Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
12.13.21 • REB UR 12.13.21 KI-generiert

Appeal Against Speed Limit Reduction Allowed Due to Flawed Judicial Review of Expert Opinion

Geschäftsnummer 12.13.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the appeal against a decision to permanently lower the speed limit on a road, affirming that the publication of such a restriction in the official gazette constitutes a challengeable administrative act, granting standing to regular road users to appeal. The court determined that while expert traffic reports are subject to judicial review, the lower court erred by disregarding the established speed expert opinion without presenting weighty, reliably founded facts or evidence capable of seriously undermining its credibility, leading to the allowance of the appeal and an award of party compensation to the representing attorney.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strassenverkehr. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 Abs. 4 SSV. Art. 3 Abs. 1, Art. 32 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Art. 15 Verordnung über den Strassenverkehr. | Strassenverkehr. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 Abs. 4 SSV. Art. 3 Abs. 1, Art. 32 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Art. 15 Verordnung über den Strassenverkehr. Dauernde Verkehrsbeschränkung. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit. Der Publikation im Amtsblatt kommt nicht nur informativer Charakter zu. Vorliegen einer anfechtbaren Allgemeinverfügung. Legitimation als Verkehrsteilnehmer und potenzieller Benützer der fraglichen Strasse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Gutachten, wie das vorliegende Geschwindigkeitsgutachten, unterliegen der freier richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen. In concreto kann die Vorinstanz keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien vorbringen, die die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern und ein berechtigtes Abweichen vom Gutachten begründen würden. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Parteientschädigung des in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwaltes.

Schlagwörter

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Kognitionsbeschränkung Sachverständigengutachten Beschwerdelegitimation Geschwindigkeitsbusse Strassenverkehrssicherheit Gutachterentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Strassenverkehr. Art. 32 Abs. 3 SVG. Art. 108 Abs. 4 SSV. Art. 3 Abs. 1, Art. 32 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2, Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV. Art. 15 Verordnung über den Strassenverkehr. Dauernde Verkehrsbeschränkung. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit. Der Publikation im Amtsblatt kommt nicht nur informativer Charakter zu. Vorliegen einer anfechtbaren Allgemeinverfügung. Legitimation als Verkehrsteilnehmer und potenzieller Benützer der fraglichen Strasse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Gutachten, wie das vorliegende Geschwindigkeitsgutachten, unterliegen der freier richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen. In concreto kann die Vorinstanz keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien vorbringen, die die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern und ein berechtigtes Abweichen vom Gutachten begründen würden. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Parteientschädigung des in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwaltes.

Obergericht, 04. Juni 2012, OG V 11 25