Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2017.OG.V.17.4 • OG UR 2017.OG.V.17.4 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension for Refusal to Cancel Holidays

Geschäftsnummer 2017.OG.V.17.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the suspension of unemployment benefit entitlement for 31 days because the insured person failed to secure an employment contract by refusing to cancel pre-booked holidays, which constituted a failure to accept a reasonable job under the statutory duty to prevent and mitigate loss. The court reasoned that failing to accept reasonable work is not limited to explicit rejection but includes any behavior that causes an employment contract to fail, and given the high priority of the mitigation duty, failing to arrange for attendance by canceling non-essential holidays amounted to severe fault, warranting the minimum suspension period applicable for such fault.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 3 AVIV, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 1 Abs. 1 AVIG, Art. 57 ATSG, Art. 37 Abs. 1 GOG; Unemployment Benefit Suspension for Refusal to Cancel Holidays: The court reasoned that failing to accept reasonable work is not limited to explicit rejection but includes any behavior that causes an employment contract to fail, and given the high priority of the mitigation duty, failing to arrange for attendance by canceling non-essential holidays amounted to severe fault, warranting the minimum suspension period applicable for such fault.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch Arbeitsverträge Arbeitslosigkeit Arbeitsausfall Ferienentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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8C_572/2017
Unemployment Insurance Appeal Dismissed for Procedural Defects
BGE 126 V 360
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

The court confirms the insured person's suspension from entitlement to unemployment benefit because she failed to accept a reasonable job.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

This provision governs the duration of the benefit suspension based on the degree of fault.

Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV

This provision specifies the duration of the suspension (31-60 days) in cases of gross fault, which was applied to determine the sanction duration.

Art. 45 Abs. 3 AVIV

This provision defines what constitutes gross fault, which was used to assess the duration of the sanction.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

This provision, regarding the duty to avoid and mitigate damages, underlies the requirement to accept a reasonable job, justifying the sanction.

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Volltext

Arbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. d, Art. 30 Abs. 3 AVIG. Art. 45 Abs. 2 lit. c, Art. 45 Abs. 3 AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Schadenverhütungsund Schadenminderungspflicht als Kernpflichten der versicherten Person. Art.

30 Abs. 1 lit. d AVIG sieht unter anderem dann eine Einstellung vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Die Nichtanhandname einer zumutbaren Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch dann, wenn das Verhalten der versicherten Person das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. In concreto hätte die versicherte Person auf ihre Ferien verzichten müssen. Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 31 Tagen (am unteren Rand bei schwerem Verschulden).

Obergericht, 23. Juni 2017, OG V 17 4

(Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht ein, BGE 8C_572/2017 vom 06.09.2017).

Aus den Erwägungen:

1. Gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz kann Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG). Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist sowohl sachlich (Art. 24 Abs. 3 Verordnung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung [Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV, RB 20.2311]; Art. 37 Abs. 1 GOG) als auch örtlich (Art. 58 Abs. 1 ATSG) zuständig. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie die Formvorschriften (Art. 61 lit. b ATSG) wurden – davon ausgehend, dass sich das massgebende Rechtsbegehren (Aufhebung des Einspracheentscheides) aus der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt (siehe dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 78) – eingehalten. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

2. Die Versicherte wurde gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. Danach ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Die Pflicht der Versicherten, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen, ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die Versicherte alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Bei der Pflicht zur Schadenminderung handelt es sich um die Kernpflicht der Versicherten im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 311 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen durch ihr Verhalten die Annahme einer auch von ihr nicht bestrittenen zumutbaren Arbeitsstelle (zu den Unzumutbarkeitsgründen: Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG) vereitelt zu haben, indem sie nicht bereit war ihre Ferien abzusagen. Der vorerwähnten im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Zur Durchsetzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 lit. a - g AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden (Art. 30 Abs. 2 - 4 AVIG) (BGE C 135/02 vom 10.02.2003 E. 1.1 mit Hinweisen; vergleiche dazu auch Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 828 f.). Konkret sieht Art.

30 Abs. 1 lit. d AVIG unter anderem dann eine Einstellung vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Vorliegend entscheidwesentlich ist, dass eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit nicht nur dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern dass dieser Einstellungstatbestand grundsätzlich jedes Verhalten erfasst, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 850 mit Hinweisen; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 179).

3. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b; Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 383; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 451 f.). Überwiegend wahrscheinlich ist eine Tatsache, sofern für sie deutlich stärkere Indizien sprechen als gegen sie. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet im Sozialversicherungsrecht keine Anwendung (Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 383).

4. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie die angebotene Stelle nicht abgesagt beziehungsweise deren Annnahme nicht vereitelt habe. Sie sei gegenüber dem Stellenanbieter lediglich ehrlich gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass sie und ihr Mann eine langgeplante, bereits gebuchte, und bezahlte dreitägige Reise unternehmen würden. Der Stellenanbieter habe ihr in der Folge erklärt, dass er Mitarbeiter bräuchte, die von Anfang bis Ende des Auftrages vor Ort seien. Einzig deshalb sei das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen.

Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der gesetzlichen Schadenverhütungsund minderungspflicht der Versicherten, welche einen hohen Stellenwert hat, die – auch indirekte – Ablehnung einer zumutbaren Arbeit schwer wiegt (siehe dazu auch schon: Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bern 1988, N. 6 zu Art. 17 mit Hinweisen). Gemäss Art 17 Abs. 3 AVIG muss die Versicherte eine vermittelte zumutbare Arbeit sofort annehmen. Vorliegend wäre es also Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, die ihr vermittelte und unbestrittenermassen zumutbare Arbeit sofort anzunehmen und nicht ein Verhalten an den Tag zu legen, sodass kein Arbeitsverhältnis zustande kommt (siehe dazu beispielhaft BGE C 366/01 vom 09.07.2002). Die Beschwerdeführerin ist deshalb gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

5. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei schwerem Verschulden dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 31 - 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Die Vorinstanz verfügte eine Einstellung von 31 Tagen. Vorliegend ist in Würdigung aller Umstände von einem schweren Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz hat von der Höchsteinstellungsdauer von 60 Tagen abgesehen und die Einstelldauer auf 31 Tage angesetzt. Dies entspricht auch dem Einstellraster gemäss der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO vom Oktober 2011 (D 72). Die Vorinstanz berücksichtigte dabei, dass zwar «nur» ein befristeter Arbeitseinsatz, aber mit realistischer Option auf Verlängerung, vorgesehen war, und verfügte deshalb die 31 Einstelltage, gemäss unterster Grenze bei schwerem Verschulden. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Thomas Locher, a.a.O., S. 510). Solche Gegebenheiten sind nicht ersichtlich und werden auch schon nicht geltend gemacht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen erscheint daher als angemessen.

Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.