Appeal Regarding Compensation for Court-Appointed Counsel in Cantonal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged the amount of compensation awarded to a court-appointed counsel in a cantonal proceeding, arguing that the lower court's reduction of claimed billable hours constituted an arbitrary abuse of discretion, especially given the client's difficult personal situation requiring significant persuasive effort. The court reasoned that the assessment of compensation for pro bono counsel in cantonal matters is governed by cantonal law, and appellate courts must review such discretionary decisions with significant restraint, intervening only in cases of clear abuse or excess. Furthermore, counsel is only entitled to compensation for necessary and proportional efforts directly related to the preservation of rights in the proceedings, meaning time spent on general life guidance or excessive client contact—especially when the legal issues were objectively simple despite psychological difficulties—is not reimbursable, leading to the dismissal of the appeal as the awarded compensation was not manifestly untenable or grossly contrary to the sense of justice.
Legislator-Regeste
AmtlichZivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 320 lit. a ZPO. Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning section concerning the scope of review of the cantonal appellate court over discretionary decisions, which frames the standard of review for the decision being reviewed.
Cited as the legal basis requiring that the compensation for the legal counsel appointed under legal aid must be 'appropriate'.
Cited in reference to the cantonal rule (Canton Uri) for calculating the compensation for legal aid counsel, specifically regarding the deduction of the 'Armenrechtsviertel' (one-quarter deduction).
Cited in the reasoning section to define the scope of activities for which compensation must be paid to the legal counsel under cantonal regulations.
Cited in the reasoning section to specify the criteria (like time spent and complexity) for setting the lawyer's fee within the minimum and maximum rates.
Volltext
Zivilprozessordnung. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 320 lit. a ZPO. Art. 18 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung. Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen. Das Obergericht greift nur mit einer "gewissen Zurückhaltung in einen wohlüberlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz" über die Höhe der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehenden Entschädigung ein. Die Grenze zwischen Parteivertretung i.S.v. Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung und weiterer persönlicher Betreuung ist fliessend. Dort, wo sich die Führung eines Mandates für den unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen der Person des unentgeltlich Verbeiständeten als schwierig erweist und von ihm "grosse Überzeugungskraft" zu leisten ist, muss er kritisch abwägen, welche Vorkehren und Rechtshandlungen im Interesse des Klienten geboten sind. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat in solchen Fällen nicht Anspruch auf Vergütung unbestimmt vieler Klientenkontakte, sondern nur der notwendigen und gebotenen. Er ist gehalten, die unentgeltlich vertretene Person darauf hinzuweisen, dass er den unnötigen und unverhältnismässigen zeitlichen Aufwand ihr persönlich und nicht dem Staat in Rechnung stellen muss. Zulässigkeit des Abzugs des sogenannten "Armenrechtsviertels".
Obergericht, 26. November 2015, OG Z 14 25
Aus den Erwägungen:
4. a) Die Kognition der kantonalen Beschwerdeinstanz ist bei der Beschwerde auf unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, das heisst auf Willkürprüfung, eingeschränkt. Die tatsächlichen Grundlagen des Kostenentscheides werden daher nur sehr eng und auf Rüge hin überprüft (Hans Schmid, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 110 N. 3 mit Hinweisen).
b) Die Beschwerdeinstanz kann Art. 320 lit. a ZPO betreffend, die Ermessenskontrolle zurückhaltender ausüben als im Berufungsverfahren (bei gleichlautender Bestimmung wie in Art. 310 lit. a ZPO) und nur in eindeutigen Fällen von Ermessensmissbrauch oder -überschreitung einschreiten (Martin H. Sterchi, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, N. 3 zu Art. 320).
c) Eine der bundesgerichtlichen Willkürkognition nachempfundene, von Art. 320 ZPO lit. b gedeckte Kognitionsbeschränkung vertritt das Obergericht des Kantons Uri auch für die kantonale Rechtsmittelinstanz. Danach greift diese nur mit einer „gewissen Zurückhaltung in einen wohlüberlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz“ über die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zustehenden Entschädigung ein (vergleiche dazu Alfred Bühler, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd I, 2012, N. 41a zu Art. 122 das Zürcher Obergericht betreffend).
6. Die Beschwerdeführerin rügt die Höhe, der von der Vorinstanz zugesprochenen armenrechtlichen Parteientschädigung und macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz, in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung, eine übermässige, durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigende Kürzung des im Rahmen der Parteientschädigung geltend gemachten Zeitaufwandes der berufsmässigen Parteivertreterin, vorgenommen habe. Sie bringt dabei unter anderem vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, da sie unmassgebliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung miteinbezogen habe und die Ermessensausübung somit willkürlich und rechtsungleich sei. Die Kürzung der Entschädigung für die Beschwerdeführerin missachte die Komplexität und die Schwierigkeit im vorliegenden Falle. Es sei nicht ein einfaches Eheschutzund Scheidungsverfahren gewesen. Die Begründung der Vorinstanz sei willkürlich.
