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2017.OG.V.17.10 • OG UR 2017.OG.V.17.10 KI-generiert

Calculation of Daily Compensation for Short-Term Service Based on Prior Earnings of Recent Graduate

Geschäftsnummer 2017.OG.V.17.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the calculation of daily compensation for a short-term service, where the core dispute centered on determining the relevant prior earning income for an individual who recently graduated and had only intermittent, non-permanent substitute employment. The court reasoned that for individuals not in permanent employment or with fluctuating income, the compensation should be based on an average income over a period, typically three months, or up to twelve months if necessary to establish an appropriate average, with the discretion resting with the equalization fund, provided the chosen period yields a reasonable average, which was found to be the case here by including income from January through April, and that the claimant's alleged unemployment could not be considered as no registration with the employment office had occurred.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 3 AVIG, Art. 10 Abs. 1 EOG, Art. 9 fallen, Art. 11 Abs. 1 EOG, Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV; Calculation of Daily Compensation for Short-Term Service Based on Prior Earnings of Recent Graduate: The court reasoned that for individuals not in permanent employment or with fluctuating income, the compensation should be based on an average income over a period, typically three months, or up to twelve months if necessary to establish an appropriate average, with the discretion resting with the equalization fund, provided the chosen period yields a reasonable average, which was found to be the case here by including income from January through April, and that the claimant's alleged unemployment could not be considered as no registration with the employment office had occurred.

Schlagwörter

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Entschädigung für Dienstleistungen Einkommensberechnung Arbeitslosenkasse rückwirkende Kurzarbeitsentschädigung Kurzarbeit Ruhezeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 3 AVIG

Cited to confirm that unemployment could not be considered because the claimant did not register with the employment office.

Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV

Cited as part of the legal basis considered for determining the average prior earned income in cases of non-permanent employment.

Art. 10 Abs. 1 EOG

Cited as the legal basis for the daily basic compensation rate (80% of average prior earned income).

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Volltext

EO. Art. 10 Abs. 3 AVIG. Art. 10 Abs. 1 EOG. Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV. Rz. 5032 f. WEO. Die tägliche Grundentschädigung beträgt während Diensten 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden vordienstlichen Erwerbseinkommens auf ein während dreier Monate erzieltes und auf den Tag umgerechnetes Erwerbseinkommen abgestellt. Lässt sich auf diese Weise kein angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch 12 Monate

– zu berücksichtigen. Die Wahl des entsprechenden Zeitraums obliegt der Ausgleichskasse; das Gericht setzt hierbei sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung. Arbeitslosigkeit ist gemäss Gesetz nur anzunehmen, wenn der Arbeitssuchende sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.

Obergericht, 10. November 2017, OG V 17 10 (Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, BGE 9C_890/2017 vom 22.10.2018)

Sachverhalt:

A.

G, leistete von 25. April - 20. Mai 2016 einen vierwöchigen Wiederholungskurs (Normaldienst) von 26 Tagen. In der Folge beantragte er mit Anmeldung vom 30. Mai 2016 die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung für diese Zeit. Die Ausgleichskasse Uri stellte G am 5. Juli 2016 die Sammelabrechnung über Fr. 1'540.90 zu. Am 19. Juli 2016 erliess die Ausgleichskasse Uri eine anfechtbare Verfügung. Die dagegen am 2. August 2016 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. Januar 2017 ab.

Aus den Erwägungen:

2. Strittig und zu prüfen ist, welches Erwerbseinkommen für die Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung massgebend ist.

3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Artikel 9 fallen, 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden vordienstlichen Erwerbseinkommens auf ein während drei Monaten erzieltes und auf den Tag umgerechnetes Erwerbseinkommen abgestellt. Lässt sich auf diese Weise kein angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch 12 Monate – zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV; Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], Rz. 5032).

4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule M im Januar 2016 (Diplom vom 23.01.2016) abgeschlossen hat und von 7. - 15. Januar sowie von 29. März - 22. April 2016 je eine Stellvertretung an der Oberstufenschule der Gemeinde L übernommen hat. Andere Erwerbstätigkeiten in diesem Zeitraum sind nicht bekannt und werden auch nicht geltend gemacht. Damit liegt offenkundig ein nicht auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis vor

5. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe auf ein während vier Monaten (Januar

- April 2016) erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt. Würde das im Januar 2016 erzielte Einkommen nicht berücksichtigt, so wäre das massgebende Erwerbseinkommen mit Fr. 31'147.20 im Vergleich zu den von ihr ermittelten Fr. 28'123.20 zwar leicht höher. Sie hätte aber umgekehrt auch dann den Januarlohn mitberücksichtigt, wenn der Beschwerdeführer im Januar 2016 Fr. 7'786.80 und im April 2016 Fr. 1'587.60 verdient hätte. Weil es bei Arbeitnehmenden, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen, immer darum gehe, ein "angemessenes Durchschnittseinkommen" zu ermitteln (WEO Rz. 5032), sei die Berücksichtigung des Januarlohns sachgerecht. Dem ist – insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Wahl des entsprechenden Zeitraums der Ausgleichskasse obliegt (WEO Rz. 5033), das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt (BGE 9C_280/2010 vom 12.04.2011 E. 5.2) und dass dieses im Übrigen vorliegend als sachgerecht ausgeübt erscheint – zuzustimmen. Ebenso entspräche die alleinige Berücksichtigung des Einkommens im Monat direkt vor Dienstantritt nicht einem angemessenen Durchschnittseinkommen. War doch der Beschwerdeführer nebst dieser Anstellung im ersten Halbjahr 2016 lediglich noch einmal für 4 Tage angestellt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitslosigkeit kann zudem nicht berücksichtigt werden, da eine solche gemäss Gesetz nur anzunehmen ist, wenn der Arbeitssuchende sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG), was – aus vorliegend nicht interessierenden Gründen – unbestrittenermassen nicht erfolgt ist.

6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Rz. 5036 der WEO komme vorliegend zur Anwendung, da es sich bei seinen beiden Stellvertretungen um zwei unselbstständige Tätigkeiten in klar voneinander getrennten Zeitabschnitten unter völlig verschiedenen Prämissen handle. Deshalb sei ausschliesslich das Einkommen massgebend, welches er unmittelbar vor dem Einrücken erzielt habe. Damit verkennt er, dass Rz. 5036 WEO einen

Sachverhalt regelt, bei dem eine Person zwei oder mehrere auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnisse ausübt, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. Dies ergibt sich auch aus dem in Rz. 5036 WEO angeführten Beispiel eines mitarbeitenden Familienmitglieds in der Landwirtschaft, das im Sommer ausschliesslich als solches und während des Winters ausschliesslich als Waldarbeiter tätig ist.

7. Gesagtes erhellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens zu Recht auf das Einkommen der Monate Januar - April 2016 abgestellt hat. Dieses betrug unbestrittenermassen Fr. 9'374.40 (1'587.60 + 7'786.80), was einem Jahreslohn von Fr. 28'123.20 (9'374.40 / 4 * 12) beziehungsweise einem Monatslohn von Fr. 2'343.60 entspricht. Ausgehend davon ermittelte die Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 79 und damit einen Tagesansatz von Fr. 63.20 (79 * 80%), woraus bei 26 Soldtagen eine Entschädigung von brutto Fr. 1'643.20 beziehungsweise netto Fr. 1'540.90 (1'643.20 - 102.30 [6.225% EO]) resultiert. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Tagesansatz bezogen auf den konkreten Fall ermittelt und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – auf den nichterwerbstätigen Studenten zustehenden Minimalansatz abgestellt.

8. Demzufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.