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Appeal Dismissed for Untimely Objection Reinstatement Due to Lack of Proven Fault

Geschäftsnummer 2013.OG.BI.13.02.Str
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the rejection of a request to reinstate the deadline for filing an objection to a penalty order, confirming that the appellant failed to prove he was without fault for the delay, as the prosecutor had previously advised him on the proper procedure and deadline, meaning the appellant should have recognized the necessity of re-filing the objection promptly, even though he lacked appointed counsel up to the first instance trial. The court reasoned that while the psychological burden of criminal proceedings is acknowledged, the appellant did not substantiate a disabling mental condition, and his prior opportunity to comply with procedural requirements, despite the absence of assigned counsel, constituted fault under the relevant procedural law, leading to the rejection of both the reinstatement request and the subsequent request for state-funded defense counsel for the appeal as it was deemed hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 356 StPO, Art. 132 StPO, Art. 129 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 32 Abs. 2 Satz; Appeal Dismissed for Untimely Objection Reinstatement Due to Lack of Proven Fault: The court reasoned that while the psychological burden of criminal proceedings is acknowledged, the appellant did not substantiate a disabling mental condition, and his prior opportunity to comply with procedural requirements, despite the absence of assigned counsel, constituted fault under the relevant procedural law, leading to the rejection of both the reinstatement request and the subsequent request for state-funded defense counsel for the appeal as it was deemed hopeless.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Verfahrensrügen Anwaltsverschulden Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids gesetzliche Verfahrensfrist Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Art. 94, Art. 132 und Art. 354 Abs. 1 StPO.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 94 StPO

Cited in the reasoning, which concludes that the appeal must be dismissed because the appellant was at fault for the delay, based on this article.

Art. 132 StPO

Cited in the context of the failure to appoint official defense counsel, although its direct application is not the basis for the final order on the merits.

Art. 354 Abs. 1 StPO

Cited in the introduction but not explicitly used in the dispositive orders for the final ruling on the merits.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Implied as the basis for imposing costs when dismissing the appeal, even if not explicitly cited in the provided text snippet's final orders (typically, costs follow dismissal).

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Volltext

Strafprozessordnung. Art. 94, Art. 132 und Art. 354 Abs. 1 StPO. Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Beschwerde gegen dessen abschlägige Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl vom 10. Januar 2012 am 12. und 30. Januar 2012 Einsprachen. Für den Beschwerdeführer wurde bis zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keine amtliche Verteidigung bestellt. Das erstinstanzliche Gericht trat auf die Einsprachen nicht ein. Es befand Erstere für formungültig, Letztere für nicht fristgerecht.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Die Beschwerdeinstanz gelangte in der damaligen Verfügung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz fehlender amtlicher Verteidigung möglich gewesen wäre, die fragliche Einsprache fristund formgerecht einzureichen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer verlangte nun, die Einsprache vom 30. Januar 2012 zugleich als Wiederherstellungsgesuch zu behandeln. Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung. Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers an der Säumnis.

Die Durchführung eines Strafverfahrens kann zweifellos für die beschuldigte Person mitunter eine erhebliche Belastung darstellen. Darin ist aber noch kein Wiederherstellungsgrund zu sehen. Ein darüber hinaus gehender psychischer Krankheitszustand im Sinne eines Säumnisgrundes ist nicht erstellt. Die Staatsanwaltschaft machte den Beschwerdeführer innert der Einsprachefrist darauf aufmerksam, wie eine Einsprache formgültig einzureichen ist. Gleichzeitig wies sie auf den Fristenlauf hin. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass die nochmalige Einspacheerhebung innert wenigen Tagen hätte ergehen müssen.

Somit trifft den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschulden. Eine fehlende amtliche Verteidigung vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Abweisung der Beschwerde. Angesichts der Bemerkungen der Beschwerdeinstanz anlässlich des ersten Beschwerdeverfahrens ist die vorliegende Beschwerde als aussichtslos einzustufen, folglich Abweisung des Gesuches um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.

Obergericht, 27. März 2013, OG BI 13 2

Aus den Erwägungen:

4.

a) Materielle Voraussetzung der Wiederherstellung ist die Schuldlosigkeit des Gesuchstellers am Säumnis. Allgemein wird man voraussetzen müssen, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation möglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Diese Gründe können objektiver oder subjektiver Natur sein (Christof Riedo, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 35 zu Art. 94; vgl. auch Amstutz/Arnold, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 5 zu Art. 50).

Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGE 6B_230/2010 vom 15.07.2010 E. 2.2). Nach Darstellung des Beschwerdeführers habe es seinen psychischen Zustand verunmöglicht, die Einsprache entsprechend dem Ratschlag der Beschwerdegegnerin vom 13.

