Shareholder Standing in Debt Enforcement Against Director
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petition for debt enforcement based on a claim for damages against a director was challenged on the grounds that the application was signed by an unauthorized representative. The court dismissed the complaint because the petitioning creditor was a shareholder of the company allegedly harmed by the director, and under the relevant statute, shareholders are entitled to sue for damages caused to the company, with the claim being payable to the company itself; consequently, the shareholder, acting through its authorized representative, was competent to initiate the enforcement proceedings against the director.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 756 Abs. 1 OR, Art. 17 Abs. 1 SchKG; Shareholder Standing in Debt Enforcement Against Director: Gemäss Art. 756 Abs. 1 OR sind neben der Gesellschaft auch einzelne Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht dabei auf Leistung an die Gesellschaft.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 756 Abs. 1 OR. Art. 17 Abs. 1 SchKG. Betreibung für eine Forderung aus Haftung als Verwaltungsratsmitglied. Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl wegen Gesetzesverletzung, da das Betreibungsbegehren von einer Person ohne Vertretungsmacht unterzeichnet worden sei. Gemäss Art. 756 Abs. 1 OR sind neben der Gesellschaft auch einzelne Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht dabei auf Leistung an die Gesellschaft. Bei der rechtsgültig vertretenen Gesellschaft handelt es sich um eine Aktionärin der betriebenen Gesellschaft. Abweisung der Beschwerde.
Obergericht, 27. April 2018, OG SK 18 1
Aus den Erwägungen:
5. Der Beschwerdeführer rügt die Gesetzesverletzung. So sei das Betreibungsbegehren von einer Person ohne Vertretungsmacht unterzeichnet worden. André Faude komme gemäss Handelsregisterauszug betreffend Hartmetall Estech AG lediglich Kollektivunterschrift zu zweien zu. Eine Ermächtigung der Hartmetall Estech AG an die lepco AG oder an André Faude zur Einleitung des Betreibungsbegehrens habe zudem nicht vorgelegen.
6. Indessen ist die lepco AG, Leuggern, wie bereits erwähnt, Aktionärin der Beschwerdegegnerin. André Faude ist Mitglied des Verwaltungsrates der lepco AG und zur Einzelunterschrift berechtigt.
7. Gemäss Art. 756 Abs. 1 OR sind neben der Gesellschaft auch einzelne Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht dabei auf Leistung an die Gesellschaft.
8. Folglich steht der lepco AG und somit auch ihrem Vertreter, André Faude, die Berechtigung zu, den der Beschwerdegegnerin verursachten behaupteten Schaden einzuklagen und dazu auch eine Betreibung einzuleiten.