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2016.OG.V.15.31 • OG UR 2016.OG.V.15.31 KI-generiert

Passport Ban Denied Over Unsubstantiated Substitute Service Fees

Geschäftsnummer 2016.OG.V.15.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the request for an order imposing a passport and correspondence ban against a person due to non-payment of substitute military service fees, holding that such a ban under the relevant statutes requires either an officially determined and due substitute service fee, a fee determined prior to departure abroad, or an existing security order. In this specific case, although the fees were allegedly assessed prior to the individual's departure abroad, the record lacked documentation specifying the legal basis or the exact amount owed for the relevant years, and there was no evidence of a finalized assessment for a prior year or any security order, meaning none of the prerequisites under the applicable provision for imposing the ban were met.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 4 WPEG, Art. 35 Abs. 1 WPEG, Art. 49 Abs. 2 WPEV, Art. 8a MWR, Art. 66 lit. f VRPV, Art. 69 Abs. 1 VRPV; Passport Ban Denied Over Unsubstantiated Substitute Service Fees: In this specific case, although the fees were allegedly assessed prior to the individual's departure abroad, the record lacked documentation specifying the legal basis or the exact amount owed for the relevant years, and there was no evidence of a finalized assessment for a prior year or any security order, meaning none of the prerequisites under the applicable provision for imposing the ban were met.

Schlagwörter

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Reisepass Wehrpflicht Gebührenzahlung Einreise- und Ausreiseverbot Verfassungsbeschwerde im Ausland Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 1 WPEV

This provision grounds the overall decision to dismiss the request, as none of its conditions (lit. a, b, or c) were met for ordering a passport and document block.

Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV

This specific alternative basis for the order was rejected because the relevant replacement fees had not been legally established.

Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV

This alternative basis for the order was rejected because the replacement fee for 2013 could not be considered legally established (not served).

Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV

This alternative basis for the order was rejected because no security order under Art. 36 WPEG was found in the file.

Art. 25 Abs. 3 WPEG

Cited in the reasoning to explain the grounds for replacement fees subject to an order under Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV.

Art. 26 Abs. 4 WPEG

Cited in the introductory notes but not explicitly used in the dispositive orders, which only ruled on the inadmissibility based on Art. 49 WPEV requirements.

Art. 35 Abs. 1 WPEG

Cited in the reasoning to explain the general power to condition passport issuance on payment of replacement fees.

Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG

Cited in the reasoning as the provision underpinning the alternative basis for the order under Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV.

Art. 66 lit. f VRPV

Cited in the reasoning regarding the procedure for filing the request, not in the final orders concerning the substance.

Art. 69 Abs. 1 VRPV

Cited in the reasoning regarding formal requirements, not in the final orders.

Art. 72 Abs. 3 VRPV

Cited in the reasoning regarding the court's assessment scope, not in the final orders.

Art. 86 VRPV

Cited in the reasoning for assessing the legal establishment of the 2013 fee, not in the final orders.

Art. 32a Abs. 1 WPEG

Cited in the reasoning as a possible future step for the applicant, not a ruling in the dispositive.

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Volltext

Militärpflichtersatz. Art. 35 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 Abs. 4 WPEG. Art. 49 Abs. 1 lit. a, b und c WPEV. Passund Schriftensperre wegen Nichtbezahlung von Ersatzabgaben. Eine Passund Schriftensperre kann für geschuldete Ersatzabgaben, die vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt wurden, angeordnet werden. Im konkreten Fall war die betroffene Person ins Ausland verreist, es war aber nicht ausgewiesen, gestützt auf welche Grundlagen welcher Betrag als Ersatzabgabe geschuldet gewesen wäre. Da auch sonst weder rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgaben noch eine Sicherstellungsverfügung vorlagen, war keine der Voraussetzungen zur Anordnung einer Passund Schriftensperre gegeben. Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Passund Schriftensperre.

Obergericht, 16. September 2016, OG V 15 31

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 WPEG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 WPEV kann die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe einen Antrag auf Schriftensperre an die kantonal zuständige richterliche Behörde stellen. Der Antragsteller ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 3 Reglement über das Militär und den Wehrpflichtersatz [MWR, RB 3.6115]). Das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist die zuständige kantonale richterliche Behörde (Art. 8a MWR). Der Antrag ist im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage nach der VRPV zu stellen (Art. 66 lit. f VRPV i.V.m. Art. 8a MWR).

b) Nachdem die Formvorschriften eingehalten wurden (Art. 69 Abs. 1 VRPV) und für die Antragstellung keine Frist zu beachten ist, ist auf den Antrag um Anordnung einer Schriftensperre einzutreten.

c) Das Gericht würdigt die Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei, darf dem Antragsteller aber weder mehr noch anderes zusprechen, als er selbst verlangt, noch weniger, als der Antragsgegner anerkannt hat (Art. 72 Abs. 3 VRPV).

2. Der Antragsteller ersucht um eine Passund Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV.

a) Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militäroder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu Leisten (Art. 1 WPEG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im Inoder Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren Militäroder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Nach Art. 35 WPEG können die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 1 WPEV kann einem Ersatzpflichtigen die Ausstellung eines Passes verweigert werden, wenn der Ersatzpflichtige rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet (lit. a), der Ersatzpflichtige nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Ersatzabgaben schuldet (lit. b) oder wenn eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG getroffen worden ist (lit. c).

b) Der Antragsteller beruft sich auf Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV und hält dafür, der Antragsgegner schulde nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Ersatzabgaben.

3. a) Die Ersatzabgabe wird nach Art. 25 WPEG bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichten jährlich veranlagt (Abs. 1 lit. a). Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Abs. 2). Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt (Abs. 3). Gemäss Art. 26 WPEG wird die Ersatzabgabe nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer (Abs. 2) oder der kantonalen Steuern (Abs. 3) veranlagt. Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach den Absätzen 2 oder 3 festsetzen, so wird sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe- Erklärung veranlagt (Abs. 4). Eine Passund Schriftensperre gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV kann nach dem Gesagten für geschuldete Wehrpflichtersatzabgaben, die vor Antritt des Auslandurlaubes veranlagt wurden, angeordnet werden.

b) Vorliegend wurde erfolglos versucht, dem Antragsgegner das Formular der Ersatzabgabe-Erklärung zuzustellen, nachdem dieser bereits ins Ausland abgereist war. Aus dem vom Antragsteller eingereichten Formular (Klagebeilage 7) lässt sich denn auch nicht entnehmen, gestützt auf welche Grundlagen welcher Betrag als Wehrpflichtersatzabgabe geschuldet wäre. Die Wehrpflichtersatzabgaben für die auf dem Formular erwähnten Jahre (2015, 2016, 2017) sind mit anderen Worten gerade nicht festgesetzt. Damit kann die Passund Schriftensperre aber nicht gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV erfolgen. Die Verfügung vom 1. Juli 2015 für die Ersatzabgabe des Ersatzjahres 2013 konnte dem Antragsgegner nicht zugestellt werden. Eine Publikation im Amtsblatt (Art. 28 Abs. 2 WPEG) fand soweit ersichtlich nicht statt. Die Veranlagungsverfügung vom 1. Juli 2015 muss daher als nicht eröffnet gelten, eine allfällige Rechtsmittelfrist als nicht ausgelöst. Demzufolge kann die Ersatzabgabe für das Ersatzjahr 2013 nicht als rechtskräftig festgesetzt betrachtet werden (vergleiche Art. 86 VRPV). Eine Passund Schriftensperre gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV scheidet damit ebenfalls aus. Eine Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art.

36 Abs. 1 lit. a WPEG lässt sich den Akten nicht entnehmen. Eine Passund Schriftensperre kann somit auch gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV nicht erfolgen.

4. Zusammengefasst ist keine der Voraussetzungen für die Anordnung einer Passund Schriftensperre nach Art. 49 Abs. 1 WPEV erfüllt. Damit kann keine Anordnung einer Passund Schriftensperre erfolgen. Der Antrag auf Anordnung einer Passund Schriftensperre ist entsprechend abzuweisen. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Anordnung erübrigt sich. Der Antragsteller könnte den provisorischen Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe prüfen (Art. 32a Abs. 1 WPEG) und bei erfolglosem Verlauf eine Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG in Betracht ziehen.