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2013.OG.V.12.6 • OG UR 2013.OG.V.12.6 KI-generiert

Worker's Stomach Cancer Appeal Dismissed Due to Insufficient Proof of Occupational Exposure

Geschäftsnummer 2013.OG.V.12.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a worker's stomach cancer, which was not classified as an occupational disease under the relevant statutes, because the claimant failed to prove exposure to the suspected hazardous substances to the required degree of preponderant probability. The court reasoned that the administrative body had adequately investigated the matter through existing documentation and third-party inquiries, including consulting the former employer, and no contemporaneous measurement data existed, precluding a reversal of the burden of proof; the failure to establish a qualified causal link between exposure to a listed substance and the illness, despite diligent fact-finding, meant the claimant bore the resulting negative consequences.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. c ATSG, Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 14 UVV, Art. 50 VUV; Worker's Stomach Cancer Appeal Dismissed Due to Insufficient Proof of Occupational Exposure: UV. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG. Art. 9 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 UVG. Art. 14 UVV. Anhang 1 Ziff. 1 UVV. Art. 50 VUV. Magenkrebs bei einem Gummiarbeiter. Qualifizierung als Berufskrankheit verneint. Nachweis im Einzelfall. Dieser Nachweis kann nur gelingen, soweit der Beschwerdeführer in hohem Masse den fraglichen Schadstoffen ausgesetzt war. Solches hatte die Beschwerdegegnerin abzuklären. Echtzeitliche Messdaten über die Schadstoffexposition liegen keine vor. Diesbezüglich kann der Beschwerdegegnerin kein Versäumnis vorgeworfen werden, weswegen eine Umkehr der Beweislast nicht in Betracht fällt.

Schlagwörter

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Berufskrankheit Beweislast gesundheitliche Gründe verspätete Beweismittel ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung widersprüchliche Arztberichte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

UV. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG. Art. 9 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 UVG. Art. 14 UVV. Anhang 1 Ziff. 1 UVV. Art. 50 VUV. Magenkrebs bei einem Gummiarbeiter. Qualifizierung als Berufskrankheit verneint. Nachweis im Einzelfall. Dieser Nachweis kann nur gelingen, soweit der Beschwerdeführer in hohem Masse den fraglichen Schadstoffen ausgesetzt war. Solches hatte die Beschwerdegegnerin abzuklären. Echtzeitliche Messdaten über die Schadstoffexposition liegen keine vor. Diesbezüglich kann der Beschwerdegegnerin kein Versäumnis vorgeworfen werden, weswegen eine Umkehr der Beweislast nicht in Betracht fällt.

Sachverhaltsabklärung mittels Auskünften bei Dritten, insbesondere bei der ehemaligen Arbeitgeberin, und interner Stellungnahmen. Darüber hinausgehende Erhebungen musste die Beschwerdegegnerin vernünftigerweise nicht vornehmen. Bei einer vergleichsweisen Einschätzung der Schadstoffexposition dürfen die konkreten Verhältnisse nicht ausser Acht gelassen werden. Geringer Beweiswert der Parteigutachten. Der Nachweis einer besonders hohen Schadstoffexposition mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit misslingt in casu.

Trotz pflichtgemässer Abklärung des Sachverhaltes bleibt ein qualifizierter Kausalzusammenhang zwischen der Einwirkung eines Listenstoffes und der aufgetretenen Erkrankung beweislos. Hierfür trägt der Beschwerdeführer die Folgen. Abweisung der Verwaltungsberichtsbeschwerde.

Obergericht, 3. Mai 2013, OG V 12 6 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, BGE 8C_429/2013 vom 06.11.2014)