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2013.OG.V.13.9 • OG UR 2013.OG.V.13.9 KI-generiert

Service Compensation Claim Expiration Period Confirmed

Geschäftsnummer 2013.OG.V.13.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed that a claim for non-collected compensation for service members expires five years after the end of the service that triggered the entitlement, as this constitutes a preclusion period (Verwirkungsfrist) that cannot be suspended, interrupted, or reinstated. The claimant had performed compulsory service in mid-2007 but only submitted the compensation application in September 2012, which was after the five-year period expired in mid-2012; the court rejected the claimant's arguments regarding the impossibility of submitting forms earlier due to an unresolved educational status as insufficient grounds for reinstatement of the forfeited right.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 1 EOG, Art. 1a Abs. 2 EOG, Art. 17 Abs. 1 EOG, Art. 19 Abs. 3 EOG, Art. 24 Rz, Art. 61 lit. b ATSG; Service Compensation Claim Expiration Period Confirmed: The claimant had performed compulsory service in mid-2007 but only submitted the compensation application in September 2012, which was after the five-year period expired in mid-2012; the court rejected the claimant's arguments regarding the impossibility of submitting forms earlier due to an unresolved educational status as insufficient grounds for reinstatement of the forfeited right.

Schlagwörter

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Entschädigung für Dienstleistungen Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen Beurlaubung zum Wehrdienst Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren Fristablauf Bewerbung EO. Art. 20 Abs. 1 EOG.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. 1 EOG

The claim was rejected because the entitlement to unpaid compensation expired due to the lapse of the five-year forfeiting period defined in this article.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in reasoning regarding the applicant's claim potentially being time-barred, although the main ground remains Art. 20 Abs. 1 EOG.

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Volltext

EO. Art. 20 Abs. 1 EOG. Der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende erlischt fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist. Eine Verwirkungsfrist kann grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch. Eine Verjährungshemmung, wie vom Beschwerdeführer gelten gemacht, ist nicht möglich. Der Beschwerdeführer vermag auch keine unverschuldeten, unüberwindbaren Gründe zu nennen, welche zu einer Wiederherstellung der Frist führen würden.

Obergericht, 27. September 2013, OG V 13 9

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten, BGE 9C_774/2013 vom 11.11.2013).

Aus den Erwägungen:

2. Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). Der Anspruch ist auf einem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, welches jeweils am Ende des Dienstes abgegeben wird (Art. 15 Abs. 1 und 3 EOV). Die Dienst leistende Person füllt das Anmeldeformular aus und leitet dieses ohne Verzug weiter (vgl. Rz. 1033 Wegleitung Bundesamt für Sozialversicherungen zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO]). Der Anspruch auf die Grundentschädigung ist entweder durch die Dienst leistende Person selbst, deren Angehörige oder den Arbeitgeber geltend zu machen (Art. 17 Abs. 1 EOG). Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Abs. 3 EOG).

3. Gemäss Art. 20 Abs. 1 EOG erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Im Sozialversicherungsrecht gelten Fristen, die den Zeitablauf regeln, grundsätzlich nicht als Verjährungssondern als Verwirkungsfristen. Eine Verwirkungsfrist kann grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 24 Rz. 12 f.).

4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 17. - 25. Juni 2007 sowie vom

9. - 26. Juli 2007 Zivildienst geleistet hat. Gemäss der oben aufgeführten Verjährungsfrist hätten die Leistungsansprüche demnach spätestens am 25. Juni 2012 respektive am 26. Juli 2012 geltend gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführer reichte seine Anträge jedoch erst am 21. September 2012 ein (Eingang Beschwerdegegnerin: Montag, 24.09.2012). Damit ist die fünfjährige Frist zum Bezug der Leistungen verwirkt. Eine Verjährungshemmung, wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. April 2013 für die Zeit vom 5. August 2007 (provisorischer Eintrag in Pos. 4.2 des EO-Anmeldeformulars) bis am 12. Dezember 2007 (Eingang seines Diploms von der HTA Luzern) sinngemäss beantragt, ist nicht möglich, da es sich, wie oben unter E. 3 ausgeführt, bei der Frist in Art. 20 Abs. 1 EOG um eine Verwirkungsfrist handelt. Der Beschwerdeführer vermag auch keine unverschuldeten, unüberwindbaren Gründe (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 795) zu nennen, welche zu einer Wiederherstellung der Frist führen würden: Er führt aus, er habe die Formulare Anfang August 2007 nicht bei der Ausgleichskasse Uri abgeben können, da das Datum seines Ausbildungsabschlusses wegen eines hängigen Rekurses zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar gewesen sei. Dieses sei erst am 12. Dezember 2007 mit Erhalt des Diploms der HTA Luzern bekannt geworden. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer die EO-Formulare am 12. Dezember 2007 vollständig hätte ausfüllen und die Entschädigungen hätte geltend machen können. Auch seine Ausführung, er habe nach Absolvieren seiner restlichen Diensttage die verbleibenden Pendenzen und Unklarheiten gesamthaft bereinigen wollen, stellen keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist dar. Im Übrigen ist sein Antrag wohl verspätet (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 23 N. 15; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 32 N. 12, 33 N. 12 f.).

5. Da die Ansprüche verwirkt sind, kann auf Ausführungen zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers verzichtet werden. Angeführt sei lediglich, dass der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich ist, Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzordnung rechtzeitig geltend zu machen. Er kann sich nicht darauf berufen, keine Kenntnis der fünfjährigen Verjährungsfrist gehabt zu haben. Aus der Unkenntnis der Gesetze können keine Rechte abgeleitet werden (ignorantia iuris nocet). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.