Unemployment Benefits Suspension Duration Reduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe insured individual failed to ensure they could be reached by the competent authority within one day, as required by unemployment insurance regulations, by failing to remain reachable through the agreed-upon method, which in this instance was a written communication rather than a phone call, thereby justifying a suspension of benefits due to slight fault. However, the court found the initial ten-day suspension period excessive, reasoning that a clear instruction to use the phone was missing, and therefore reduced the suspension duration by four days, as the setting of the suspension length is a discretionary matter requiring justification for deviation from the norm.
Legislator-Regeste
AmtlichArbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 AVIG. Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 4 AVIV. | Arbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 AVIG. Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 4 AVIV. Der Versicherte muss sicher stellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er innert Tagesfrist erreicht werden kann. Anstelle eines telefonischen Rückrufes wurde der Beschwerdeführer angeschrieben. Es liegt am Beschwerdeführer, sich so zu organisieren, dass er auf schriftlichen Weg rechtzeitig erreichbar bleibt. Andernfalls braucht es einen klaren Hinweis darauf, dass der Kontakt per Telefon geschehen soll. Daran fehlt es vorliegend. Die Einstellung an sich ist nicht zu beanstanden. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Höhe der Einstellungsdauer ist eine typische Ermessensfrage. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Eine Einstellungsdauer von zehn Tagen erscheint nicht angemessen, die Dauer ist um vier Tage herabzusetzen.
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Arbeitslosenversicherung. Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 AVIG. Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 4 AVIV. Der Versicherte muss sicher stellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt mit dem Versicherten fest, wie er innert Tagesfrist erreicht werden kann. Anstelle eines telefonischen Rückrufes wurde der Beschwerdeführer angeschrieben. Es liegt am Beschwerdeführer, sich so zu organisieren, dass er auf schriftlichen Weg rechtzeitig erreichbar bleibt. Andernfalls braucht es einen klaren Hinweis darauf, dass der Kontakt per Telefon geschehen soll. Daran fehlt es vorliegend. Die Einstellung an sich ist nicht zu beanstanden. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Höhe der Einstellungsdauer ist eine typische Ermessensfrage. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Eine Einstellungsdauer von zehn Tagen erscheint nicht angemessen, die Dauer ist um vier Tage herabzusetzen.
Obergericht, 6. Dezember 2013, OG V 13 37