben. Der Versicherungsträger hat über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Bei Geltung des Untersuchungsprinzips darf der Versicherungsträger die Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verlegen, sondern die Abklärungen haben vor dem Erlass der verfahrensabschliessenden Endverfügung zu erfolgen.
Das Einspracheverfahren muss – soweit eine Ausnahme oder eine Abweichung nicht vorgesehen ist – zwingend durchlaufen werden und setzt den Erlass einer formellen Verfügung voraus. Eine Ausnahme oder Abweichung vom Einspracheverfahren ist im ELG, auf das das ATSG grundsätzlich anwendbar ist, nicht vorgesehen. Ohne zugrundeliegende Verfügung kann weder Einsprache erhoben noch über eine solche entschieden werden. Dieses Fehlen eines zwingenden Verfahrensschrittes stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der im Verfahren vor Obergericht nicht geheilt werden kann.
Obergericht, 2. Juni 2021, OG V 20 32
Aus den Erwägungen:
4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Bei Geltung des Untersuchungsprinzips darf der Versicherungsträger die Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verlegen, sondern die Abklärungen haben vor dem Erlass der verfahrensabschliessenden Endverfügung zu erfolgen (BGE 132 V 368 E. 6.2). Das Einspracheverfahren verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten (BGer 9C_363/2009 vom 18.03.2010 E. 3.1).
Insoweit unterscheidet sich also das Untersuchungsprinzip vom Anspruch auf rechtliches Gehör; die Gewährung des Gehörsanspruchs darf nämlich nach Art. 42 Satz 2 ATSG in das Einspracheverfahren verlegt werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 Rz. 14). Das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG muss – soweit eine Ausnahme oder eine Abweichung nicht vorgesehen ist – zwingend durchlaufen werden und setzt den Erlass einer formellen Verfügung voraus (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz. 22 und 26). Eine Ausnahme oder Abweichung vom Einspracheverfahren ist im ELG, auf das das ATSG grundsätzlich anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 ELG), nicht vorgesehen.
5. Vorliegend wurden die Ergänzungsleistungen mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2020 sistiert und mit Einspracheentscheid vom 26. August 2020 rückwirkend per 6. Januar 2020 eingestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Eine formelle Verfügung bezüglich Einstellung der Ergänzungsleistungen per 6. Januar 2020 wurde jedoch nicht erlassen. Ohne zugrundeliegende Verfügung konnte weder Einsprache erhoben noch über eine solche entschieden werden. Dieses Fehlen eines zwingenden Verfahrensschrittes stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann.
6. Gesagtes erhellt, dass in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheids aufzuheben ist.