Guardianship Jurisdiction Conflict Under Hague Convention on Relocation of Incapacitated Adult
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal challenging the decision by a guardianship authority to impose a comprehensive representative guardianship, including asset management, over a German national suffering from dementia who had recently moved to another country following relocation by relatives. The court found that an international element existed and that jurisdiction was governed by the Hague Convention on the International Protection of Adults (HEsÜ), establishing that the authority of the adult's habitual residence has primary jurisdiction. Interpreting "habitual residence" as the actual centre of the person's life, the court determined that despite the individual's dementia, the facts indicated a change of habitual residence to the new location, thereby divesting the original authority of jurisdiction over personal protection measures. However, the original authority retained jurisdiction regarding any assets located within the country and could compel the former guardian to account for their management up to the point of the relocation, leading to the partial granting of the appeal, the annulment of the original order, and its remand for reconsideration limited to Swiss assets and accounting obligations.
Legislator-Regeste
AmtlichErwachsenenschutz. Art. 85 Abs. 2 IPRG. Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 HEsÜ. Vertretungsbeistandschaft. Internationaler Sachverhalt, Zuständigkeit.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 5 Abs. 2 HEsÜ to determine that jurisdiction is governed by the Hague Convention on the International Protection of Adults.
Cited to establish that German authorities were primarily competent because the adult habitually resided in Germany at the time the original order was issued.
Cited to determine that the lower court retains jurisdiction concerning measures involving assets of the person located in Switzerland.
Cited to support the order requiring the former guardian to account for the period during which the lower court was competent.
Volltext
Erwachsenenschutz. Art. 85 Abs. 2 IPRG. Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 HEsÜ. Vertretungsbeistandschaft. Internationaler Sachverhalt, Zuständigkeit. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für das gesamte Vermögen gegenüber dem an Demenz erkrankten Beschwerdeführer. Dieser wurde von Angehörigen von A nach B gebracht. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Internationaler Sachverhalt bejaht. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses hielt sich der Beschwerdeführer in B auf. Nach Art. 5 Abs.
1 HEsÜ sind Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Erwachsenen für Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig. Staatsvertragsautonome Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts. Damit ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung gemeint. Bei dementen Personen ist der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht leichthin zu bejahen. Gewöhnlicher Aufenthalt der betroffenen Person in B bejaht. Damit war die KESB Uri nicht zuständig zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Indes gegebene Zuständigkeit für die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen betreffend Vermögenswerte der betroffenen Person in der Schweiz und ebenfalls gegebene Zuständigkeit bezüglich Aufforderung zur Rechnungslegung durch den ehemaligen Beistand. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.
Obergericht, 9. Oktober 2015, OG V 15 27
Aus den Erwägungen:
In Erwägung, dass
- die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uri, Altdorf, (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Juni 2015 für X, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB anordnete und ihm mit Bezug auf sein gesamtes Einkommen und Vermögen die Handlungsfähigkeit entzog;
- die Vorinstanz mit gleicher Verfügung zudem Y, welcher provisorisch für die Einkommensund Vermögensverwaltung von X für die Dauer des Verfahrens auf Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen eingesetzt worden war, aus dem Amt entliess und ihn aufforderte über die Entwicklung des Vermögens des X vollständig Rechnung zu legen;
