Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2013.OG.V.12 • AKBR UR 2013.OG.V.12 KI-generiert

Guardianship Appeal Overturned Due to Procedural Defect and New Law Application

Geschäftsnummer 2013.OG.V.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court allowed an appeal against a supervisory authority's decision concerning guardianship and the sale of real estate, confirming the appellate court's jurisdiction despite the entry into force of new adult protection laws, which necessitates the lower authority to handle the case under the new procedural law. The primary ground for the decision was the administrative authority's violation of the appellant's right to be heard by withholding essential documents and evidence submitted by a third party, a procedural defect deemed incurable due to insufficient documentation regarding the appellant's financial status and the requirement for a new legal assessment under the recently enacted legislation, compelling the court to overturn the decision and remand the case for a new assessment by the initial protective authority.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 14 EG, Art. 14a SchlT, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 14 Gesetz, Art. 450e ZGB; Guardianship Appeal Overturned Due to Procedural Defect and New Law Application: The primary ground for the decision was the administrative authority's violation of the appellant's right to be heard by withholding essential documents and evidence submitted by a third party, a procedural defect deemed incurable due to insufficient documentation regarding the appellant's financial status and the requirement for a new legal assessment under the recently enacted legislation, compelling the court to overturn the decision and remand the case for a new assessment by the initial protective authority.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Aufsichtsbehörde Verletzung von Verfahrensrechten Gesuch an eine Behörde Erwachsenenschutzbehörde Zuständigkeitsgründe Anspruch auf rechtliches Gehör 22 Erwachsenenschutz. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 14 EG/KESR.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 2 BV
The appeal was granted because the right to be heard was violated.
Art. 14 EG
Gemäss Art. 14a SchlT ZGB werden hängige Verfahren von der neu zuständigen Behörde weitergeführt (Abs.
Art. 14a SchlT
Gemäss Art. 14a SchlT ZGB werden hängige Verfahren von der neu zuständigen Behörde weitergeführt (Abs.
Art. 450 Abs. 1 ZGB
Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB).
Art. 14 Gesetz
Die Zuständigkeit liegt beim Obergericht (Art. 14 Gesetz über die Einführung des Kindesund Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR; RB 9.2113]).
Art. 450e ZGB
450 bis Art. 450e ZGB) nichts anders bestimmt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss VRPV (Art.
Art. 15 EG
450e ZGB) nichts anders bestimmt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss VRPV (Art. 15 EG/KESR).
Art. 59 Abs. 1 VRPV
b) Die Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 1 VRPV) sowie die Formvorschriften (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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2P.416/1997
BGE 2P.416/1997 vom 18.05.1998, publ.
BGE 128 I 232
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfes für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 232 E.
BGE 119 Ia 12
Insbesondere darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 12 f.
4D_41/2009
Swiss Federal Supreme Court Denies Legal Aid Based on Inherited Asset Availability
BGE 132 V 370
BGE 129 I 236
2 BV) ergibt sich in den Verfahren vor Verwaltungsund Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind (BGE 129 I 236 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The appeal was granted because the right to be heard was violated.

Art. 14 EG/KESR

Cited in the context of establishing the jurisdiction of the Obergericht.

Art. 14a SchlT ZGB

Mentioned in the reasoning section regarding the immediate applicability of the new Adult Protection Law, which necessitates returning the case for re-evaluation.

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Volltext

Erwachsenenschutz. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 14 EG/KESR. Beistandschaft. Verkauf von Grundeigentum. Geltung des neuen Erwachsenenschutzrechtes. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid des Regierungsrats als ehemalige Aufsichtsbehörde im Sinne von aArt. 420 Abs. 2 ZGB und aArt. 45 Abs. 2 EG/ZGB. Die Zuständigkeit des Obergerichtes ist weiterhin gegeben. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde übernimmt die Rolle der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus diesem ergibt sich in den Verfahren vor Verwaltungsund Gerichtsbehörden das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz und Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sogenanntes Replikrecht im engeren Sinne). Ebenso besteht ein Äusserungsrecht zum Beweisergebnis. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer wesentliche Aktenstücke vorenthalten, mithin die Gehörsverletzung begründet ist. Die Heilung der Gehörsverletzung ist vorliegend ausgeschlossen. Gründe dafür sind die ungenügende Aktenlage und aufgrund der Rechtsänderung die Notwendigkeit einer neuen rechtlichen Beurteilung. Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde.

