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2015.OG.V.14.79 • OG UR 2015.OG.V.14.79 KI-generiert

Disability Insurance Coverage for Occupational Wheelchair and Attorney Fees

Geschäftsnummer 2015.OG.V.14.79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The insured is entitled to aids necessary for performing professional activities, training, or functional adaptation, but the disability insurance does not cover all costs, only those necessary, sufficient for integration, and where the expected success reasonably relates to the cost. The court must first determine if the claimant's current activity is adapted to their disability and, if so, whether the requested occupational wheelchair is necessary, appropriate, and expedient for that activity, while the award of party compensation depends on the significance and difficulty of the matter, with attorney fees generally capped at a reasonable hourly rate excluding superfluous steps.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 HVI, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 37 Abs. 3 VRPV; Disability Insurance Coverage for Occupational Wheelchair and Attorney Fees: 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 VRPV. Der Versicherte hat Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeiten in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht.

Schlagwörter

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Deckung der Invalidenversicherung Sachlicher Geltungsbereich Parteientschädigung des Rechtsanwalts Hilfsmittelkosten Behinderten Vorsorgeleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

IV. Art. 8 und 21 Abs. 1 Satz 1 IVG, Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 9 HVI-Anhang, Art.

61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 VRPV. Der Versicherte hat Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeiten in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht.

In casu ist primär zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit behinderungsangepasst ist und, wenn ja, ob der beantragte Arbeitsrollstuhl dafür notwendig, geeignet und zweckmässig ist. Die Parteientschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Die Tätigkeit des Anwalts wird insoweit berücksichtigt, als er sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst überflüssiger Schritte.

Zudem wird im Regelfall von einem Honoraransatz für die Rechtsvertreter von Fr. 260.--/Std. (eingeschlossen die MwSt.) ausgegangen.

Obergericht, 4. September 2015, OG V 14 79