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Appeal Against Pre-Trial Detention Following Conviction

Geschäftsnummer 2012.OG.BI.12.11.Str
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the continuation of pre-trial detention following a first-instance conviction, affirming that while the urgency of the suspicion remains due to the ten-year sentence and prior convictions related to nightclub operations, the initial grounds for detention related to collusion were nullified after the evidence proceedings. The court reasoned that detention must nonetheless be maintained based on the significant flight risk due to the severe sentence and foreign contacts, and a high risk of recidivism due to the expectation of returning to a criminal environment, thus warranting protection of life and limb, but the detention must be time-limited to six months pending the written grounds and appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 231 Abs. 1 StPO, Art. 222 StPO, Art. 231 Abs. 2 StPO, Art. 84 Abs. 1 - 3 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO; Appeal Against Pre-Trial Detention Following Conviction: The court reasoned that detention must nonetheless be maintained based on the significant flight risk due to the severe sentence and foreign contacts, and a high risk of recidivism due to the expectation of returning to a criminal environment, thus warranting protection of life and limb, but the detention must be time-limited to six months pending the written grounds and appeal proceedings.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Strafurteil hängiges Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verlängerung der Ausschaffungshaft Haftprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO

Cited as grounds for maintaining the security detention due to flight and repetition risk.

Art. 231 Abs. 1 StPO

Cited as grounds for maintaining the security detention after the first-instance verdict.

Art. 384 lit. b StPO

Mentioned in relation to the start of the appeal deadline, relevant contextually for the procedural assessment preceding the decision.

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Volltext

Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a - c, Art. 231 Abs. 1, Art. 384 lit. b, Art.

393 Abs. 1 lit. b StPO. Beschwerde der beschuldigten Person gegen die Fortführung der Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil. Gegen Haftentscheide des erstinstanzlichen Gerichtes kann Beschwerde geführt werden. Auch im Fall von Art. 231 Abs. 1 StPO beginnt die Beschwerdefrist erst mit Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen. Der dringende Tatverdacht ist angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung gegeben. Hingegen ist die Kollusionsgefahr nach Durchführung des Beweisverfahrens durch das Sachgericht weggefallen. Dennoch ist die Sicherheitshaft wegen Fluchtund Wiederholungsgefahr aufrechtzuerhalten. Erstere ist anzunehmen aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und Kontakten zum Ausland. Gegen den Beschwerdeführer liegen Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung vor, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betreiber eines Nachtklubs stehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung, soweit eine Flucht ausser Betracht fällt, in dieses kriminogene Umfeld zurückkehrt und deswegen mit einer erheblichen Rückfallgefahr gerechnet werden muss. Das Rechtsgut von Leib und Leben ist in höchstem Masse zu schützen. Unter diesen Umständen auch Bejahung von Wiederholungsgefahr. Die Sicherheitshaft ist indessen zu befristen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Obergericht, 06. Dezember 2012, OG BI 12 11

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, BGE 1B_9/2013 vom 24.01.2013)

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdeinstanz hat vorab von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht eintreten (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f.; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N. 321 ff.).

a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte. Davon ausgenommen sind nur verfahrensleitende Entscheide, zu denen die Sicherheitshaft nicht gehört. Die verhaftete Person kann nach Art. 222 StPO Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Gegen Haftentscheide des erstinstanzlichen Gerichtes kann Beschwerde geführt werden (vgl. BGE 1B_381/2011 vom 05.08.2011 E. 2.2). Im Übrigen hat das erstinstanzliche Gericht abgesehen von der Sonderreglung von Art. 231 Abs. 2 StPO (siehe dazu BGE 1B_525/2011 vom 13.10.2011 E. 2) zwischen Urteilsfällung (Art. 84 Abs. 1 - 3 StPO) und Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) über die Sicherheitshaft zu befinden (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 232). Demnach ist die Beschwerdeinstanz zur Beurteilung des Ersuchens um Haftentlassung des Beschwerdeführers vom 2. November 2012 im Sinne einer Beschwerdeführung gegen den Beschluss LGS 12 6 sachlich und funktionell zuständig. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 StPO.

b) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation setzt also voraus, dass der Beschwerdeführer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist. Sodann muss im Regelfall die Beschwer im Zeitpunkt der Beschwerde noch vorhanden sein, was etwa bei inzwischen erfolgter Aufhebung von Zwangsmassnahmen nicht ohne Weiteres der Fall ist (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 382 N. 2). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist.

c) Die Formvorschriften sind eingehalten (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt gemäss Art. 384 StPO bei anderen Entscheiden als Urteilen mit deren Zustellung (lit. b); bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit deren Kenntnisnahme (lit. c). Die Vorinstanz subsumierte vorliegende Konstellation unter Art. 384 lit. c StPO. Der Fristbeginn könnte sich aber auch anhand von lit. b von Art. 384 StPO richten. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer die Rechtsmitteleingabe am 2. November 2012 der Post übergeben hat, ist die Rechtsmittelfrist in jedem Fall gewahrt. Im Fall von Art. 226 Abs. 2 StPO, der sinngemäss auch für die Sicherheitshaft gilt (BGG 138 IV 84 E. 2.2; BGE 1B_564/2011 vom 27.10.2011 E. 3.1), beginnt die Beschwerdeschrift erst mit Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen. Gleiches dürfte auch für Art. 231 Abs. 1 StPO gelten, womit Art. 384 lit. b StPO massgebend wäre.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

9. Gemäss Art. 220 StPO beginnt die Untersuchungshaft mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung (Abs. 1). Als Sicherheitshaft gilt hingegen die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung (Abs. 2). Im Gegensatz zur Untersuchungshaft ist für den Fall der Sicherheitshaft die zeitliche Haftbefristung nicht ausdrücklich geregelt (BGE 1B_188/2012 vom 19.04.2012 E. 2.1). Zwar ermöglicht die Unterscheidung zwischen diesen zwei Haftarten, das Verfahrensstadium zu erkennen, in welchem die Haft angeordnet oder durchgeführt wurde, doch bleibt die Natur der Haft dieselbe. Daher muss eine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft – in gleicher Weise wie der Untersuchungshaft – auf ihre Vereinbarkeit mit dem Beschleunigungsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vorgenommen werden können, und dies auch dann, wenn die beschuldigte Person grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit hat, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (BGE 137 IV 186 E. 3.5, in Pra 2012 Nr. 12 S. 71). Die Verurteilung des Beschwerdeführers hat vorliegend nicht zur Folge, dass auf eine Befristung verzichtet werden kann. Dementsprechend ist eine Haftbefristung vorzusehen. Angesichts der noch ausstehenden Begründung des Urteils und des anstehenden Berufungsverfahrens ist eine weitere Haftdauer von sechs Monaten gerechtfertigt (sinngemäss Art. 227 Abs. 7 StPO; siehe dazu Marc Forster a.a.O., N. 3 zu Art. 231). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen Fluchtund Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 231 Abs. 1 StPO) bis

24. April 2013 in Sicherheitshaft zu behalten. Danach kann die Sicherheitshaft verlängert werden.