Obergericht, 25. Januar 2013, OG V 12 22

Aus den Erwägungen:

1. Vorab sind sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen zu prüfen. Gegebenenfalls ist über die Begründetheit der Rechtsbegehren ein Entscheid zu treffen. Sind indessen diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Sache nicht einzutreten beziehungsweise das Verfahren abzuschreiben.

a) Am 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Gemäss Art. 14a SchlT ZGB werden hängige Verfahren von der neu zuständigen Behörde weitergeführt (Abs. 1). Das neue Verfahrensrecht findet Anwendung (Abs. 2). Die Behörde entscheidet darüber, ob und wieweit das bisherige Verfahren ergänzt werden muss (Abs. 3). Über gerichtliche Rechtsmittel, mit welchen ein unter bisherigem Recht ergangener Entscheid angefochten wird, hat also die gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Inkrafttreten des neuen Rechts nach neuem Verfahrensrecht zu entscheiden (Ruth E. Reusser, in Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 12 zu Art. 14a SchlT ZGB; Daniel Steck, in Rosch/Büchler/Jakob, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Basel 2011, N. 10 zu Art. 14a SchlT ZGB). Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Die Zuständigkeit liegt beim Obergericht (Art. 14 Gesetz über die Einführung des Kindesund Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR; RB 9.2113]). Soweit das Bundesrecht (insbesondere Art. 450 bis Art. 450e ZGB) nichts anders bestimmt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss VRPV (Art. 15 EG/KESR). Vorliegend ist ein Beschwerdeentscheid des Regierungsrates als ehemalige Aufsichtsbehörde im Sinne von aArt. 420 Abs. 2 ZGB und aArt. 45 Abs. 2 EG/ZGB beim Obergericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Die Zuständigkeit des Obergerichtes ist also weiterhin gegeben. Im Übrigen nimmt die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uri die Rolle der Vorinstanz ein.

b) Die Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 1 VRPV) sowie die Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 VPRV) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist zweifellos durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV).

c) Gemäss Art. 35 VRPV kann die Behörde von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen (Abs. 1). Wird der verlangte Kostenvorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden (Abs. 2). Die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses ist als Sachentscheidungsvoraussetzung zu betrachten (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 09.03.2007, OG V 06 23, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2006 und 2007, Nr. 17 S. 76 und vom 06.05.2004, OG V 04 41, S. 2;

BGE 2P.416/1997 vom 18.05.1998, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1998 und 1999, Nr. 17 S. 53 E. 2d). Praxisgemäss verpflichtete das Obergericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Darauf ist nicht zurückzukommen. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ihn davon entbinden würde, einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 36 Abs. 1 VRPV). Wenn auf die Aufforderung zur Kostenvorschussleistung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, ist zunächst über dieses zu befinden und allenfalls eine neue Frist für die Vorschussleistung festzusetzen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St.

Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 813). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt Bedürftigkeit voraus. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfes für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 232 E. 2.5.1; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 252). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind.

Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Insbesondere darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 12 f. E. 5). Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusserung (BGE 4D_41/2009 vom 14.05.2009 E. 3). Demzufolge setzt die Beurteilung des Gesuches um vollständige unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend dargestellt und belegt sind.

Nur so ist es dem Gericht möglich, eine Unterdeckung bzw. einen Überschuss zu bestimmen. Letzterer würde es dem Beschwerdeführer allenfalls nämlich erlauben, entweder die Prozesskosten unmittelbar mittels monatlichen Überschuss zu decken oder zumindest die Prozessfinanzierung über eine weitere hypothekarische Belastung der eigenen Liegenschaft zu tragen. Die Frage nach der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist zugleich auch zentraler Streitpunkt der Beschwerde. So bestreitet der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Veräusserung der fraglichen Liegenschaften zur Deckung des Geldbedarfes.

Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, das Ansuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit der Sache zu behandeln.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Vorab rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Beschwerdeführer bringt vor, er wäre bereits im Verfahren vor dem Gemeinderat Attinghausen nicht gehörig gehört worden. Ausserdem wirft der Beschwerdeführer dem Regierungsrat eine grobe Gehörsverletzung vor, weil ihm die von Stefan Jauch am 27. Februar 2012 eingereichten Unterlagen nie zur Stellungnahme zugestellt worden seien.

a) Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRPV beachten die Behörden in jedem Verfahren, das zu einer Verfügung führt, die Grundsätze des rechtlichen Gehörs. Der kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über denjenigen in Art. 29 Abs. 2 BV hinaus (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur VRPV, S. 16 ff.). Somit kann weitgehend auf die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. E. 3.1, 127 I 56 E. 2b, 122 II 469 E. 4a,

122 V 158 E. 1a, 122 I 55 E. 4a, je mit Hinweisen).

b) Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 wurde Stefan Jauch aufgefordert, dem Beschwerdedienst Uri Unterlagen zur aktuellen Vermögenslage des Beschwerdeführers und zur finanziellen Situation von Y selig kurz vor ihrem Ableben einzureichen. Mit Eingabe vom

27. Februar 2012 gab Stefan Jauch dieser Aufforderung Folge. Er reichte Vermögensberichte jeweils per 31. Dezember 2012 und 31. Januar 2013 des Beschwerdeführers und von Y selig sowie Verkehrswertschatzungen des QQ und des Ferienhauses ʺZZʺ, beide Attinghausen, je vom 25. Juli 2011 und verschiedene Schätzungsverfügungen des Amtes für Steuern Uri vom 28. April 2010 ein. Der Regierungsrat unterliess es, diese Eingabe dem Beschwerdeführer zuzustellen. Was die sich in den Akten befindenden Beschlüsse des Gemeinderates Attinghausen vom 23. August 2011 und 7. Mai 2012 anbelangt, ist ebenfalls davon auszugehen, dass deren Zustellung an den Beschwerdeführer unterblieben ist. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich in den Verfahren vor Verwaltungsund Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind (BGE 129 I 236 f. E. 3.2), das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei ("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sogenanntes Replikrecht im engeren Sinne: BGE 138 I

156 f. E. 2.3.2). Die Eingabe von Stefan Jauch vom 27. Februar 2012 erfolgte im Laufe des Beweisverfahrens. In welchem Rahmen die beiden gemeinderätlichen Beschlüsse vom 23. August 2011 und 7. Mai 2012 Eingang in das Verfahren gefunden haben, ist unklar. Jedenfalls sind sämtliche Eingaben in tatsächlicher Hinsicht von wesentlicher Bedeutung. Es gab deshalb für den Regierungsrat keine Veranlassung diese Eingaben dem Beschwerdeführer nicht zuzustellen. Das gewählte Vorgehen hatte letztlich zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu den erfolgten Eingaben beziehungsweise zum Beweisergebnis zu äussern, verwehrt blieb, folglich der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt wurde. Damit ist die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung begründet.

c) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tatals auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1). Die bestehende Aktenlage ist ungenügend. So fehlen Belege, welche die finanzielle Situation des Beschwerdeführers – insbesondere die monatlichen Einnahmen und Ausgaben – zahlenmässig belegen würden. Ausserdem liegt keine Bestätigung der kreditierenden Bank vor, wonach eine weitere hypothekarische Belastung wirtschaftlich nicht mehr möglich sein soll. Dementsprechend wären Abklärungen bei der Vorinstanz (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uri) notwendig. Aus diesem Grund macht es keinen Sinn eine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht zu ziehen. Vielmehr ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 22. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als das neue Erwachsenenschutzrecht gemäss Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB sofort anwendbar ist, was eine neue rechtliche Beurteilung der vorliegenden Sache zur Folge hat. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur gerügten Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Gemeinderat Attinghausen.