Property Hazard Zone Classification Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking the release of a property from Hazard Zone 1, which designates areas with a significant risk, typically precluding new construction, based on official hazard mapping derived from natural conditions. The court reasoned that while an appellant-submitted expert opinion cast some doubt on the reliability of the official hazard assessment methods (like simulations and the overall classification criteria), the official response from the relevant forestry and hunting authority effectively refuted these doubts by confirming that existing protective structures would fail under the high-intensity, low-recurrence events that justify the Zone 1 classification. Since the appellant's private report did not sufficiently shake the credibility of the official findings, which were based on established guidelines and prior expert analysis, the court found the factual basis for the hazard zone assignment sound and declined to order further investigations or release the property from the zone.
Legislator-Regeste
AmtlichPlanungs- und Baurecht. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG. Art. 15 Abs. 1 WaV. Art. 14 Abs. 1 VRPV. Art. 21 Abs. 3 lit. f PBG. Art. 18 Abs 1 und 3 KWV. | Planungs- und Baurecht. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG. Art. 15 Abs. 1 WaV. Art. 14 Abs. 1 VRPV. Art. 21 Abs. 3 lit. f PBG. Art. 18 Abs 1 und 3 KWV. Bund, Kantone und Gemeinden haben bei der Raumplanung die natürlichen Gegebenheiten zu beachten. Die Kantone stellen fest, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen bedroht sind. Sie erarbeiten Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insb. Gefahrenkataster und Gefahrenkarte. Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarte bei allen raumwirksamen Tätigkeiten. Der Kanton berücksichtigt sie insb. bei der Richtplanung, die Gemeinden bei der Nutzungsplanung. Die Gefahrenkarten bilden die Grundlage für die Ausscheidung von Gefahrenzonen. Die Gefahrenzone 1 erfasst den roten Gefahrenbereich, in welchem eine erhebliche Gefährdung besteht und infolge dessen grundsätzlich keine neuen Bauten erstellt werden können. Dagegen sind Bauvorhaben in den Gefahrenzonen 2 (blau) und 3 (gelb) möglich, wo von einer mittleren bzw. geringeren Gefährdung ausgegangen wird. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt gemäss Zonenplan in der Gefahrenzone 1. Von neutralen Gutachten oder gutachtenmässigen Darstellungen einer Behörde darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Von Verfahrensbeteiligten eingereichte Gutachten sind reine Parteigutachten, denen keine grössere Bedeutung zukommt als den übrigen rechtlichen Parteivorbringen. Jedoch können sie Anlass dazu sein, die Beurteilung der Verwaltung in Zweifel zu ziehen, so dass der Sachverhalt eingehender abzuklären ist. Insg. vermag das eingereichte Privatgutachten die getroffene Gefahreneinschätzung nicht zu erschüttern, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Ausführungen des Amtes für Forst und Jagd zutreffend sind. Entsprechend der Anträge des Beschwerdeführers hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob eine Entlassung aus der Gefahrenzone in Frage kommt oder nicht. In diesem Zusammenhang hat keine abschliessende Bewertung der Gefahrenkarte stattzufinden. Keine Entlassung der Liegenschaft aus der Gefahrenzone. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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KI-generiertThis article governs the imposition of costs for the dismissed administrative court appeal.
Volltext
Planungsund Baurecht. Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG. Art. 15 Abs. 1 WaV. Art. 14 Abs. 1 VRPV. Art. 21 Abs. 3 lit. f PBG. Art. 18 Abs 1 und 3 KWV. Bund, Kantone und Gemeinden haben bei der Raumplanung die natürlichen Gegebenheiten zu beachten. Die Kantone stellen fest, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen bedroht sind. Sie erarbeiten Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insb. Gefahrenkataster und Gefahrenkarte. Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarte bei allen raumwirksamen Tätigkeiten. Der Kanton berücksichtigt sie insb. bei der Richtplanung, die Gemeinden bei der Nutzungsplanung. Die Gefahrenkarten bilden die Grundlage für die Ausscheidung von Gefahrenzonen. Die Gefahrenzone 1 erfasst den roten Gefahrenbereich, in welchem eine erhebliche Gefährdung besteht und infolge dessen grundsätzlich keine neuen Bauten erstellt werden können. Dagegen sind Bauvorhaben in den Gefahrenzonen 2 (blau) und 3 (gelb) möglich, wo von einer mittleren bzw. geringeren Gefährdung ausgegangen wird. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt gemäss Zonenplan in der Gefahrenzone 1. Von neutralen Gutachten oder gutachtenmässigen Darstellungen einer Behörde darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Von Verfahrensbeteiligten eingereichte Gutachten sind reine Parteigutachten, denen keine grössere Bedeutung zukommt als den übrigen rechtlichen Parteivorbringen. Jedoch können sie Anlass dazu sein, die Beurteilung der Verwaltung in Zweifel zu ziehen, so dass der Sachverhalt eingehender abzuklären ist. Insg. vermag das eingereichte Privatgutachten die getroffene Gefahreneinschätzung nicht zu erschüttern, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Ausführungen des Amtes für Forst und Jagd zutreffend sind. Entsprechend der Anträge des Beschwerdeführers hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob eine Entlassung aus der Gefahrenzone in Frage kommt oder nicht. In diesem Zusammenhang hat keine abschliessende Bewertung der Gefahrenkarte stattzufinden. Keine Entlassung der Liegenschaft aus der Gefahrenzone. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Obergericht, 20. Juli 2012, OG V 11 45
Aus den Erwägungen:
5. Bund, Kantone und Gemeinden haben bei der Raumplanung die natürlichen Gegebenheiten zu beachten (Art. 1 Abs. 1 RPG). Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarte bei allen raumwirksamen Tätigkeiten. Der Kanton berücksichtigt sie insb. bei der Richtplanung, die Gemeinden bei der Nutzungsplanung (Art.