Januar 2012 formgültig nochmals einzureichen (vgl. dazu das Schreiben ʺAblauf aus meiner Erinnerungʺ [Gesuch des Beschwerdeführers vom 12.10.2012, Beil. 3]). Angesichts der kurz zuvor eingereichten Einsprache vom 12. Januar 2012 erscheint dieses Vorbringen wenig glaubhaft. Sodann gibt der sich in den Akten befindliche psychiatrische Bericht vom 22. Mai 2012 (Gesuch des Beschwerdeführers vom 12.10.2012, Beil.

4) zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers im Januar 2012 keine Auskunft. Die Durchführung eines Strafverfahrens kann zweifellos für die beschuldigte Person mitunter eine erhebliche Belastung darstellen. Darin ist aber noch kein Wiederherstellungsgrund zu sehen. Ein darüber hinaus gehender psychischer Krankheitszustand im Sinne eines Säumnisgrundes ist jedoch vorliegend nicht erstellt.

b) Grundsätzlich ist das Verhalten eines Rechtsbeistandes der Partei anzurechnen. Die Anrechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsvertreters findet nach Lehre und Praxis dort ihre Grenzen, wo der Rechtsbeistand in Fällen amtlicher Verteidigung Fristen versäumt oder die Mandatsführung andere schwerwiegende Fehlleistungen offenbart (BGE 1B_250/2012 vom 31.07.2012 E. 2.3; ZR 1997 Nr. 6 E. 4; Daniela Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 f. zu Art. 94; Schmid, Kommentar, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 94 N. 8).

Mit Blick auf diese Rechtsprechung führt der Beschwerdeführer aus, es könne sich nicht anders verhalten, wenn die beschuldigte Person, der zu Unrecht kein amtlicher Verteidiger beigegeben wurde, selber die Frist verpasst. In einem solchen Fall wäre nachträglich ein amtlicher Verteidiger einzusetzen und die Frist wiederherzustellen. Für den Beschwerdeführer wurde bis zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Art. 356 StPO) trotz zweimaligem Ansuchen und der Folgenschwere einer Verurteilung keine amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO) bestellt (vgl. forumpoenale 3/2012 S. 169 f. m.H.).

Die Beschwerdegegnerin erachtete die Voraussetzungen dafür als nicht erfüllt. Diesbezüglich verzichtete der Beschwerdeführer aber auf den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Die beschuldigte Person hat nicht nur das Recht auf Beizug eines Verteidigers (Art. 127 Abs.

1 und 5 sowie Art. 129 Abs. 1 StPO), sondern zumindest im Rahmen der amtlichen Verteidigung auf umfassende Aufklärung und effektive Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 482). Letzteres wird zur Begründung der vorgenannten Rechtsprechung herangezogen. Deren Anwendung vorliegend nur in Frage kommen kann, sofern der Beschwerdeführer nicht durch eigenes Verschulden eine Ursache für das Versäumnis gesetzt hat (vgl. dazu Niklaus Oberholzer, a.a.O., N. 1695).

Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 13. Januar 2012 darauf aufmerksam, wie eine Einsprache formgültig einzureichen ist. Gleichzeitig wies sie auf den Fristenlauf hin. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2012 zugestellt. Der Beschwerdeführer stellte diese Darstellung der Sachlage nicht in Abrede. In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen werden, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2012 dem Beschwerdeführer innerhalb der Einsprachefrist, welche am 23.

Januar 2012 endete, zugestellt werden konnte (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 25.09.2012, OG BI 12 3, E. 5a). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die nochmalige Einspracheerhebung innert wenigen Tagen hätte ergehen müssen (vgl. forumpoenale 5/2012 S. 282). Somit trifft den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschulden (Art. 94 Abs. 1 StPO), folglich das Wiederherstellungsgesuch von der Beschwerdegegnerin zu Recht negativ beschieden wurden.

Gesagtes erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren kann unter Umständen von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden (vgl. etwa BGE 1B_705/2011 vom 09.05.2012 E. 2.3.2, 1B_732/2011 vom 19.01.2012 E. 7.2). Für das vorliegende Verfahren muss ein solcher Vorbehalt gemacht werden. Gleiches galt für die amtliche Verteidigung im streitigen Wiederherstellungsverfahren (siehe Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.03.2013, OG BI 13 3, E. 3b). Eine andere Regelung für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Betracht.

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 f.

E. 2.3.1; BGE 1B_355/2012 vom 12.10.2012 E. 5.4). Die Beschwerdeinstanz bemerkte bereits in der Verfügung OG BI 12 3 vom 25. September 2012, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen ist, die fragliche Einsprache fristund formgerecht einzureichen (E. 5a). Angesichts dieser klaren Aussage ist die vorliegende Beschwerde als aussichtslos einzustufen. Das Begehren um amtliche Verteidigung ist deshalb abzuweisen.