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2018.OG.BI.18 • AKBR UR 2018.OG.BI.18 KI-generiert

Waiver of Private Prosecutor Standing Bars Appeal of Criminal Dismissal

Geschäftsnummer 2018.OG.BI.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that an individual who files a criminal complaint but explicitly waives participation as a private prosecutor in the criminal aspect of the proceedings lacks the standing to appeal a prosecutor's decision to dismiss or not initiate criminal charges, even if they maintain the criminal complaint itself. The reasoning hinges on the fact that challenging a dismissal decision requires the appellant to be vested with the rights of a private prosecutor in the criminal matter, which was forfeited here by the explicit, final declaration on a clearly worded form, despite the appellant having initiated a civil claim within the same process.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO; Waiver of Private Prosecutor Standing Bars Appeal of Criminal Dismissal: The reasoning hinges on the fact that challenging a dismissal decision requires the appellant to be vested with the rights of a private prosecutor in the criminal matter, which was forfeited here by the explicit, final declaration on a clearly worded form, despite the appellant having initiated a civil claim within the same process.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Rechtsverzicht Privatstrafklage Zivilstand 1. Strafprozessordnung. Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2, Art. 382 Abs. 1 StPO.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 118 Abs. 1 StPO

The provision is cited in the preamble, indicating the relevant statutory context for the case, although the final order on inadmissibility relies on the lack of private prosecutor status.

Art. 119 Abs. 2 StPO

The provision is cited in the preamble, indicating the statutory requirement for defending against a decision of non-prosecution.

Art. 382 Abs. 1 StPO

This article is cited in the preamble, suggesting the procedural basis for the decision, though the outcome is non-entry due to lack of standing.

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Volltext

Strafprozessordnung. Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2, Art. 382 Abs. 1 StPO. Konstituiert sich der Privatkläger nur im Zivilnicht aber im Strafpunkt, ist er gegen Einstellungsund Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft nicht beschwerdelegitimiert. Dabei kann ein Strafantragsteller auf seine Parteistellung als Privatkläger verzichten, ohne dass damit der Strafantrag (als Prozessvoraussetzung) dahinfällt. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer zwar Strafantrag, verzichtete aber ausdrücklich auf eine Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt. Damit war er gegen die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht beschwerdelegitimiert. Nichteintreten auf die Beschwerde.

Obergericht, 12. März 2018, OG BI 18 1

Aus den Erwägungen:

E. bb) Nach der Rechtsprechung muss der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Strafbeziehungsweise Zivilklage zurückzuziehen beziehungsweise darauf zu verzichten, unmissverständlich zum Ausdruck kommen, wobei gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess grundsätzlich nichts einzuwenden ist, solange diese verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben (BGE 1B_74/2016 vom 23.09.2016 E. 3.3, 1B_188/2015 vom 09.02.2016 E. 4.3). Ein Strafantragsteller kann dabei auf seine Parteistellung als Privatkläger verzichten, ohne dass damit der Strafantrag (als Prozessvoraussetzung) dahinfällt; ein Verzicht kann grundsätzlich bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgen (BGE 1B_188/2015 a.a.O. E. 5.5 f.). Eine Einstellungsoder Nichtanhandnahmeverfügung führt zur Nichtbestrafung der beschuldigten Person. Entsprechend verlangt der Geschädigte, der sich gegen eine solche Verfügung wehrt, dem entgegenstehend eine Verfolgung und Bestrafung (vergleiche Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Konstituiert sich der Privatkläger nur im Zivilnicht aber im Strafpunkt, ist er gegen Einstellungsund Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft daher nicht beschwerdelegitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Landshut/Bosshard, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 9 zu Art. 322, Niklaus Schmid, a.a.O., N. 1261 FN 141, Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 2399).

cc) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2017 bei der Kantonspolizei Uri Anzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 erstattete. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Uri zur Sache einvernommen. Ebenfalls gleichentags füllte der Beschwerdeführer zuhanden der Polizei das Formular „Strafantrag/Privatklage“ aus. Auf der zweiten Seite des Formulars unter der Ziff.

