Compensation for Post-Judgment Legal Work and Tariff Application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined the compensation for official defense counsel according to cantonal tariffs, using a rate of CHF 260.00 per hour plus expenses, and confirmed that costs incurred after the judgment's issuance, such as reviewing the decision to determine whether to appeal, are compensable under the relevant procedural article. However, the court reasoned that such post-judgment compensation must be determined by estimating the necessary effort based on the information available at the time of the decision, rather than allowing for a subsequent adjustment, due to considerations of practicality and existing jurisprudence; in this case, the post-judgment effort was estimated at 60 minutes given the short length of the ruling and lack of further client contact.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 135 Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 1 StPO; Compensation for Post-Judgment Legal Work and Tariff Application: However, the court reasoned that such post-judgment compensation must be determined by estimating the necessary effort based on the information available at the time of the decision, rather than allowing for a subsequent adjustment, due to considerations of practicality and existing jurisprudence; in this case, the post-judgment effort was estimated at 60 minutes given the short length of the ruling and lack of further client contact.
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Strafprozessordnung. Art. 135 Abs. 2 StPO. Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Die Kosten, die nach dem Versand des Urteils entstehen, können ebenfalls entschädigt werden. Diese Entschädigung ist indessen im Sachurteil festzulegen. Das Gericht hat somit den Aufwand der Verteidigung nach Versand des Urteils aufgrund der aktuell vorliegenden Informationen zu schätzen.
Obergericht, 22. April 2020, OG S 19 7 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein, BGer 6B_607/2020 vom 24.08.2020).
Aus den Erwägungen:
20. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO hat das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) als Rechtsmittelinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festzulegen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den Beschluss des Gesamtobergerichtes vom 22. Oktober 2008 wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von CHF 260.00 pro Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer) ausgegangen.
Dazu kommen die Auslagen (z.B. Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen [hinzu kommt die Mehrwertsteuer]). Die Sekretariatsbzw. Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten. Für Kopien werden max. CHF 0.50 pro Stück entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz bezieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung).
Der Vertreter des Berufungsklägers reichte eine Kostennote ein.
20.1 Die Anzahl der aufgewendeten Stunden vom 5. Februar 2020 bis zum 11. März 2020 sowie die Höhe von dessen angegebenen Barauslagen (CHF 40.00 + CHF 3.10 Mehrwertsteuern) scheinen notwendig und angemessen und werden daher ungekürzt übernommen. Sodann macht der Vertreter des Berufungsklägers geltend, es entstünden auch nach Versand des Urteils Kosten. Denn er müsse dieses zuerst studieren und alsdann entscheiden, ob Beschwerde ans Bundesgericht erhoben würde. Dem ist zuzustimmen. Die Aufwendungen ab der Urteilsfällung würden ansonsten jedenfalls dann nicht entschädigt, wenn kein Rechtsmittel erhoben wird. Aus diesem Grund fordert ein Teil der Lehre, dass das Gericht die Möglichkeit hat, nachträglich (also nach Erlass des Urteils) über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu entscheiden (Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 135, N. 10). Dies ist indessen weder praktikabel noch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. BGE
139 IV 199, E. 5). Daher ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in diesem Entscheid festzulegen. Das Gericht hat somit den Aufwand nach Versand des Urteils aufgrund der aktuell vorliegenden Informationen zu schätzen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Urteil lediglich 17 Seiten umfasst und der Vertreter zum Berufungskläger keinen Kontakt mehr hat (s. act. 2.2). Der Aufwand ab dem 12. März 2020 wird daher sehr begrenzt sein und ist auf 60 Minuten festzusetzen. Somit beträgt der Gesamtaufwand 249 Minuten bzw. 4.15 Stunden.