Insured Vocational Training Reimbursement Based on Suitability and Relapse Risk Mitigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn insured person, new to the workforce and facing significant additional costs for initial vocational training due to disability, is entitled to reimbursement if the training is suitable, where suitability is judged based on concrete experience rather than strict medical-theoretical requirements, especially since relapse risk remains regardless of the chosen occupation for this specific condition. The court reasoned that despite uncertainty regarding future workability in the chosen field, the insured individual's current psychological stability, motivation in the preferred training, and willingness to seek help suggest this path better mitigates relapse risk compared to less fulfilling alternative occupations, warranting approval for cost compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 lit. c ATSG, Art. 16 Abs. 1 IVG; Insured Vocational Training Reimbursement Based on Suitability and Relapse Risk Mitigation: Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Ausbildung zum Fachmann Betreuung der Behinderung des Beschwerdeführers angepasst ist beziehungsweise ob er die für diese Ausbildung gestellten Anforderungen erfüllt.
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KI-generiertVolltext
IV. Art. 61 lit. c ATSG. Art. 16 Abs. 1 IVG. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Beweiswürdigung. Ein Rückfall ist beim gegebenen Krankheitsbild unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit jederzeit möglich. Es ist daher nicht primär entscheidend, ob der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch die Anforderungen, welche die Ausbildung an ihn stellt, erfüllt. Vielmehr ist die Frage der Geeignetheit der Ausbildung in casu anhand der bereits gemachten Erfahrungen zu beurteilen.
Obergericht, 30. Oktober 2015, OG V 15 18
Aus den Erwägungen:
4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Ausbildung zum Fachmann Betreuung der Behinderung des Beschwerdeführers angepasst ist beziehungsweise ob er die für diese Ausbildung gestellten Anforderungen erfüllt.
8. Aus den medizinischen Berichten ergibt sich, dass bei der gewählten Tätigkeit als FaBe die Verwertbarkeit nach Abschluss der Ausbildung nicht sicher beurteilt werden kann. Ebenso ist jedoch unsicher, ob der Beschwerdeführer eine andere – ihn unter Umständen weniger erfüllende – Tätigkeit später verwerten kann. Ein Rückfall ist beim gegebenen Krankheitsbild unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit jederzeit möglich. Es ist somit nicht primär entscheidend, ob der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch die Anforderungen, welche die Ausbildung an ihn stellt, erfüllt. Vielmehr ist auf die im konkreten Fall gemachten Erfahrungen abzustellen.
Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ist offensichtlich in der Tätigkeit als FaBe stabiler als sie es in der Tätigkeit als Logistiker war (obschon diese medizinisch-theoretisch wohl besser angepasst wäre). Da sich der Beschwerdeführer in seiner Ausbildung sehr wohl zu fühlen scheint und entsprechend motiviert arbeitet, wird das Rückfallrisiko tendenziell eher verringert. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die nötige Krankheitseinsicht besitzt und die Bereitschaft zeigt, sich bei Bedarf Hilfe zu holen, welche ihm vom Arbeitgeber auch explizit angeboten wird (siehe Bildungsbericht vom 29.10.2014 Ziff. 2.9).
Auf der anderen Seite ist fraglich, ob die psychische Stabilität und Belastbarkeit ausreichen, um später in einem anderen als seinem Wunsch-Beruf – der ihn weniger erfüllt (und damit wahrscheinlich die Psyche weniger stabilisiert) – tätig sein zu können. Einen Rückfall kann man nie ganz ausschliessen, auch in einer der Behinderung besser angepassten Tätigkeit nicht.
Aus den genannten Gründen ist der Betrachtungsweise von Med. pract. A. Wolter, wonach die vom Beschwerdeführer gewählte Ausbildung zum Fachangestellten Betreuung seiner Behinderung (im konkreten Einzelfall) angepasst ist, der Vorzug zu geben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom
14. April 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung hat.