2.1 mit dem Titel „Beteiligung am Strafverfahren“ standen drei mögliche Antwortvarianten zur Verfügung, welche mittels Ankreuzen des jeweiligen Feldes ausgewählt werden konnten. Die erste Antwortvariante lautet: „Ja, ich will mich als Strafkläger/in am Strafverfahren aktiv beteiligen und Parteirechte ausüben (Recht auf Akteneinsicht, Beweisanträge stellen, Teilnahme an Verfahrenshandlungen, zum Beispiel Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft, Rechtsmittel einlegen etc.).“ Die zweite Antwortvariante lautet: „Nein, ich verzichte darauf, mich als Strafkläger/in am Strafverfahren zu beteiligen. Ein Verzicht ist endgültig.“ Die dritte Antwortvariante belässt die Möglichkeit, sich noch nicht festlegen zu müssen; sie lautet: „Nicht entschieden, ich habe mich noch nicht entschieden, ob ich mich als Strafkläger/in am Strafverfahren beteiligen will.“ Der Beschwerdeführer kreuzte die Antwortvariante zwei an.

dd) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik ausdrücklich auf eine aktive Beteiligung am Strafverfahren in der Rolle des Strafklägers verzichtet hat. Worauf der Beschwerdeführer verzichtet hat, ergibt sich aus der Antwortvariante eins. Dort steht in laienfreundlicher Art, dass der Strafkläger die Möglichkeit habe, sich „aktiv“ am Strafverfahren zu „beteiligen“ und er Parteirechte ausüben könne, wobei eine exemplarische Aufzählung dieser Parteirecht folgt. Aus der Aufzählung geht hervor, dass zu den Parteirechten insbesondere auch das Einlegen von Rechtsmitteln gehört. Der Beschwerdeführer wusste somit oder hätte bei Beachtung der von einem Privatkläger zu erwartenden Sorgfalt wissen müssen, dass er auf die Ausübung von Parteirechten und insbesondere das Einlegen von Rechtsmitteln, wozu die Beschwerde gehört (vergleiche Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), verzichtet. Über die Tragweite dieses Verzichts musste er sich ebenfalls im Klaren sein, wird doch in der vom Beschwerdeführer gewählten Antwortvariante ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Verzicht endgültig sei. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Druck stand, sich sogleich für seine Rolle im Verfahren zu entscheiden. Antwortvariante drei hätte die Möglichkeit offengelassen, sich zur Frage der Beteiligung als Strafkläger in einem späteren Zeitpunkt zu äussern. Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aber die Verzichtsvariante wählt, muss er sich darauf behaften lassen.

ee) Auch die weiteren Umstände des Verfahrens lassen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht als Strafkläger konstituieren wollte. Dem Beschwerdeführer geht es nicht in erster Linie um eine Bestrafung der Beschwerdegegnerin 2, sondern darum, dass das Auto, welches von der Beschwerdegegnerin 2 in Portugal „abgeholt“ wurde und welches der Beschwerdeführer als sein Eigentum beansprucht, wieder in seinen Besitz übergeht. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2017 bei der Kantonspolizei Uri an, er wolle nur sein Auto zurück, ansonsten habe er nichts mehr beizufügen. Die Herausgabe des Autos betrifft die zivilrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers. Insofern konsistent konstituierte sich der Beschwerdeführer denn auch nur im Zivilpunkt, indem er auf dem bereits erwähnten Formular „Strafantrag/Privatklage“ bei der entsprechenden Rubrik – im Unterschied zum Strafpunkt – „Ja“ ankreuzte und die Forderung bezifferte. Hat der Beschwerdeführer sich nur als Privatkläger im Zivilnicht aber im Strafpunkt konstituiert, ist er zur Beschwerdeführung gegen die angefochtene Verfügung nicht legitimiert (E. 1c bb hievor). Dass der Beschwerdeführer neben der Konstituierung als Zivilkläger auch Strafantrag gestellt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Der Strafantrag und die Konstituierung als Strafkläger sind nicht dasselbe. Namentlich kann der Geschädigte den Strafantrag aufrechterhalten und trotzdem auf seine Rechte als Strafkläger verzichten (vergleiche E. 1c bb hievor). Nachdem das Formular „Strafantrag/Privatklage“ insgesamt verständlich formuliert ist und die Rechtslage korrekt wiedergibt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, beim Beschwerdeführer hätte ein Willensmangel bestanden, zumal er bei allfälligen Unklarheiten die Möglichkeit gehabt hätte nachzufragen und es – wie dargelegt – ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich weitere Bedenkzeit auszubedingen.

d) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.