18 Abs. 3 KWV; vgl. auch Art. 15 Abs. 3 WaV). Die Gefahrenkarten bilden also die Grundlage für die Ausscheidung von Gefahrenzonen (Art. 21 Abs. 3 lit. f PBG). Zur Gewährleistung einer einheitlichen Praxis bei der Gefahrenkartierung und bei der Ausscheidung von Gefahrenzonen im Kanton Uri wurden Richtlinien erlassen. So wurden die Gefahrenkarte Altdorf (Plan Nr. 653-10) und der ihr zugrunde liegende Bericht vom 17. Juni 2002 unter Beachtung der Richtlinien zur Ausarbeitung von Gefahrenkarten und Gefahrenzonenplänen vom 4. Dezember 2001 erstellt. Danach werden die Gefahrenbereiche u.a. wegen Sturzgefährdung in drei verschiede Gefährdungsstufen eingeteilt. Die Gefahrenzone 1 erfasst den roten Gefahrenbereich, in welchem eine erhebliche Gefährdung besteht und infolge dessen grundsätzlich keine neuen Bauten erstellt werden können (so auch Art. 116a Abs. 3 BZO Altdorf). Dagegen sind Bauvorhaben in den Gefahrenzonen 2 (blau) und 3 (gelb) möglich, wo von einer mittleren bzw. geringeren Gefährdung ausgegangen wird. Die Liegenschaft Nr. A liegt gemäss Zonenplan ʺSiedlung Talbodenʺ der Einwohnergemeinde Altdorf in der Gefahrenzone 1. Grund dafür sei das Risiko von Blockund Felsstürzen aus dem Gebiet südlich des Kapuzinertales. Der Beschwerdeführer bezweifelt indessen, die Wissenschaftlichkeit der durch die Behörden vorgenommenen Risikovorhersage.
6. Im Auftrag des Amtes für Forst und Jagd hat die Duwaplan GmbH Altdorf, die Gefahrenkarte Altdorf erstellt. Zur Beurteilung des Prozesses Sturz wurde u.a. auf die Beurteilung der Steinschlagund Felssturzgefahr aus dem Gebiet Bannwald Altdorf- Eggberge der Dr. T. R. Schneider AG, Altdorf, vom 30. Juni 1989 (inkl. Beilagen) abgestellt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden zusätzlich auch Steinschlagsimulationen durchgeführt, etwa im Gebiet des Kapuzinertales. Daneben gelangte auch die Pauschalgefällemethode zur Anwendung (vgl. Bericht zur Gefahrenkarte Altdorf der Duwaplan GmbH vom 17.06.2002, S. 26 f. sowie dessen Anhang). Jedoch bringt Dr. K. Louis-Meier in seinem Kurzgutachten vom 1. Oktober 2010 dazu vor, dass die durchgeführten Steinschlagsimulationen Ungenauigkeiten aufweisen würden und daher die damit gewonnenen Ergebnisse unzuverlässig seien. Des Weiteren könne mit Hilfe der Pauschalgefällemethode keine exakte Einschätzung der Gefahrenlage gemacht werden. Ausserdem seien die Kriterien zur Bezeichnung der Gefährdungen widersprüchlich umgesetzt worden. Letztlich sei die konkrete Festlegung der Gefahrenzonen nicht nachvollziehbar. Es gilt also zu klären, ob weiterführende Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Sturzgefahr notwendig sind oder nicht.
7. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VPRV ermittelt die Behörde den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen, soweit das für die Beurteilung wesentlich ist. Zu diesem Zweck kann sie namentlich Amtsberichte verlangen (Art. 14 Abs. 2 VRPV). Der Amtsbericht ist die schriftliche Auskunft einer Behörde oder Amtsstelle über bestimmte Tatsachen oder Verhältnisse, über welche diese aufgrund ihrer Tätigkeit Sachkunde besitzt (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 974; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 276 f.). Die Bewertung der Beweise wird nach dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vorgenommen. D.h., es gibt keine fixen Regeln über die Bewertung bestimmter Beweismittel. Die Behörde muss lediglich sachlich begründen können, weshalb sie einen Beweis als erbracht bzw. als nicht erbracht erachtet. Immerhin: Von neutralen Gutachten oder gutachtensmässigen Darstellungen einer Behörde darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 61; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 617). Von Verfahrensbeteiligten eingereichte Gutachten sind reine Parteigutachten, denen keine grössere Bedeutung zukommt als den übrigen rechtlichen Parteivorbringen. Jedoch können sie Anlass dazu sein, die Beurteilung der Verwaltung in Zweifel zu ziehen, sodass der
Sachverhalt eingehender abzuklären ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7 N. 24). Der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter Dr. K. Louis-Meier beurteilt im Rahmen eines Kurzgutachtens die Sachlichkeit der behördlichen Gefahreneinschätzung. Dabei macht er darauf aufmerksam, dass er betr. das Einzugsgebiet oberhalb der Liegenschaft Nr. A keine umfassende Sturzgefahrenbeurteilung vorgenommen hätte. Eine eigene Einschätzung der Gefahrenlage enthält das Gutachten vom 1.
Oktober 2010 nicht. Immerhin vermag es die Zuverlässigkeit der Ausscheidung der Gefahrenzonen in Zweifel zu ziehen. Dementsprechend hat die Einwohnergemeinde Altdorf das Amt für Forst und Jagd um eine sachliche Bewertung des eingereichten Parteigutachtens gebeten. Das Amt für Forst und Jagd gelangt in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2010 (vgl. auch das Schreiben desselben vom 17.08.2010) zum Schluss, dass die in den 80-er Jahren erstellten Schutzbauten gegen Steinund allenfalls gegen Blockschlag Schutz bieten würden. Hingegen grössere Ereignisse mit einer theoretischen Wiederkehrdauer von mehr als 100 Jahren zur Zerstörung der Anlagen führen würden.
Für die Zuweisung zum roten Gefahrengebiet seien vorliegend aber genau diese Ereignisse relevant. Um die rote Gefahrenzone auf die ʺgrüne mit Querstrichen unterbrochene Linie Schneiderʺ zurückzunehmen, müssten die Schutzbauten in der Lage sein, das sehr seltene (100 – 300 jährliche) Ereignis von starker Intensität aufzuhalten. Im Übrigen hält das Amt für Forst und Jagd fest, dass die mit Gutachten von Dr. K. Louis-Meier vom 1. Oktober 2010 geforderten Simulationen im Auslaufgebiet grössere Reichweiten ergeben könnten. Jedoch bestünde beim in der Sturzbahn liegenden Haus des Beschwerdeführers kein Raum für Interpretationen.
Unabhängig der Dauer der Wiederkehrperiode bedingt das Risiko eines Sturzes von hoher Intensität, dass Grundstücke im davon betroffenen Gebiet der Gefahrenzone 1 zugewiesen werden (dazu Richtlinien zur Ausarbeitung von Gefahrenkarten und Gefahrenzonenplänen vom 04.12.2001, Beil. 2). Entsprechend diesen Vorgaben wurde die Liegenschaft Nr. A in die Gefahrenzone 1 einbezogen. Einen anderen Schluss hätten die Abklärungen, die im Vorfeld der Erstellung der Gefahrenkarte Altdorf gemacht wurden, nicht zugelassen (Bericht zur Gefahrenkarte Altdorf der Duwaplan GmbH vom 17.06.2002, S. 27).
Gleiches ergibt sich aus dem Gutachten der Dr. T. R. Schneider AG vom 30. Juni 1989. Gemäss diesem Schutzbauten grösseren Sturzereignissen nicht standhalten würden (S. 44), entsprechend dieser Einschätzung der Plan ʺSteinschlag - Aktivität und Gefahrenzonenʺ (Beil.
3) zu verstehen ist. Insg. vermag das Privatgutachten die getroffene Gefahreneinschätzung nicht zu erschüttern, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Ausführungen des Amtes für Forst und Jagd zutreffend sind.
8. Der Streitgegenstand wird durch die Anträge bestimmt (Markus Müller, a.a.O., S. 149). Entsprechend der Anträge des Beschwerdeführers hat vorliegend das Gericht konkret darüber zu entscheiden, ob eine Entlassung aus der Gefahrenzone in Frage kommt oder nicht. In diesem Zusammenhang hat keine abschliessende Bewertung der Gefahrenkarte Altdorf stattzufinden. Dafür bestünde auch gar kein Rechtsschutzinteresse. Ausserdem erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf den konkreten Fall als genügend festgestellt. Dementsprechend kann davon abgesehen werden, eine Expertise in Auftrag zu geben. Gesagtes erhellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis ist der Umstand, dass die revidierte Nutzungsplanung der Einwohnergemeinde Altdorf bereits genehmigt wurde, unerheblich.