Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2019.OG.V.19.6 • OG UR 2019.OG.V.19.6 KI-generiert

Administrative Appeal Dismissed for Formal and Substantive Defects

Geschäftsnummer 2019.OG.V.19.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court appeal was dismissed because it failed to meet the formal requirements necessary for the court to rule on the merits. Specifically, the request to affirm standing was deemed abstract and without practical legal interest because the lower authority had already addressed the substance of the objection in the alternative, meaning the matter was effectively decided on the merits; furthermore, the core request for the substantive approval of the objection lacked any accompanying justification, and the deficiency was one of inadequate substance, not ambiguity, precluding the granting of an extension to cure the defect.

Legislator-Regeste

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Art. 64 i.V.m, Art. 49 Abs. 1 VRPV, Art. 49 Abs. 3 VRPV, Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV, Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 VRPV; Administrative Appeal Dismissed for Formal and Substantive Defects: Specifically, the request to affirm standing was deemed abstract and without practical legal interest because the lower authority had already addressed the substance of the objection in the alternative, meaning the matter was effectively decided on the merits; furthermore, the core request for the substantive approval of the objection lacked any accompanying justification, and the deficiency was one of inadequate substance, not ambiguity, precluding the granting of an extension to cure the defect.

Schlagwörter

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materielle Mängel Beschwerdelegitimation Verwaltungsbehörde Formerfordernisse Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_888/2015
Airline Competitor Standing in Route Concession Appeal
1C_40/2010
Landowner Standing in Asylum Center Conversion Dispute
BGE 123 II 286
Das Gericht ist nicht gehalten, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, sondern nur solche, an welchen ein aktuelles und praktisches Interesse besteht (BGE 123 II 286 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV

Cited in relation to the inadmissibility of the appeal because the appellants lacked a protected interest in having the procedural issue of standing reviewed.

Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 VRPV

Cited in the reasoning section regarding the conditions under which a deadline for rectification (Nachfrist) can be granted, which supports the ultimate decision not to grant one.

Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV

Cited in the reasoning section to establish that the appeal lacked a necessary statement of reasons for the substantive request.

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Volltext

Planungsund Baurecht. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV. Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 VRPV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Beschwerdelegitimation. Formelle Anforderungen. Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer mehr als jedermann betroffen ist, er über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitigkeit verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Das Gericht ist nicht gehalten, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, sondern nur solche, an welchen ein aktuelles und praktisches Interesse besteht.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Bei Laieneingaben gelten herabgesetzte Anforderungen. Die Begründung muss aber auch bei Laieneingaben sachbezogen sein und sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid in minimaler Weise auseinandersetzen. Aus der Beschwerdebegründung muss zumindest ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Die Formerfordernisse (Antrag und Begründung) sind Sachentscheidungsvoraussetzungen. Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, so muss jedes Begehren begründet werden.

Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten. Die Nachfrist ist nicht bei jedem Mangel anzusetzen, sondern grundsätzlich nur dann, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, das heisst mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen. Der Antrag auf Zuerkennung der Einsprachenlegitimation ist formeller Natur. Der Beschwerdeantrag auf vollumfängliche Gutheissung der Einsprache beschlägt die materielle Seite der Angelegenheit. Verneint die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwar die Einsprachelegitimation, nimmt sie in einer Eventualbegründung zu den einspracheweise gerügten Punkten aber dennoch Stellung, und führt aus, dass die Einsprache selbst unter Bejahung der Einsprachelegitimation abzuweisen wäre, hat die Vorinstanz die Einsprache im Ergebnis materiell, also inhaltlich, geprüft.

Die Frage der Einsprachelegitimation ist unter diesen Umständen rein abstrakter Natur. Ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beantwortung dieser Frage ergibt sich nicht, nachdem die Einsprache im Ergebnis inhaltlich behandelt wurde. Betreffend den Antrag, die Einsprachelegitimation zu bejahen, fehlt ein schutzwürdiges Interesse. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Der materielle Antrag, die Einsprache sei gutzuheissen, entbehrt einer Begründung. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten. Eine Nachfrist zur Behebung des Mangels fällt ausser Betracht, denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hinsichtlich dessen, was die Beschwerdeführer anstreben, unmissverständlich.

Das von den Beschwerdeführern Gewollte ist klar. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der Rechtsschrift um eine Laieneingabe handelt, ist diese ungenügend. Die Beschwerdeführer setzten sich mit der Begründung der Vorinstanz, die Einsprache sei auch inhaltlich unbegründet, in keinster Weise auseinander. Auch von Laien kann ein gewisses Mass von Sorgfalt erwartet werden. Zumindest in minimaler, aber doch sachbezogener und verständlicher Weise muss aufgezeigt werden, warum der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Obergericht, 12. April 2019, OG V 19 6

Aus den Erwägungen:

1. c) Näher zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer sowie die Frage, ob die Formanforderungen erfüllt sind.

aa) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer mehr als jedermann betroffen ist, er über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (BGE 2C_888/2015 vom 23.05.2016 E. 2.1, 1C_40/2010 vom 09.03.2010

E. 2.2). Das Gericht ist nicht gehalten, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, sondern nur solche, an welchen ein aktuelles und praktisches Interesse besteht (BGE 123 II 286 f. E. 4 Ingress).

