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2018.OG.V.17.47 • OG UR 2018.OG.V.17.47 KI-generiert

Provisional Protective Measures Upheld Despite Formal Labeling Error

Geschäftsnummer 2018.OG.V.17.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A decision concerning provisional protective measures for a child, despite being formally labeled as a final ruling and containing an incorrect ten-day appeal deadline instead of the proper ten-day period for provisional orders, was substantively deemed a provisional measure due to its urgent nature and content, and the incorrect deadline was not held against the appellants who relied on the notification in good faith. The court affirmed the protective order because the credible evidence of the father's roughness and violence toward the children established a risk to the child's welfare, which can include psychological harm, thereby justifying the necessary and proportionate measure of removing the child when parental action is insufficient to mitigate the danger.

Legislator-Regeste

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Art. 314 Abs. 1 i.V.m, Art. 445 Abs. 1 ZGB; Provisional Protective Measures Upheld Despite Formal Labeling Error: Das Vorgehen der Vorinstanz und die schliesslich unter dem Eindruck der Dringlichkeit getroffene Kindesschutzmassnahme tragen den Charakter einer vorsorglichen Massnahme. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. In concreto ergibt sich für das Gericht aufgrund der als glaubhaft erstellt erachteten Grobheit und Heftigkeit des Kindsvaters und dessen Rohheit insbesondere gegenüber dem älteren, aber teilweise auch dem jüngeren Kind durchaus eine Kindeswohlgefährdung.

Schlagwörter

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Vorläufige Maßnahmen Eröffnung des Entscheids glaubhafte Beweise Kindesschutzmassnahmen Kindesunterbringung Haftung der Eltern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 314 Abs. 1 i.V.m
1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m.
Art. 445 Abs. 1 ZGB
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Volltext

Kindesschutz. Art. 307 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB. Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Nichtbezeichnung der angefochtenen Verfügung als «vorsorglich» und Nennung der 30-tägigen Frist in der Rechtsmittelbelehrung anstelle der 10-tägigen Frist für die Anfechtung. Formelles Erscheinen der angefochtenen Verfügung als Sachentscheid. Materiell handelt es sich aber um einen Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die falsche Rechtsmittelbelehrung darf in concreto den Beschwerdeführern aber nicht zum Nachteil gereichen, weil sie sich nach Treu und Glauben trotz anwaltlicher Vertretung auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen durften.

Das Vorgehen der Vorinstanz und die schliesslich unter dem Eindruck der Dringlichkeit getroffene Kindesschutzmassnahme tragen den Charakter einer vorsorglichen Massnahme. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. In concreto ergibt sich für das Gericht aufgrund der als glaubhaft erstellt erachteten Grobheit und Heftigkeit des Kindsvaters und dessen Rohheit insbesondere gegenüber dem älteren, aber teilweise auch dem jüngeren Kind durchaus eine Kindeswohlgefährdung.

Selbst wenn die geltend gemachten körperlichen Züchtigungen als nicht erstellt angesehen würden, kann eine relevante Kindeswohlgefährdung auch in der Gefährdung des psychischen Wohls des Kindes liegen. Bejahung der Verhältnismässigkeit der Massnahme.

Obergericht, 12. Januar 2018, OG V 17 47