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2014.OG.V.14.75 • OG UR 2014.OG.V.14.75 KI-generiert

Pre-trial Detention Priority Over Protective Custody Re-evaluation

Geschäftsnummer 2014.OG.V.14.75
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the priority of pre-trial detention over a protective custody placement, ruling that protective custody must be re-evaluated immediately upon release from detention, requiring a new order to ensure continuity if necessary, and mandating communication between involved authorities; consequently, the right to appeal a pending administrative court complaint concerning the initial protective custody order was deemed moot and the appeal was to be discontinued.

Legislator-Regeste

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Pre-trial Detention Priority Over Protective Custody Re-evaluation: Fürsorgerische Unterbringung. Anordnung der Untersuchungshaft über einen fürsorgerisch Untergebrachten. Die Untersuchungshaft geht der fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor. Die fürsorgerische Unterbringung ist nach der Haftentlassung einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Die beteiligten Instanzen müssen einander auf dem Laufendem halten. Die fürsorgerische Unterbringung bedarf nach der Haftentlassung einer neuerlichen Verfügung. Diese Verfügung, muss bei Haftende vorliegen, soweit die fürsorgerische Unterbringung nahtlos fortgeführt werden soll. Das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist weggefallen. Diese ist abzuschreiben.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Obhut Verwaltungsbehörde Kindesschutzverfahren Reihenfolge der Pfändung administrative Versorgung
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Volltext

Fürsorgerische Unterbringung. Anordnung der Untersuchungshaft über einen fürsorgerisch Untergebrachten. Die Untersuchungshaft geht der fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor. Die fürsorgerische Unterbringung ist nach der Haftentlassung einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Die beteiligten Instanzen müssen einander auf dem Laufendem halten. Die fürsorgerische Unterbringung bedarf nach der Haftentlassung einer neuerlichen Verfügung. Diese Verfügung, muss bei Haftende vorliegen, soweit die fürsorgerische Unterbringung nahtlos fortgeführt werden soll. Das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist weggefallen. Diese ist abzuschreiben.

Obergericht, 12. Dezember. 2014, OG V 14 75