bb) Gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Antrag und eine Begründung enthalten. Bei Laieneingaben gelten herabgesetzte Anforderungen. Die Begründung muss aber auch bei Laieneingaben sachbezogen sein und sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid in minimaler Weise auseinandersetzen. Aus der Beschwerdebegründung muss zumindest ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft (vergleiche zum Ganzen: Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.05.1997, OG V 97 6, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1996 und 1997, Nr. 23 S. 66 E. 3 und 5a aa). Die Formerfordernisse (Antrag und Begründung) sind Sachentscheidungsvoraussetzungen. Sind sie nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, so muss jedes Begehren begründet werden. Enthält die Beschwerde Begehren, welche begründet sind und solche, für welche eine Begründung fehlt, so ist nur auf erstere einzutreten. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.09.2016, OG V 15 34, E. 2a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 15 zu Art. 32). Genügt die Beschwerdeschrift den Formanforderungen nicht, setzt die Rechtsmittelbehörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist an, innert welcher er den Mangel beheben muss (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 3 VRPV). Die Nachfrist ist indessen nicht bei jedem Mangel anzusetzen, sondern grundsätzlich nur dann, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, das heisst mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (Entscheid Obergericht vom 27.05.1997, a.a.O., Nr. 23 S. 67 E. 5a bb).

cc) Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

28. Januar 2019, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Einsprache Nr. 51 sei vollumfänglich gutzuheissen. Andererseits beantragen sie, es sei ihre Einsprachelegitimation zu bejahen und (sinngemäss) auf ihre Einsprache sei einzutreten. In der Begründung führen sie aus, sie seien als direkte Nachbarn durch das geplante Strassenbauprojekt schutzwürdig betroffen. Die Einsprachelegitimation sei zu Unrecht entzogen worden.

dd) Der Beschwerdeantrag auf vollumfängliche Gutheissung der Einsprache zielt darauf ab, dass die Vorinstanz die Einsprache inhaltlich nicht hätte verwerfen dürfen. Er zielt auf die materielle Seite der Angelegenheit ab und will erreichen, dass das Gericht die Vorinstanz zu einer anderen materiellen Beurteilung der Einsprache verpflichtet. Der Antrag auf Zuerkennung der Einsprachelegitimation dagegen ist formeller Natur. Der Antrag soll bewirken, dass das Gericht die Vorinstanz anhält, auf die Einsprache überhaupt einzutreten und sie materiell, also inhaltlich, zu prüfen.

ee) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführer zwar verneint (E. 4.51 S. 115). In einer Eventualbegründung hat die Vorinstanz zu den einspracheweise gerügten Punkten dennoch Stellung bezogen. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass die Einsprache, selbst unter der Annahme, die Einsprachelegitimation sei zu bejahen und auf die Einsprache sei einzutreten, abzuweisen wäre. Die Vorinstanz hat damit die Einsprache der Beschwerdeführer im Ergebnis materiell, also inhaltlich, geprüft. Die Frage, ob die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführer gegeben war, ist unter diesen Umständen rein abstrakter Natur. Ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beantwortung dieser Frage ergibt sich nicht, nachdem die Einsprache im Ergebnis inhaltlich behandelt wurde. Da mit Bezug auf den Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es sei die Einsprachelegitimation zu bejahen und auf die Einsprache sei einzutreten, ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV fehlt, ist darauf nicht einzutreten.

ff) Der Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welcher auf die materielle Seite der Angelegenheit abzielt (oben E. 1c dd), wird in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort begründet. Eine Begründung findet sich, nebst hier nicht interessierenden Nebenpunkten (etwa Fristeinhaltung, aufschiebende Wirkung), einzig für den Antrag, es sei die Einsprachelegitimation zu bejahen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28.01.2019 Ziff. 2). Da der materielle Antrag, die Einsprache sei gutzuheissen, einer Begründung entbehrt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Eine Nachfrist zur Behebung des Mangels fällt ausser Betracht, denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hinsichtlich dessen, was die Beschwerdeführer anstreben, unmissverständlich. Die Beschwerdeführer bestreiten die Verneinung der Einsprachelegitimation und begründen ihre diesbezügliche Auffassung. Dass die Frage der Einsprachelegitimation mangels schutzwürdigen Interesses nicht geprüft werden kann, mithin der entsprechende Antrag unzulässig ist, ändert nichts daran, dass das von den Beschwerdeführern Gewollte klar ist. Dass das Gewollte nicht durchgesetzt werden kann, eben unzulässig ist, rechtfertigt keine Nachfrist, denn diese soll nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen. Dass die vorliegende Rechtsschrift auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, ungenügend ist, ergibt sich daraus, dass sich die Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorinstanz, die Einsprache sei auch inhaltlich unbegründet, in keinster Weise auseinandersetzen. Auch von Laien kann ein gewisses Mass an Sorgfalt erwartet werden, welches sich daran misst, ob auf die von der Vorinstanz gegebene Begründung wenigstens in minimaler Weise eingegangen wird und zumindest in minimaler, aber doch sachbezogener und verständlicher Weise aufgezeigt wird, warum der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll.

d) Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits einen unzulässigen Antrag enthält und andererseits an einem unverbesserlichen Formmangel leidet, ist auf sie insgesamt nicht einzutreten.