Discontinuance of Appeal Before Statement Filing Warrants Waiver of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party timely withdrew its appeal notification within the deadline for submitting the statement of appeal, meaning the case was closed by discontinuance pursuant to the applicable procedure codes. Although typically the withdrawing party is deemed the losing party responsible for costs, the court reasoned that the deadline for the statement of appeal is intended for an unburdened assessment of the appeal's merits, and minimal procedural actions occur before this deadline expires; therefore, in consideration of equity and the minimal administrative effort for the discontinuance order, the court waived the imposition of costs.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the general rule that the party withdrawing the appeal is liable for costs.
Cited in relation to the deadline within which the appeal withdrawal occurred, justifying the cost waiver.
Cited to justify the appropriate reduction/waiver of minimum fees when the procedure does not end with a substantive judgment.
Volltext
Strafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung. Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO dient dazu, Chancen und Risiken eines Weiterzugs an die Rechtsmittelinstanz abzuwägen. Diese Prüfung sollte frei von Kostenüberlegungen erfolgen können. Abweichend vom Grundsatz, dass als unterliegende und damit kostenpflichtige Partei, auch jene gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht, kann das Gericht aus Billigkeitsüberlegungen auf die Erhebung von Kosten verzichten, wenn die Berufungsanmeldung innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zurückgezogen wird. Zu diesem Zeitpunkt sind – ausser der Eingangsbestätigung – noch keine Verfahrenshandlungen ausgeführt worden, und der Aufwand für den Abschreibungsbeschluss ist gering.
Obergericht, 8. November 2016, OG S 16 9
Aus den Erwägungen:
1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweisoder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a und b StPO). Der Berufungskläger zog die Berufungsanmeldung noch innerhalb der 20-tägigen Berufungserklärungsfrist (Art. 399 Abs. 3 StPO) und somit rechtzeitig zurück.
2. Das Berufungsverfahren ist als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll des Obergerichtes abzuschreiben (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 386 N. 4). Demzufolge tritt die Rechtskraft des Urteils des Landgerichtsvizepräsidiums Uri PSA 14 39 vom 20. September 2016 rückwirkend auf den Tag, an dem der Entscheid gefällt worden ist, per 20. September 2016, ein (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Entscheide, in denen über Strafund Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide – wie der vorliegende
– ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 erster Satzteil StPO).
3. Grundsätzlich tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO dient jedoch dazu, Chancen und Risiken eines Weiterzuges an die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Urteilserwägungen einbeziehungsweise abzuschätzen. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollte diese Prüfung unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen ausgeübt werden können. Auf Stufe Berufungsgericht werden in der Regel während dieser Frist ausser der Eingangsbestätigung keine Verfahrenshandlungen ausgeführt. Bei einem Rückzug, welcher innerhalb der Berufungserklärungsfrist erfolgt, entsteht zusätzlich nur noch ein eher geringer Aufwand für den Abschreibungsbeschluss.
Gemäss Art. 6 Gerichtsgebührenverordnung können die Mindestansätze, wenn das Verfahren - wie vorliegend - nicht mit einem Sachurteil endet, angemessen unterschritten werden. Der Berufungskläger hat die Chancen und Risiken eines Weiterzuges an die Rechtsmittelinstanz geprüft und die Berufungsanmeldung noch innerhalb der Berufungserklärungsfrist zurückgezogen. Der Aufwand des Obergerichts im Zusammenhang mit diesem Verfahren inklusive mit dem Abschreibungsbeschluss hält sich in Grenzen. Es kann demnach vorliegend aus Billigkeitsüberlegungen auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.