Spousal Protection Challenge Improperly Filed as Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA final decision on spousal protection matters must be challenged by appeal, not by complaint, as established by the relevant procedural code, and therefore the court dismissed the improperly filed complaint because the appealing party, represented by counsel, could have clearly identified the correct appeal mechanism based on the correct instructions provided by the lower court. The court reasoned that converting an improperly filed appeal into the correct remedy, even if the instructions were mistaken, is generally rejected when the proper remedy was clearly indicated and recognizable to legally represented parties, and since the instructions were correct and clearly named the appeal as the sole admissible remedy, there were no exceptional circumstances, such as legal ambiguity or unrepresented lay status, to justify converting the inadmissible complaint into an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 314 Abs. 1 i.V.m, Art. 311 ZPO, Art. 4 Abs. 1 ZPO, Art. 37a Abs. 2 GOG; Spousal Protection Challenge Improperly Filed as Complaint: The court reasoned that converting an improperly filed appeal into the correct remedy, even if the instructions were mistaken, is generally rejected when the proper remedy was clearly indicated and recognizable to legally represented parties, and since the instructions were correct and clearly named the appeal as the sole admissible remedy, there were no exceptional circumstances, such as legal ambiguity or unrepresented lay status, to justify converting the inadmissible complaint into an appeal.
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KI-generiertCited as the basis for the correct admissibility of the appeal (Berufung) against the decision.
Cited in the reasoning to define the procedure for filing the correct appeal (Berufung), which was relevant to why the submitted document was rejected.
Cited in the reasoning when determining which court (Obergericht) had jurisdiction for the appeal.
Volltext
Zivilprozessrecht. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Zulässigkeit des Rechtsmittels. Der Eheschutzentscheid ist mit Berufung anzufechten. Die Konversion einer unzulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung ist, selbst bei Vorliegen einer falschen Rechtsmittelbelehrung, abzulehenen. Vorliegend war es für den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, dass die Berufung das einzig zulässige Rechtsmittel darstellt. So war die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt. Eine ausnahmsweise Konversion des Rechtsmittels wäre möglich, wenn unklar gewesen wäre, welches Rechtsmittel zur Anwendung kommt oder, wenn die Eingabe von einer nicht juristisch ausgebildeten Laiin eingereicht worden wäre. In concreto: Nichteintreten auf die Beschwerde als unzulässiges Rechtsmittel.
Obergericht, 8. November 2017, OG Z 17 5
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide. Der angefochtene Eheschutzentscheid stellt einen solchen Endentscheid dar (BGE 133 III 396 E. 4; Martin H. Sterchi, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, Art. 308 N. 11 mit Hinweisen). Beim angefochtenen Eheschutzentscheid handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Denn in Eheschutzverfahren, soweit in solchen Verfahren finanzielle Aspekte (insbesondere Güterrecht, Unterhaltsansprüche) zu regeln sind, gelten diese als notwendiger Bestandteil und akzessorisch zum Hauptpunkt, ohne dass deswegen eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegen würde (Martin H. Sterchi, a.a.O., Bd. I, 2012, Art. 91 N. 23 b). Die Zulässigkeit der Berufung ist vorliegend demnach gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO gegeben.
2. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides führt in Dispositiv-Ziff. 9 richtigerweise die Berufung als zulässiges Rechtsmittel auf. Die Berufung ist danach schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO). Vorliegend ist die Rechtsmittelfrist mit der Beschwerde vom 12. Juni 2017 eingehalten. Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37 Abs. 2 und Art. 37a Abs. 2 GOG ist die Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichtes als Rechtsmittelinstanz sachlich zuständig für die Beurteilung von Berufungen und Beschwerden nach der Zivilprozessordnung.
3. Wie vorerwähnt war der Entscheid der Vorinstanz mit Berufung anzufechten. Die Rechtsmitteleinlegerin hat am 12. Juni 2017 allerdings eine Beschwerde eingereicht. Sie hat die Eingabe als Beschwerde und die Parteien als Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner bezeichnet. Bei der Einreichung einer Berufung ist es grundsätzlich nicht zwingend notwendig, dass der Begriff „Berufung“ verwendet wird (Beat Mathys, in Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 311 N. 12 mit Hinweis). Aus dem Inhalt der Eingabe, also aus den Anträgen und der Begründung, muss sich allerdings der Berufungswille, somit der Wille zur Anfechtung eines Entscheides mittels Berufung, ableiten lassen.