- als Beistand für X ferner Patrick Kaufmann, Berufsbeistand, Altdorf, ernannt und dieser unter anderem beauftragt wurde, das gesamte Einkommen und Vermögen von X zu verwalten, Patrick Kaufmann zudem die gesamte Personensorge für X übertragen erhielt;
- Y (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 28. Juni 2015 ergänzt mit Eingabe vom 29. Juni 2015 beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juni 2015 innert Frist Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob;
- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Juni 2015 als Begründung angibt, X habe seinen Hauptwohnsitz nach B verlegt, der Beschwerdeführer damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Unzuständigkeit der Vorinstanz und ein entsprechendes Absehen von der Anordnung der getroffenen Erwachsenenschutzmassnahmen geltend macht;
- Gesagtes erhellt, dass das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist nicht einzutreten ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO; Ivo W. Hungerbühler, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 312 N. 5 f. mit Hinweisen);
- zu klären ist, ob ein internationaler Sachverhalt vorliegt;
- ein internationales Verhältnis einen über den schweizerischen Rechtsraum hinausreichenden Bezug voraussetzt, im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachbereichs zu prüfen ist, ob ein genügender Auslandsbezug vorliegt (BGE 131 III 79 E. 2.3);
- X (nachfolgend: die betroffene Person) bereits anfangs Juni 2015 von Angehörigen in A abgeholt und nach B gebracht wurde, er sich seither in B aufhält und er im Übrigen deutscher Staatsangehöriger ist;
- namentlich der gewöhnliche Aufenthalt vorliegend ein internationalrechtlich relevanter Anknüpfungsbegriff ist und sich dieser – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – im Ausland befindet;
- mit Blick auf die bisherigen Ausführungen ein relevanter Auslandsbezug ausgewiesen und somit von einem internationalen Sachverhalt auszugehen ist;
- die internationale Zuständigkeit – nachdem auch Deutschland Vertragsstaat ist – sich nach dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ, SR 0.211.232.1) richtet (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 IPRG);
- gemäss Art. 5 Abs. 1 HEsÜ die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig sind (Art. 5 Abs. 2 HEsÜ), diese Zuständigkeitsregelung die Behörde am früheren Aufenthalt zwingt, den Fall abzutreten (Philippe Meier, in KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, Rz. 1.117);
- der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ staatsvertragsautonom auszulegen ist (BGE 5A_ 221/2011 vom 31.10.2011 E. 3) und aus der Maxime der staatsvertragsautonomen Auslegung insbesondere folgt, dass der Schweizer Richter bei der Auslegung einer staatsvertraglichen Vorschrift nicht unbesehen dasjenige Verständnis zugrunde legen darf, das er im konkreten Zusammenhang dem innerstaatlichen Recht entnimmt, vielmehr er danach zu forschen hat, ob die Erkenntnisse, die ihm sein innerstaatliches Recht vermittelt, auch von der in Frage stehenden Staatsvertragsnorm erfasst sind (BGE a.a.O. E. 3);
- unter „gewöhnlichem Aufenthalt“ in den Haager Konventionen der „tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung“ verstanden wird (Ivo Schwander, in Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., 2013, N. 137 zu Art. 85), Indizien dafür etwa die Wohnverhältnisse, die Aufenthaltsdauer und die familiären Bindungen sind (Ivo Schwander, a.a.O., N. 139 zu Art. 85), die Aufenthaltsdauer dabei aber nicht im Vordergrund steht, namentlich bereits bei kurzer Anwesenheitsdauer grundsätzlich die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts möglich ist (Daniel Füllemann, Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen von 2000 (HEsÜ), in: ZVW 2009, S. 40);
- in der Literatur teilweise diskutiert wird, ob demente Personen mit Blick auf ihre mangelnde Selbstbestimmtheit überhaupt den gewöhnlichen Aufenthalt wechseln können, da bei einer dementen Person eine selbstbestimmte Integration (Kontaktaufnahme mit neuen Bekannten, Bewegen an neuen Örtlichkeiten, Lektüre lokaler Zeitungen etc.), welche nach den Haager Konventionen Voraussetzung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist, ausgeschlossen sei (Ivo Schwander, a.a.O., N.140 f. zu Art. 85);
- die betroffene Person unter anderem an Demenz leidet (Gutachten Dr. med. V vom 08.06.2015 im Verfahren OG V 15 12, S. 3);