7. a) Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c - e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, fällt praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (BGE 141 I 72 E. 2.1).
b) Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundegericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE, a.a.O., E. 2.2).
c) Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klar überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert worden sind, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören (BGE 141 I 72 f., E. 2.3).
d) Für die Annahme einer Verletzung von Art. 9 BV genügt es nicht, wenn die kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt. Der angefochtene Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn der dem amtlichen Anwalt zugesprochene gesamthafte Betrag willkürlich erscheint, das heisst, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 1B_96/2011 vom 06.06.2011 E. 2.2 in fine).
8. a) Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Dies gilt selbstredend grundsätzlich auch bei Übernahme eines Mandates im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 12 lit. g BGFA).
b) Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO bestimmt, dass die Entschädigung an die Rechtsvertretung "angemessen" sein muss, ebenso Art. 122 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz. Mit dem Angemessenheitserfordernis wird den Kantonen die Kompetenz eingeräumt, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes niedriger anzusetzen als die Parteikostenentschädigung des gewillkürten Parteivertreters. Obschon häufig kritisiert, hat das Bundesgericht die entsprechenden kantonalen Tarifbestimmungen, die eine Reduktion der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vorsehen, stets als verfassungskonform erachtet (Alfred Bühler, a.a.O., N. 8 zu Art. 122 mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung vergütet der Kanton Uri dem im Zivilrecht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen. Der Abzug des sogenannten "Armenrechtsviertels" ist vorliegend unbestritten, strittig ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitaufwandes.
9. a) Der amtliche Verteidiger – wie auch vorliegend interessierend der unentgeltliche Rechtsbeistand – kann aus Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, “soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist.“ Nach diesem Mass-stab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann. Dazu kann eine gewisse persönliche und soziale Betreuung kommen (BGE 141 I 126 E. 3.1).
b) Im Kanton Uri richten sich die Ansätze für die Anwaltsentschädigung nach dem Gerichtsgebührenreglement (Art. 18 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten, entschädigt wird (Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). Die Grenze zwischen Parteivertretung in diesem (eher engen) Sinne und weiterer persönlicher Betreuung ist dabei fliessend (BGE 6B_951/2013 vom 27.03.2014 E. 3.2). Innerhalb der Mindestund Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art.
19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). In (vorliegend interessierenden) familienrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Anwaltsentschädigung 1 000 bis 10 000 Franken (Art. 25 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement).
10. a) Dort, wo sich die Führung eines Mandates für den unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen der Person des unentgeltlich Verbeiständeten als schwierig erweist und von ihm "grosse Überzeugungskraft" zu leisten ist, muss er kritisch abwägen, welche Vorkehren und Rechtshandlungen im Interesse des Klienten geboten sind. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat in solchen Fällen nicht Anspruch auf Vergütung unbestimmt vieler Klientenkontakte, sondern nur der notwendigen und gebotenen. Er ist gehalten, die unentgeltlich vertretene Person darauf hinzuweisen, dass er den unnötigen und unverhältnismässigen zeitlichen Aufwand ihr persönlich und nicht dem Staat in Rechnung stellen muss (Alfred Bühler, a.a.O., N. 40 zu Art. 122 mit Hinweisen). Mit anderen Worten: Unentgeltlichen Rechtsbeiständen ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt und der verhältnismässig ist. Nicht ersetzt werden Aufwändungen, bei denen von vornherein klar ist, dass sie nicht der Interessenwahrung im Prozess dienen (zum Beispiel allgemeine Lebenshilfe, psychologische Betreuung der vertretenen Partei) (Viktor Rüegg, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordung, 2. Aufl., 2013, N. 7 zu Art. 122 mit Hinweisen).
b) Das vorliegend interessierende Eheschutzund Scheidungsverfahren mag betreffend Klientenbetreuung in psychologischer Hinsicht nicht einfach gewesen sein. Im Gegensatz dazu waren die sich stellenden Rechtsund Tatfragen bei objektiver Betrachtung eher einfach zu beantworten. Strittig waren von Anfang an einzig die Höhe der Unterhaltszahlungen für die Familie und die Kinderbelange, dies bei überblickbaren finanziellen Verhältnissen. Das eigentliche Scheidungsverfahren konnte in der Folge standartgemäss durchgeführt werden. Soweit die vertretene Person psychologisch, im Sinne einer Lebensberatung, betreut werden musste, wäre diese an eine dafür zuständige Sozialberatungsstelle zu weisen gewesen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in Eheschutzverfahren das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO) und in familienrechtlichen Angelegenheiten die Kinderbelange, eingeschlossen die Kinderunterhaltsbeiträge, dem Untersuchungsund Offizialgrundsatz unterliegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO).
c) Im Rahmen der Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden der Vorinstanz (E. 4c vorstehend) erweist sich die von der Vor-instanz zugesprochene Entschädigung im Ergebnis nicht als unhaltbar und ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses. Eine Verletzung des Willkürverbots würde beispielsweise erst dann vorliegen, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermöchte (BGE 141 I 127 E. 3.2 in fine). Dass Letzteres zutreffen würde, bringt selbst die Beschwerdeführerin nicht vor. Der Entscheid der Vor-instanz läuft nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Es liegt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor.
Gesagtes erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und unter Bestätigung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 3. Dezember 2014 abzuweisen ist.