Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2016.OG.S.16 • AKBR UR 2016.OG.S.16 KI-generiert

Failure to Timely File Written Statement of Appeal

Geschäftsnummer 2016.OG.S.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Where a party receiving a reasoned judgment fails to submit the required written statement of appeal within the twenty-day period stipulated by the procedural code, which constitutes a late submission, the court must decline to enter upon the appeal pursuant to the relevant article concerning inadmissibility. Furthermore, if the written statement of appeal is entirely absent, the court must issue a decision of non-entry without any further exchange of submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs.1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 StPO, Art. 386 Abs. 2 StPO, Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO; Failure to Timely File Written Statement of Appeal: Furthermore, if the written statement of appeal is entirely absent, the court must issue a decision of non-entry without any further exchange of submissions.

Schlagwörter

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schriftliche Urteilsbegründung verspätete Einreichung von Urkunden Schriftenwechsel verspätete Begründung verspätete Einwendungen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

This provision was used as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to the failure to submit a declaration within the prescribed period.

Art. 403 Abs. 2 StPO

This procedural rule was cited concerning the lack of entry into the appeal when a written declaration is missing, allowing for no further exchange of briefs.

Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO

This provision was used to establish the date on which the judgment became final following the decision not to proceed with the appeal.

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Volltext

Strafprozessordnung. Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO. Infolge Nichteinreichung einer Berufungserklärung innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO vorgesehenen zwanzigtägigen Frist, was einer verspäteten Einreichung gleichzusetzen ist, ist gestützt auf Art. 403 Abs.1 lit. a StPO auf die Berufung nicht einzutreten. Fehlt es an einer schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel (Art. 403 Abs. 2 StPO) nicht einzutreten.

Obergericht, 7. Oktober 2016, OG S 16 8

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Der Berufungskläger nahm das begründete Urteil am 30. August 2016 in Empfang. Die 20-tägige Berufungserklärungsfrist endete demnach am 19. September 2016 (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Berufungskläger reichte innert dieser Frist keine Berufungserklärung ein. Gestützt auf Art.

403 Abs. 1 StPO hat das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren über das Eintreten auf die Berufung zu befinden. Infolge Nichteinreichung einer Berufungserklärung innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO vorgesehenen 20-tägigen Frist, was einer verspäteten Einreichung gleichzusetzen ist, ist gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf die Berufung nicht einzutreten.

2. Gemäss Art. 403 Abs. 2 StPO gibt das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Fehlt es – wie vorliegend – an einer schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGE 6B_458/2013 vom 04.11.2013 E. 1.4.2; vergleiche dazu auch Hug/Scheidegger, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art 403

N. 6 mit Hinweisen).

3. Der Umstand, dass der Berufungskläger die Berufungsanmeldung vom 4. Juli 2016 mit Eingabe vom 21. September 2016, also nach Ablauf der 20-tägigen Frist zurückzog, ändert nichts am vorliegenden Beschluss, dass in Nachachtung von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ein Nichteintretensentscheid und nicht wie bei einer fristgerecht eingereichten Berufungserklärung ein Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 386 Abs. 2 StPO gefällt wird.

4. Damit tritt die Rechtskraft des Urteils des Landgerichtsvizepräsidiums Uri PSA 15 44 vom 28. Juni 2016 rückwirkend auf den Tag, an dem der Entscheid gefällt worden ist, per 28. Juni 2016, ein (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO).