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2015.OG.V.14.84.Zwi • OG UR 2015.OG.V.14.84.Zwi KI-generiert

Contract Award Suspension Denied Due to Overriding Public Interest in Flood Protection Works

Geschäftsnummer 2015.OG.V.14.84.Zwi
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant filed an administrative appeal against a contract award decision concerning the delivery of block stones for flood protection works and simultaneously requested the suspension of the decision's enforceability. The court determined that granting suspension requires the appeal to appear sufficiently founded and the absence of overriding public or private interests. The court found the appeal to be unlikely to succeed, especially given that the required flood protection measures needed to commence promptly to mitigate the risk of potential widespread economic damage from future flooding, which constitutes an overriding public interest favoring immediate execution over the suspension of the award decision. Consequently, the request for suspension was denied, with the decision on procedural costs reserved for the main ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 65 Abs. 2 SubV, Art. 14 Abs. 1 IVöB, Art. 59 Abs. 1 SubV, Art. 18 Abs. 2 IVöB, Art. 67 Abs. 2 SubV; Contract Award Suspension Denied Due to Overriding Public Interest in Flood Protection Works: The court determined that granting suspension requires the appeal to appear sufficiently founded and the absence of overriding public or private interests. The court found the appeal to be unlikely to succeed, especially given that the required flood protection measures needed to commence promptly to mitigate the risk of potential widespread economic damage from future flooding, which constitutes an overriding public interest favoring immediate execution over the suspension of the award decision. Consequently, the request for suspension was denied, with the decision on procedural costs reserved for the main ruling.

Schlagwörter

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Überwiegendes öffentliches Interesse Öffentliche Arbeiten verwaltungsrechtlicher Vertrag Vergabe von Bauaufträgen Legitimation gegen Baubewilligung Haftung für Wasserschaden Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 17 Abs. 2 IVöB. Art. 65 Abs. 2 SubV.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 2 IVöB
Cited as the legal basis authorizing the court to grant a stay of execution if the appeal seems sufficiently founded and no overriding public or private interests oppose it.
Art. 65 Abs. 2 SubV
Cited as the legal basis authorizing the court to grant a stay of execution if the appeal seems sufficiently founded and no overriding public or private interests oppose it.
Art. 14 Abs. 1 IVöB
- bei Verweigerung der aufschiebenden Wirkung die Vergabestelle den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abschliessen darf (Art. 14 Abs. 1 IVöB; Art.
Art. 59 Abs. 1 SubV
1 IVöB; Art. 59 Abs. 1 SubV; Robert Wolf, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013,
Art. 18 Abs. 2 IVöB
- gegebenenfalls das Obergericht lediglich die Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellt, soweit sich die Beschwerde als begründet erweist (Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art.
Art. 67 Abs. 2 SubV
- gegebenenfalls das Obergericht lediglich die Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellt, soweit sich die Beschwerde als begründet erweist (Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. 67 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 2 IVöB

Cited as the legal basis authorizing the court to grant a stay of execution if the appeal seems sufficiently founded and no overriding public or private interests oppose it.

Art. 65 Abs. 2 SubV

Cited as the legal basis authorizing the court to grant a stay of execution if the appeal seems sufficiently founded and no overriding public or private interests oppose it.

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Volltext

Öffentliches Beschaffungswesen. Art. 17 Abs. 2 IVöB. Art. 65 Abs. 2 SubV. Das Obergericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen stehen. Einer Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen. Der Hochwasserschutz soll so rasch als möglich im Hinblick auf ein mögliches neues Hochwasser gewährleistet sein. Damit kann die Gefahr volkswirtschaftlicher Schäden eingeschränkt werden. Diese Interessenlage spricht gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Auch stellt sich die Beschwerde als wenig erfolgversprechend dar. Abweisung des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Obergericht, 23.Januar.2015, OG V 14 84 (Zwischenentscheid)

Aus den Erwägungen:

in Erwägung, dass

- die X, am 22. Dezember 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) gegen die Verfügung des Amtes für Tiefbau Uri vom 3. November 2014 betreffend die Auftragsvergabe eingereicht hat;

- die Beschwerdeführerin zunächst die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt;

- die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2014 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung dessen Abweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin beantragt;

- die Beigeladene mit Eingabe vom 15. Januar 2015 auf die Beteiligung am Verfahren verzichtete;

- das Obergericht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen kann, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint (ʺprimafacieʺ-Beurteilung) und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, RB 3.3111]; Art. 65 Abs. 2 Submissionsverordnung des Kantons Uri [SubV, RB 3.3112]; Denzler/Hempel, Die aufschiebende Wirkung – Schlüsselstelle des Vergaberechts, in Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 324 Rz. 30);

- die aufschiebende Wirkung gesetzlich nicht von vornherein gewährt wird, weil der Gesetzgeber eine individuelle Prüfung der Frage der aufschiebenden Wirkung als notwendig erachtete, er die aufschiebende Wirkung aber nicht nur ausnahmsweise gewährt haben will, auch gemäss dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 SubV die aufschiebende Wirkung nicht nur ausnahmsweise erteilt werden kann (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.04.1999, OG V 99 24, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 30 S. 80 E. 2a; Marc Steiner, Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in Vergabesachen, in Michael Leupold et al. [Hrsg.], Der Weg zum Recht, FS für Alfred Bühler, Zürich 2008, S. 420);

- abzuwägen ist, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, in die Prüfung die Interessen des Beschwerdeführers, öffentliche Interessen des Auftraggebers sowie allfällige private Interessen Dritter einzubeziehen sind (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 16.04.1999, OG V 99 24, a.a.O.);

- bei Verweigerung der aufschiebenden Wirkung die Vergabestelle den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abschliessen darf (Art. 14 Abs. 1 IVöB; Art. 59 Abs. 1 SubV; Robert Wolf, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich 2013,

S. 175);

- gegebenenfalls das Obergericht lediglich die Rechtswidrigkeit der Verfügung feststellt, soweit sich die Beschwerde als begründet erweist (Art. 18 Abs. 2 IVöB; Art. 67 Abs.

2 SubV);

- gemäss den Ausschreibungsunterlagen die Lieferung von Blocksteinen unterschiedlicher Abmessungen für die Uferverbauungen nachgefragt wird, vier Abmessungen vorgegeben sind, sich die Gesamtliefermenge auf 30'000 Tonnen beläuft (Besondere Bestimmungen [Teil C], S. 3 Ziff. 133 und S. 5 Ziff. 422; Leistungsverzeichnis [Teil D] S. 6 Ziff. 515.111-116);

- das Bauprogramm der Baumeisterarbeiten in zwei Etappen von November 2014 bis Mai 2016 gegliedert ist (Amtsvariante); die Blocksteinlieferung von Dezember 2014 bis April 2016 dauert (Besondere Bestimmungen S. 7 Ziff. 612-615); die im Leistungsverzeichnis enthaltene Position R515.191 (S. 6) bei der Amtsvariante keine Berücksichtigung findet;

- hier die Baumeisterarbeiten anhand der Amtsvariante ausgeführt werden;

- der von der Beschwerdeführerin unter der Position R515.191 geltend gemachte Abzug von Fr. 100'000.-- für den Gesamtpreis kaum von Bedeutung sein kann;

- sich somit die Beschwerde als wenig erfolgsversprechend darstellt;

- laut der Vorinstanz aber ohne Baubeginn diesen Winter sich das Hochwasserschutzprojekt Urner Talboden als Ganzes mit einer einjährigen Verzögerung fertig stellen liesse;

- das Hochwasserschutzprojekt Urner Talboden etappenweise realisiert wird;

- einem Projekt der vorliegenden Art solches immanent ist;

- dieser Umstand der Dringlichkeit der Beschaffung nicht entgegensteht;

- der Hochwasserschutz so rasch als möglich im Hinblick auf ein mögliches neues Hochwasser gewährleistet sein soll (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 20.03.2009, OG V 09 7, S. 3);

- damit die Gefahr volkswirtschaftlicher Schäden eingeschränkt werden kann;

- die Interessenlage gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung spricht;

- nach dem Gesagten das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist;

- über die Verfahrenskosten mit der Hauptsache zu entscheiden ist.