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2014.OG.Z.14 • AKBR UR 2014.OG.Z.14 KI-generiert

Legal Aid Eligibility Based on Current Financial Situation Including Tax Repayments

Geschäftsnummer 2014.OG.Z.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that eligibility for free legal aid is based on the applicant's entire financial situation at the time of the decision, requiring consideration of current, actually paid taxes, unlike in debt enforcement proceedings where taxes are excluded to avoid improperly privileging the state over other creditors. Furthermore, documented overdue tax debts that are actively being repaid must be factored into the assessment of need, just as court-adjudicated but not yet final or "provisional" maintenance obligations are treated the same as current provisional taxes when assessing the applicant's economic standing.

Legislator-Regeste

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Art. 117 lit. a ZPO; Legal Aid Eligibility Based on Current Financial Situation Including Tax Repayments: Zivilprozessordnung. Art. 117 lit. a ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die laufenden, effektiv bezahlten Steuern sind (im Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum) zu berücksichtigen. Verfallene Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeitsdatum nachgewiesen sind, müssen bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Person, die um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, ebenfalls berücksichtigt werden, sofern sie tatsächlich getilgt werden.

Schlagwörter

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Steuerschulden unentgeltliche Rechtspflege Prüfung der finanziellen Verhältnisse Unterhaltspflicht Vollstreckung der Steuerveranlagung Staatliche Beihilfen 6. Zivilprozessordnung. Art. 117 lit. a ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Zivilprozessordnung. Art. 117 lit. a ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die laufenden, effektiv bezahlten Steuern sind (im Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum) zu berücksichtigen. Verfallene Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeitsdatum nachgewiesen sind, müssen bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Person, die um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, ebenfalls berücksichtigt werden, sofern sie tatsächlich getilgt werden.

Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden Steuern nicht berücksichtigt, insbesondere weil der Staat nicht durch Berücksichtigung von Steuerschulden gegenüber anderen Gläubigern privilegiert werden soll. Gerichtlich beurteilte, aber noch nicht rechtskräftige beziehungsweise "provisorische" Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers sind mit Bezug auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers nicht anders zu behandeln als die laufenden provisorischen Steuern.

Obergericht, 24. Juni 2014, OG Z 14 6