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2016.OG.BI.16 • AKBR UR 2016.OG.BI.16 KI-generiert

Restoration of Missed Criminal Procedure Deadline Denied for Lack of Excusable Delay

Geschäftsnummer 2016.OG.BI.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The restoration of a missed deadline under criminal procedure rules is only granted when the delay is entirely excusable due to significant subjective or objective reasons that made timely action impossible, requiring a strict standard where the obligated party could not have met the deadline or entrusted a third party to do so. In this specific case, the applicant's request for deadline restoration was denied because they failed both to perform the missed procedural act within the required thirty-day period after the impediment ceased and to credibly substantiate valid reasons for the delay.

Legislator-Regeste

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Restoration of Missed Criminal Procedure Deadline Denied for Lack of Excusable Delay: Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Fristwiederherstellung. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist kommt nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden subjektiven oder objektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Es muss sich dabei um Gründe von einigem Gewicht handeln. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist Verfahrensverzögerungen verspätete Einreichung Verspätungsausschluss Verwirkung des Anspruchs verspätetes Asylgesuch 1. Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Fristwiederherstellung.
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Volltext

Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Fristwiederherstellung. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist kommt nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden subjektiven oder objektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Es muss sich dabei um Gründe von einigem Gewicht handeln. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen.

Es gilt ein strenger Massstab. Das Gesuch ist innert einer Frist von dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert gleicher Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Im konkreten Fall machte der Betroffene eine Fristwiederherstellung geltend, unterliess es jedoch die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen. Überdies machte er keine valablen Fristwiederherstellungsgründe glaubhaft.

Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten ist.

Obergericht, 1. April 2016, OG BI 16 1