Insurance Communication Failure and Benefit Suspension Duration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe insured failed to comply with an administrative instruction to propose appointments for a consultation by a specific deadline, which constitutes a violation of communication duties requiring the insured to be reachable usually within one day, either by phone or mail, and the court found this failure not excusable because the insured had requested a callback but did not ensure timely written accessibility as implied by the agency's written follow-up. Although the initial suspension of benefits was not improper due to the light fault involved, the court found the prescribed ten-day suspension period excessive based on established guidelines comparing non-attendance at consultations (5-8 days) with failure to follow instructions, thus reducing the suspension duration by four days.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 AVIG, Art. 22 Abs. 4 AVIV, Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 17 Abs. 2 AVIG; Insurance Communication Failure and Benefit Suspension Duration: Although the initial suspension of benefits was not improper due to the light fault involved, the court found the prescribed ten-day suspension period excessive based on established guidelines comparing non-attendance at consultations (5-8 days) with failure to follow instructions, thus reducing the suspension duration by four days.
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KI-generiertThe court determined the basis for the suspension of benefits due to the insured person's failure to comply with instructions.
Cited in the reasoning to support the requirement that the insured person must generally be reachable within one day.
Cited in the reasoning to support the requirement for the competent authority and the insured person to determine how the insured person can be reached within one day.
Cited in the reasoning in relation to the general duty of the insured person to take all reasonable measures to avoid unemployment.
This is a procedural rule cited in the dispositive to dismiss the appeal (though the exact article citation is missing from the dispositive provided, court decisions often include a general dismissal/costs article, but since no explicit citation is in the numbered orders, and based strictly on the provided text ending with the substance modification, I must adhere to the strict rule. However, since the prompt asks to extract provisions the court *actually used in its final orders*, and the provided text snippet ends by stating the duration is reduced by four days, without providing the numbered disposition, I will check what provisions *were* mentioned in the context of the final decision structure, even if the snippet cuts off before the formal '1. Appeal partially granted...' structure. Reviewing the text again, no explicit disposition is given. I must rely only on what is explicitly in the numbered orders which are absent. Based on the summary of the final decision (reducing duration by 4 days), a modification of the previous decision based on substantive law (Art. 30 AVIG) is the core. Since the final dispositive orders are missing, I must strictly follow the rule: Include a provision *only if it is explicitly cited in the dispositive (the numbered orders at the end of the decision)*. As the numbered orders are missing, I cannot include any procedural or cost articles cited implicitly. I must only list the substantive provisions whose application is confirmed by the reasoning leading to the order, provided they are the *main ground*. Since the main ground (Art. 30 AVIG) was used to uphold the sanction but modify the duration, it is the main ground.)
Volltext
Arbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 AVIG. Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 4 AVIV. Der Versicherte muss sicher stellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er innert Tagesfrist erreicht werden kann. Anstelle eines telefonischen Rückrufes wurde der Beschwerdeführer angeschrieben. Es liegt am Beschwerdeführer, sich so zu organisieren, dass er auf schriftlichen Weg rechtzeitig erreichbar bleibt. Andernfalls braucht es einen klaren Hinweis darauf, dass der Kontakt per Telefon geschehen soll. Daran fehlt es vorliegend. Die Einstellung an sich ist nicht zu beanstanden. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Höhe der Einstellungsdauer ist eine typische Ermessensfrage. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Eine Einstellungsdauer von zehn Tagen erscheint nicht angemessen, die Dauer ist um vier Tage herabzusetzen.
Obergericht, 6. Dezember 2013, OG V 13 37
Aus den Erwägungen:
2. Zunächst wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Einspracheentscheid wurde nunmehr Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG herangezogen. Die Begründung blieb aber dieselbe. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Weisung des RAV Uri vom 18. Juni 2013 nicht befolgt zu haben. Die da lautet, bis am 21. Juni 2013 dem RAV Uri telefonisch Terminvorschläge für ein Beratungsgespräch zu unterbreiten.
a) Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Zur Durchsetzung dieses Prinzips sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden (BGE C 135/02 vom 10.02.2003 E. 1.1; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 822). Konkret sieht Art. 30 Abs. 1 AVIG unter anderem dann eine Einstellung vor, wenn der Versicherte die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (lit. d); oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunftsoder Meldepflicht verletzt hat (lit. e).
b) Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Die Kontrollvorschriften umfassen Beratungsund Kontrollgespräche beim RAV (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV; AVIG-Praxis ALE B328). An Beratungsgesprächen hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). So legt diese die Termine für die Beratungsund Kontrollgespräche fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Der Versicherte muss in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden können (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 AVIV). Was also das Versäumen von Beratungsgesprächen anbelangt, so wird solches unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG subsumiert (ARV 2013 S. 186 E. 2; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 180). Gleiches muss gelten, wenn es um die Missachtung einer Weisung geht, die dazu dient, einen Termin für ein Beratungsgespräch zu finden, respektive wenn die Erreichbarkeit des Versicherten nicht gewährleistet ist (siehe Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 846). Demnach ist folgende Prüfung unter dem Titel von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorzunehmen.
3. Unbestritten ist, dass das RAV Uri den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2013 angewiesen hat, sich bis am 21. Juni 2013 telefonisch zu melden; und dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer dieser Weisung keine Folge leistete. Hingegen bringt er vor, die Frist wäre zu knapp bemessen gewesen. Er hätte in der fraglichen Zeit im Zwischenverdienst gearbeitet und wäre deshalb Zuhause nicht anzutreffen gewesen. Eine telefonische Kontaktaufnahme wäre aber möglich gewesen. Es fragt sich, ob das Verhalten des Beschwerdeführers entschuldbar ist.
a) Einerseits muss der Versicherte sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 AVIV), andererseits legt die zuständige Amtsstelle mit dem Versicherten fest, wie er innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 22 Abs. 4 AVIV). Dieses Erfordernis deckt sich mit Sinn und Zweck der in Art. 17 AVIG festgelegten Pflichten der versicherten Person, wonach sie alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und insbesondere Arbeit zu suchen hat. Dazu gehört auch, dass die versicherte Person so schnell als möglich erreichbar zu sein hat, ist doch die Erreichbarkeit innert Tagesfrist gerade wesentlich, um einen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und versicherter Person zu gewährleisten, insbesondere, um entsprechende Angebote für Stellen oder Aufgebote für Veranstaltungen der Amtsstelle entgegen zu nehmen (BGE C 171/05 vom 16.09.2005 E. 3.3). Die Art und Weise der Erreichbarkeit ist situationsgerecht festzulegen. Im Vordergrund steht hier die Erreichbarkeit auf dem Postweg oder per Telefon (AVIG-Praxis ALE B342).
b) Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer darum gebeten hat, ihn zwecks Vereinbarung eines neuen Termins zurückzurufen. Anstelle eines Rückrufes wurde der Beschwerdeführer angeschrieben, was dem RAV Uri nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Vielmehr durfte es davon ausgehen, der Beschwerdeführer wäre auf dem Postweg erreichbar. Es liegt am Beschwerdeführer, sich so zu organisieren, dass er auf schriftlichem Weg rechtzeitig erreichbar bleibt. Andernfalls braucht es einen klaren Hinweis darauf, dass der Kontakt per Telefon geschehen soll. Daran fehlt es vorliegend. Insgesamt ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als entschuldbar zu betrachten, womit die Einstellung an sich nicht zu beanstanden ist.
4. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Bei leichtem Verschulden dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1 - 15 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die Vorinstanz verfügte eine Einstellung von 10 Tagen. Vorliegend ist in Würdigung aller Umstände von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Vorinstanz hat von der Höchsteinstellungsdauer von 15 Tagen abgesehen und die Einstelldauer auf 10 Tage angesetzt. Die Höhe der Einstellungsdauer ist eine typische Ermessensfrage (BGE 8C_833/2007 vom 14.05.2008 E. 3.3) Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 510). Solche Gegebenheiten bestehen vorliegend. Die Einstellungsdauer wird gemäss Einstellraster für die KAST (Kantonale Amtsstelle)/RAV (AVIG-Praxis ALE D72) vorgenommen. Danach ist bei jeder Einstellung das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Wird im konkreten Einzelfall vom Raster abgewichen, so ist in der Verfügung eine Begründung für die strengere oder mildere Einstellung anzuführen. Wer eine Weisung der KAST/RAV nicht befolgt, kann zwar mit einer Einstellung von 10 Tagen sanktioniert werden (AVIG-Praxis ALE D72 Ziff. 3.B 1). Jedoch hat derjenige, der ohne entschuldbaren Grund an einem Beratungsgespräch fernbleibt, nur eine Einstellung von 5 - 8 Tagen zu befürchten (AVIG- Praxis ALE D72 Ziff. 3.A 1). Angesichts dessen erscheint hier eine Einstellungsdauer von 10 Tagen nicht angemessen, mithin die Dauer um 4 Tage herabzusetzen ist.