- die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts bei dementen Personen nicht leichthin zu bejahen ist (Daniel Füllemann, a.a.O., S. 41), der Auffassung, die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts sei ausgeschlossen, in dieser absoluten Weise jedoch nicht gefolgt werden kann, nachdem auch demente Personen durchaus noch – wenn auch zugegebenermassen eingeschränkt und mit fortschreitender Dauer der Erkrankung stetig weniger – mit ihrem sozialen Umfeld interagieren und sich namentlich an einem Ort einleben können;
- sich dies im vorliegenden Fall etwa daran zeigt, dass die betroffene Person beispielsweise in der Psychiatrischen Klinik Zugersee, in welcher sie im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung weilte, sehr unglücklich war und sie sich in einer privaten Betreuungssituation wesentlich wohler fühlen dürfte, was zeigt, dass die betroffene Person durchaus auf das äussere Umfeld reagieren beziehungsweise mit diesem interagieren kann;
- im Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 4. September 2015 im Verfahren OG V 15 30 bereits dargelegt wurde, dass und aus welchen Gründen die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit anfangs Juni 2015 in B hat;
- sich an dieser Auffassung bis heute nichts geändert hat, insofern auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (BGE 1B_281/2015 vom 15.09.2015 E. 4.3);
- Gesagtes erhellt, dass im vorliegenden Fall grundsätzlich die deutschen Behörden zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zur Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen wie den vorliegenden zuständig gewesen wären (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a, c, f HEsÜ), die Zuständigkeit der Vorinstanz indes grundsätzlich nicht gegeben ist, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt;
- die Vorinstanz mit Bezug auf Massnahmen zum Schutz allfälliger Vermögenswerte der betroffenen Person, welche sich in der Schweiz befinden, jedoch zuständig bleibt (Art. 9 HEsÜ), sich somit eine Erwachsenenschutzmassnahme nur – aber immerhin – mit Bezug auf das gesamte Einkommen und Vermögen der betroffenen Person entgegen der Anordnung in der angefochtenen Verfügung nicht rechtfertigt, eine eingeschränkte Anordnung (mit Bezug auf Vermögenswerte in der Schweiz) indes möglich bleibt;
- die Vorinstanz ebenso für die Zeit, als sie noch zum Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig war, den aus dem Amt entlassenen Beschwerdeführer zur Rechnungslegung anhalten kann und muss (Art. 425 Abs. 1 ZGB);
- Stichtag für die Schlussrechnung das Ende des Amtes ist (Affolter/Vogel, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 28 zu Art. 425), vermögensrelevante Handlungen nach Amtsende nicht in die Schlussrechnung zu integrieren sind, da diese sich nicht aus dem Kindesund Erwachsenenschutzrecht legitimieren, vielmehr dafür allenfalls eine separate Übergaberechnung abzulegen ist (Affolter/Vogel, a.a.O., N. 29 zu Art. 425);
- das Amt nur solange Bestand haben kann, als die Vorinstanz zu dessen Anordnung zuständig ist und somit per Ende Mai 2015 enden muss (Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person und damit Wegfall der Zuständigkeit der Vorinstanz per anfangs Juni 2015);
- Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung insoweit anzupassen sein wird, als der Beschwerdeführer per Ende Mai 2015 aus seinem Amt entlassen wird;
- Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenso insoweit anzupassen sein wird, als die Rechnungslegung per Ende Mai 2015 zu erfolgen hat, die Überprüfung weitergehender Vermögensverwaltungstätigkeiten des Beschwerdeführers für die betroffene Person nach diesem Zeitpunkt indes nicht mehr in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt, allenfalls eine Übergaberechnung eingeholt werden kann;
- die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juni 2015 somit aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen ist, damit diese abkläre, ob sich Vermögenswerte der betroffenen Person in der Schweiz befinden und allfällige Erwachsenenschutzmassnahmen – allenfalls in Absprache mit den deutschen Behörden (vergleiche Daniel Füllemann, a.a.O., S. 45) – diesbezüglich notwendig sind, sie die Rechnungslegungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen kläre und alsdann entsprechend neu verfüge;