Retroactive Withdrawal of Granted Legal Aid Due to Subsequent Financial Means
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a second proceeding following a Federal Court decision that overturned a prior ruling, focusing on the withdrawal of granted legal aid (unentgeltliche Rechtspflege). The court reasoned that the entitlement to state-funded legal assistance is not final; it can be revoked or denied if the party subsequently acquires sufficient means, even after the conclusion of the case, and previously disbursed amounts can be reclaimed. Since the initial decision on legal aid is only formally, not materially, final, it can be amended based on changed circumstances, meaning a party now capable of affording their costs cannot remain exempt simply because they were indigent earlier. Given the appellant now possesses a sufficient monthly surplus to cover all attorney fees within a reasonable time, the previously granted legal aid is deemed retroactively withdrawn.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 lit. f ATSG, Art. 36 Abs. 3 VRPV, Art. 111 VRPG, Art. 36 VRPV, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Retroactive Withdrawal of Granted Legal Aid Due to Subsequent Financial Means: The court reasoned that the entitlement to state-funded legal assistance is not final; it can be revoked or denied if the party subsequently acquires sufficient means, even after the conclusion of the case, and previously disbursed amounts can be reclaimed. Since the initial decision on legal aid is only formally, not materially, final, it can be amended based on changed circumstances, meaning a party now capable of affording their costs cannot remain exempt simply because they were indigent earlier. Given the appellant now possesses a sufficient monthly surplus to cover all attorney fees within a reasonable time, the previously granted legal aid is deemed retroactively withdrawn.
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KI-generiertThis provision is mentioned in the initial summary but does not appear in the final dispositive orders (which are implied by the final paragraph referencing the Federal Supreme Court decision, but no explicit orders citing this are present).
This provision is mentioned in the initial summary but does not appear in the final dispositive orders.
Although legal aid is revoked, no explicit order citing Art. 64 LTF is present in the dispositive section.
Although costs are usually addressed, no explicit order citing Art. 66 al. 1 LTF is present in the dispositive section.
Volltext
UV. Art. 61 lit. f ATSG. Art. 36 Abs. 3 VRPV. Zweites Verfahren vor Obergericht im Nachgang in einem Entscheid des Bundesgerichts, mit dem der im ersten Verfahren vor Obergericht ergangene Entscheid aufgehoben wurde. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert dem Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat. Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert oder wieder entzogen werden, wenn die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder auf Grund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel gelangt. Selbst nach Erledigung des Prozesses können aufgrund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtpflege wird nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig. Er kann wegen veränderter Verhältnisse jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teilweise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war. Wenn der Richter an den zu Beginn des Verfahrens gefällten Entscheid gebunden wäre, bliebe nur die nachträgliche Rückforderung offen, was einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand zur Folge hätte, an dem auch die Beschwerdeführerin kein Interesse haben kann. In concreto ist von einem monatlichen Überschuss auszugehen, der es der Beschwerdeführerin erlaubt, die gesamten Anwaltskosten innert angemessener Zeitdauer bezahlen zu können. Die mit Zwischenentscheid im ersten Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständigung gilt damit rückwirkend als entzogen.
Obergericht, 30. August 2013, OG V 13 33
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass
- der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege dem Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert, die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden kann, wenn die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel gelangt, selbst nach Erledigung des Prozesses auf Grund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge ferner zurückverlangt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (BGE 122 I 324 E. 2c, 122 I 7 E. 4b; BGE 8C_772/2010 vom 02.12.2010 E. 2.4; Madeleine Randacher, in Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 14 zu § 16);
- der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird, und mithin wegen veränderter Verhältnisse jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden kann (BGE 8C_772/2010 vom 02.12.2010 E. 2.4; Madeleine Randacher, a.a.O., N. 12 zu § 16);
- eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, nicht deshalb teilweise davon entbunden sein soll, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 29 zu Art. 111 VRPG);
- nur die nachträgliche Rückforderung offen bliebe, wenn der Richter an den zu Beginn des Verfahrens gefällten Entscheid gebunden wäre, was einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand zur Folge hätte, an dem auch die Beschwerdeführerin kein Interesse haben kann (BGE 122 I 7 E. 4b);
- die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahrensrecht in Art. 36 VRPV geregelt ist;
- die Ausführungen im Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom
14. Dezember 2012 (OG V 12 20) unbestritten blieben;
- gemäss Zwischenentscheid des Obergerichtes des Kantons Uri vom 14. Dezember 2012 (OG V 12 20) von einem monatlichen Überschuss von Fr. 1'229.-- auszugehen ist, was der Beschwerdeführerin erlaubt, die gesamten Anwaltskosten innert angemessener Zeitdauer bezahlen zu können (vgl. BGE 4P.22/2007 vom 18.04.2007 E. 3.2);
- damit die mit Zwischenentscheid vom 15. Februar 2008 (OG V 08 5) gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung rückwirkend als entzogen gilt;
- somit in Vollzug von Dispositiv-Ziffer 3 des Bundesgerichtsentscheides vom 25. Juli 2012 (BGE 8C_332/2013) die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren OG V 08 5 und 12 20 nicht zu gewähren ist;