In einem solchen Fall kann auch eine Eingabe, welche nicht als Berufung bezeichnet ist, durch Auslegung des Anfechtungswillens als Berufung entgegengenommen werden (Benedikt Seiler, Die Berufung nach der ZPO, Zürich 2013, N. 866). Eine solche Auslegung wäre zum Beispiel dann möglich, wenn eine Eingabe zwar fälschlicherweise als Beschwerde betitelt ist, sich die Eingabe in der Begründung aber offensichtlich auf die Bestimmungen in der Zivilprozessordnung bezüglich der Berufung bezieht. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aber nicht nur ihre Eingabe mit Beschwerde überschrieben, auch die Parteien werden durchwegs Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner genannt.
Kommt hinzu, dass in der Begründung zum Formellen auch ausdrücklich auf entsprechende Gesetzesbestimmungen der Beschwerde wie Art. 320 und Art. 321 Abs. 2 ZPO verwiesen wird. Es bestehen somit keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin den Willen zur Einreichung einer Berufung gehabt und ihre Eingabe lediglich falsch bezeichnet hatte. Die Eingabe vom 12. Juni 2017 kann somit auf dem Wege der Auslegung des Anfechtungswillens nicht als Berufung entgegengenommen werden.
4. Zu prüfen ist, ob die eingereichte Beschwerde im Sinne einer Konversion in eine Berufung umgewandelt werden kann. In der Lehre wird verschiedentlich die Meinung vertreten, dass eine solche Konversion unter Umständen möglich sein soll (vergleiche dazu Oliver M. Kunz, in Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 311 N. 51; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 25 N. 23). Dabei wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Konversion von Rechtsmitteln vor allem bei anwaltlich vertretenen Parteien nur mit grösster Zurückhaltung zuzulassen sei (Peter Reetz, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.
Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 315 N. 51 mit Hinweisen). Teilweise wird die Möglichkeit einer Konversion im Hinblick auf die Rechtsmittel der Zivilprozessordnung sogar gänzlich abgelehnt. Dies mit dem Hinweis darauf, dass die Erkennung des zulässigen Rechtsmittels im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung grundsätzlich keine Schwierigkeiten bereiten sollte und es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sei, einen deutlich bekundeten Willen des Rechtsmittelklägers durch einen hypothetischen vernünftigen Willen zu ersetzen (Benedikt Seiler, a.a.O. N. 927).
Das Bundesgericht hat eine Konversion hinsichtlich der Rechtsmittel der Zivilprozessordnung bei einer anwaltlich vertretenen Partei sogar im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung abgelehnt, wenn der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter bei gehöriger Sorgfalt mit einem Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel zulässig ist (BGE 4D_77/2012 vom 20.11.2012 E. 5.2). Die Konversion einer unzulässigen Berufung in eine zulässige Beschwerde (und umgekehrt) ist somit, selbst bei Vorliegen einer falschen Rechtsmittelbelehrung, abzulehnen (Karl Spühler, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3.
Aufl., Basel 2017, Art. 308 N. 17a mit Hinweisen). Zurückhaltung bei der Annahme einer Konversion drängt sich also vor allem dann auf, wenn der angefochtene Entscheid, wie im vorliegenden Fall, eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hält in Dispositiv-Ziff. 9 mit Verweis auf Art. 308 ff. ZPO ausdrücklich fest, dass gegen den begründeten Entscheid innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich Berufung beim Obergericht des Kantons Uri erhoben werden könne. Vorliegend ist es für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar gewesen, dass die Berufung das einzig zulässige Rechtsmittel darstellt.
Es war für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin deshalb aufgrund der korrekten Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres ersichtlich, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 3. April 2017 mit Berufung angefochten werden muss. Vorliegend sind keine schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich, welche eine ausnahmsweise Konversion des Rechtsmittels rechtfertigen würden, wie wenn beispielsweise unklar gewesen wäre, welches Rechtsmittel zur Anwendung kommt oder, wenn die Eingabe von einer nicht juristisch ausgebildeten Laiin eingereicht worden wäre.
Auf die Beschwerde als unzulässiges Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten.