Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2016.OG.V.13 • AKBR UR 2016.OG.V.13 KI-generiert

Recusal Denial in Revision Proceeding Upheld Against Independence Standards

Geschäftsnummer 2016.OG.V.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A request for recusal (Ausstandsgesuch) of a collegiate court in a revision proceeding was denied because the relevant law on recusal imposes no higher standard for judicial independence and impartiality than the Federal Constitution and the ECHR. The court reasoned that established jurisprudence holds that the participation of the same members in the subsequent decision on revision as those who rendered the decision under review does not automatically constitute a valid ground for recusal, as the revision process inherently addresses different legal questions than the original decision on the merits.

Legislator-Regeste

Amtlich

10 (Zwischenentscheid). Ausstand. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 5, Art. 10 Gesetz über den Ausstand. Zuständigkeit für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs bei Kollegialbehörden. Vorbefassung.

Schlagwörter

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Revisionsgründe richterliche Unabhängigkeit Verfassung Wandelungsrecht verspätetes Ausstandsbegehren Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Art. 30 Abs. 1 BV
Art. 10 Gesetz
5, Art. 10 Gesetz über den Ausstand.
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Volltext

Ausstand. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 5, Art. 10 Gesetz über den Ausstand. Zuständigkeit für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs bei Kollegialbehörden. Vorbefassung. Das Gesetz über den Ausstand stellt keine höheren Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als die entsprechenden Bestimmungen der BV und der EMRK. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen kann mithin herangezogen werden. In casu wurde verlangt, dass das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) in einem Revisionsverfahren in anderer Besetzung als der Besetzung im zu revidierenden Entscheid urteile.

Nach der Rechtsprechung hält es vor dem Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter stand, wenn am Revisionsentscheid dieselben Personen mitwirken, welche den zu revidierenden Entscheid gefällt haben. Alleine der Umstand der erneuten Mitwirkung am Revisionsentscheid bildet noch keinen zulässigen Ausstandsgrund. Im Revisionsverfahren stellen sich andere Fragen als im zu revidierenden Entscheid über die Sache selbst. Abweisung des Ausstandsgesuchs.

Obergericht, 2. Februar 2016, OG V 13 10 (Zwischenentscheid)