Free Legal Aid Applicant's Initial Financial Documentation Sufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant for free legal aid adequately presented their financial circumstances at the time of filing the main action, and it was permissible to rely on these previously submitted documents when amending the claim. The court reasoned that the judicial duty to inquire under procedural law does not exist to compensate for the procedural negligence of a party represented by counsel; however, in this instance, the initial presentation was sufficient, and if the lower court required updated documents due to the time elapsed, it was obligated to provide the applicant, whose counsel met the required standard of care, an opportunity to supplement them.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 2 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV; Free Legal Aid Applicant's Initial Financial Documentation Sufficiency: The court reasoned that the judicial duty to inquire under procedural law does not exist to compensate for the procedural negligence of a party represented by counsel; however, in this instance, the initial presentation was sufficient, and if the lower court required updated documents due to the time elapsed, it was obligated to provide the applicant, whose counsel met the required standard of care, an opportunity to supplement them.
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KI-generiertThe court explicitly cited this article in reference to the obligation of the lower court to grant the appellant an opportunity to supplement her financial statements.
This provision is listed at the beginning of the document, indicating the general legal context, although the specific application in the dispositive is less clear than Art. 56 ZPO based on the provided reasoning excerpts.
Volltext
Zivilprozessordnung. Art. 56, Art. 119 Abs. 2 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen. Die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO, dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten einer anwaltlich vertretenen Partei auszugleichen. In casu hat die Beschwerdeführerin ihre Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung der Klage in der Hauptsache rechtsgenüglich dargelegt. Es ist zulässig, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Klageänderung auf die bereits eingereichte Klage und deren Unterlagen stützt. Benötigt die Vorinstanz trotzdem weitere, aktuelle Unterlagen, so ist sie verpflichtet, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Denn von einer Anwältin kann nicht mehr als die jenige Sorgfalt verlangt werden, die eine ordentliche Anwältin in der konkreten Prozesssituation aufzubringen hat.
Obergericht, 27. Dezember 2018, OG Z 18 12
Aus den Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, die gesuchstellende Partei käme mit dem pauschalen Hinweis auf frühere Akten ihrer umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nach. Denn sie habe ihre finanziellen Verhältnisse bereits umfassend dargelegt, nämlich im Gesuch vom 29. Juni 2017. Sie habe am 23. April 2018 eine Klageänderung zur Scheidungsklage eingereicht und habe dort auf ihre bereits eingereichte Klage vom 29.
Juni 2017 verwiesen. Dass sie sich bei einer Klageänderung auf ihre bereits eingereichte Klage und deren Unterlagen stützt, sei rechtmässig und könne ihr nicht angelastet werden. Gestützt auf den verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) habe die Gesuchstellerin Anspruch darauf, dass sie im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mindestens einmal namentlich auf die Unvollständigkeit der Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse hingewiesen würde. Es müsse ihr gegebenenfalls Gelegenheit gegeben werden, diese zu ergänzen oder klarzustellen.
5. Die Vorinstanz führt in E. 3 ihres Entscheides aus, die gesuchstellende Partei habe die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweislegung zu tragen. Die Entscheidbehörde habe die unbeholfene Rechtsuchende gegebenenfalls auf die zur Beurteilung eines Gesuches erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen. Sie sei jedoch nicht verpflichtet, dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei zu tun.
6. Wohl dient die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten einer anwaltlich vertretenen Partei auszugleichen (BGE 5A_49/2017 vom 18.07.2017, E. 3.2). Davon kann indessen vorliegend nicht die Rede sein. So hat die Beschwerdeführerin ihre Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung der Klage in der Hauptsache rechtsgenüglich dargelegt. Dass das gesamte Verfahren länger als ein Jahr dauerte, ist jedenfalls nicht ihr anzulasten. Auch ist es zulässig, wenn sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Klageänderung auf die bereits eingereichte Klage und deren Unterlagen stützt.
Würde die Vorinstanz trotzdem weitere, aktuelle Unterlagen benötigen, so wäre sie vorliegend gemäss Art. 56 ZPO verpflichtet, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Denn von einer Anwältin kann diejenige Sorgfalt verlangt werden, die eine ordentliche Anwältin in der konkreten Prozesssituation aufzubringen hat (Christoph Hurni, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, N. 29 zu Art. 56). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat diesen Sorgfaltsmassstab nicht verletzt.
7. Die Vorinstanz geht somit zu Unrecht von einer fehlenden beziehungsweise mangelnden Beweislegung aus. Daher liegt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.
8. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.