Denial of Legal Aid Affirmed Due to Untimely Main Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the denial of an application for free legal aid because the main appeal was dismissed as untimely, a procedural failure demonstrating the applicant's lack of due diligence following the initial application, which distinguishes this from a simple negative reassessment of the main claim's prospects; the reasoning emphasized that while prospects are assessed at the time of the initial application, accessory measures share the fate of the main action, and the state should not artificially prolong hopeless proceedings, especially when the applicant failed to withdraw a clearly doomed appeal after the appellate court and supreme court confirmed the lack of admissibility.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 lit. b ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 120 ZPO, Art. 268 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 148 ZPO; Denial of Legal Aid Affirmed Due to Untimely Main Appeal: The court affirmed the denial of an application for free legal aid because the main appeal was dismissed as untimely, a procedural failure demonstrating the applicant's lack of due diligence following the initial application, which distinguishes this from a simple negative reassessment of the main claim's prospects; the reasoning emphasized that while prospects are assessed at the time of the initial application, accessory measures share the fate of the main action, and the state should not artificially prolong hopeless proceedings, especially when the applicant failed to withdraw a clearly doomed appeal after the appellate court and supreme court confirmed the lack of admissibility.
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KI-generiertThis article establishes the condition for granting legal aid based on the prospects of success, which governs the decision to dismiss the request for free legal aid.
Cited implicitly as the basis for the non-admission ruling in the main case, which led to the dismissal of the legal aid request.
Cited to establish that the appeal was filed late (missed deadline), justifying the procedural failure that impacted the legal aid assessment.
Cited as the provision for a request for reestablishment of time limits, which was not filed, justifying the procedural failure.
Cited to establish that provisional measures share the procedural fate of the main case, supporting the reasoning for denying aid.
Volltext
Zivilprozessordnung. Art. 117 lit. b ZPO. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ob im Einzelfall für die Rechtsbegehren (in der Hauptsache) genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind. Eine nachträgliche Neubeurteilung der Erfolgsaussichten im Laufe des Verfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen. Davon ist der Fall zu unterscheiden, bei dem die gesuchstellende Partei sich in der Hauptsache nach Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege prozessual nachlässig verhält, das heisst ihren prozessualen Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genügend nachkommt, zum Beispiel eine Rechtsmittelfrist verpasst, ohne dass ein Wiederherstellungsgrund vorliegt. Vorsorgliche Massnahmen teilen prozessrechtlich das Schicksal der Hauptsache. Die Berufung in der Hauptsache wurde vorliegend verspätet eingereicht. Das Gericht trat wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf die Berufung nicht ein. Abweisung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Obergericht, 8. Oktober 2014, OG ZP 13 1
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
- eine Person Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 lit. b ZPO);
- als aussichtslos nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer als diese sind, massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 476 E. 2.2);
- ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten beurteilt, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend sind (BGE 131 III 476 f. E 2.2);
- eine nachträgliche Neubeurteilung der Erfolgsaussichten im Laufe des Verfahrens – zum Beispiel wenn sich die Prozessaussichten der gesuchstellenden Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens verschlechtern – ausgeschlossen ist (BGE 131 I 123; Alfred Bühler, Berner Kommentar, 2012, N. 14 zu Art. 120 ZPO mit Hinweisen auch auf andere Meinungen);
- davon der Fall zu unterscheiden ist, bei dem die gesuchstellende Partei sich in der Hauptsache nach Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege prozessual nachlässig verhält, das heisst ihren prozessualen Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genügend nachkommt, sie zum Beispiel eine Rechtsmittelfrist verpasst, ohne dass ein Wiederherstellungsgrund vorliegt;
- vorsorgliche Massnahmen prozessrechtlich das Schicksal der Hauptsache teilen, fallen sie doch mit der Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO), dies auch für die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt (Beatrice van de Graaf, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 276 N. 6);
- sich aus den Erwägungen des Entscheides des Obergerichtes des Kantons Uri vom 24. Januar 2014 betreffend Ehescheidung (OG Z 13 7) ergibt, dass die Berufung verspätet eingereicht wurde und demzufolge die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 148 ZPO) nicht eingereicht wurde, infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung das Gericht auf die Berufung nicht eintrat (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario), das Bundesgericht diesen Nichteintretensentscheid in der Folge geschützt hat (BGE 5A_157/2014 vom 07.07.2014);
- der Gesuchstellerin vorliegend, nach Eingang des obergerichtlichen Nichteintretensentscheides betreffend Ehescheidung spätestens aber nach Eingang des vorerwähnten Bundesgerichtsurteils, hätte zugemutet werden dürfen, dass sie bei vernünftiger Überlegung in diesem Stadium des Verfahrens die Berufung betreffend vorsorgliche Massnahmen zurückzieht, was sich für sie kostenmässig positiv ausgewirkt hätte, da es nicht Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege entspricht, hoffnungslose Prozesse auf Staatskosten künstlich zu verlängern (vergleiche Lukas Huber, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, Art. 120 N. 8);
- das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuweisen ist;