Tax Domicile Determination Based on Center of Life Interests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed that a taxpayer's tax domicile is determined by the center of their life interests, based on objective circumstances, not mere declaration, and this principle applies intercantonally to prevent double taxation. The court reasoned that the appellant, a single, high-earning manager, failed to prove a center of life interests in the new location, citing objective evidence such as his demanding work schedule, inadequate living arrangements in the alleged new domicile, and the timing and potential motivation of his purported move, concluding that his tax domicile remained at his work location in the previous canton.
Legislator-Regeste
AmtlichKantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 und 2 StG. | Kantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 und 2 StG. Unzulässige Doppelbesteuerung. Umschreibung. Der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbstständig erwerbenden Person ist derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar. In casu belegen mehrere Umstände, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in Brunnen, demnach in Attinghausen hatte. Unzulässigkeit einer qualifizierten Parteiaussage des Steuerpflichtigen. Das Verfahrensrecht des DBG kennt zudem keine Zeugnispflicht.
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KI-generiertThe provision used to affirm that the appellant was rightly held taxable in Canton Uri based on personal affiliation.
Volltext
Kantonale direkte Steuern. Art. 127 Abs. 3 BV. Art. 6 Abs. 1 und 2 StG. Unzulässige Doppelbesteuerung. Umschreibung. Der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbstständig erwerbenden Person ist derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar. In casu belegen mehrere Umstände, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in Brunnen, demnach in Attinghausen hatte. Unzulässigkeit einer qualifizierten Parteiaussage des Steuerpflichtigen. Das Verfahrensrecht des DBG kennt zudem keine Zeugnispflicht.
Obergericht, 25. Juni 2010, OG V 09 20 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, BGE 2C_672/2010 vom 30.06.2011)
Aus den Erwägungen:
5. a) Nach Art. 6 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 6 Abs. 2 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff des StG lehnt sich somit an die Bestimmungen über den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. ZGB an (vgl. Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 1, 3. Aufl., Muri-Bern 2009, § 16 Nr. 4).
b) Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; zum Ganzen BGE 2C_625/2009 vom 16.02.2010 E. 2.1, 2C_827/2008 vom 16.06.2009 E. 2).
c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbstständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 6 Abs. 2 StG; BGE 2C_625/2009 vom 16.02.2010 E. 3.1 m.H.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, § 3 N. 8). Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen (BGE 125 I 56 E. 2b, 123 I 294 E. 2b m.H.).
6. Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz dann, wenn der Pflichtige zu einem anderen Ort als zum Arbeitsort stärkere Beziehungen hat, so wenn er zu einem anderen Ort starke persönliche oder familiäre Beziehungen aufweist, die diejenigen zum Arbeitsort überwiegen.
a) Der Steuerpflichtige, der täglich oder an den Wochenenden und in der freien Zeit regelmässig zu seiner Familie zurückkehrt, ist ausschliesslich an dem vom Arbeitsort verschiedenen Aufenthaltsort seiner Familie zu besteuern. Wenn jedoch der Steuerpflichtige im Beruf i.S. der Rechtsprechung eine leitende Stellung bekleidet, können die zum Arbeitsort bestehenden Beziehungen an Stärke diejenigen zum Familienort überwiegen. Anders verhält es sich jedoch gewöhnlich dann, wenn der in leitender Stellung erwerbstätige Steuerpflichtige täglich an den vom Arbeitsort verschiedenen Wohnort zurückkehrt (vgl. Klöti- Weber/Siegrist/Weber, a.a.O., § 16 Nr. 9; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 41 ff.).
b) Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach welchen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbstständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundesund Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Steuerpflichtigen und der besondere Zweck des Aufenthalts (zum Ganzen vgl. BGE 125 I 57
E. 3b/bb m.H.). Erfahrungsgemäss führt die Pflege familiärer Beziehungen zu einer engeren Verbundenheit mit einem Ort als andere Kontakte; Konsequenz dieses Umstandes ist, dass bei ledigen Steuerpflichtigen kaum Ausnahmen vom Steuerdomizil am Arbeitsort vorkommen, wenn sie an jenem Ort, wo sie die Wochenenden verbringen, keine familiären Beziehungen unterhalten. Nur mit Zurückhaltung ist anzunehmen, dass die Beziehungen zum Ort der Wochenendaufenthalte stärker sind als jene zum Arbeitsort (zum Ganzen BGE
125 I 57 E. 2b/cc).
7. In Bezug auf die Beweisführung und den relevanten Zeitpunkt gilt das Folgende: Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar (BGE 2C_625/2009 vom 16.02.2010 E. 3.2, 2C_827/2008 vom 16.06.2009 E. 4.1 je m.H.).
8. Vorliegend belegen mehrere Umstände, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in Brunnen, demnach in Z hatte.
a) Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ledigen, im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides, 48-jährigen Steuerpflichtigen. Er ist Geschäftsführer der A AG, Z, und somit in leitender Stellung. Es ist notorisch, dass ein Geschäftsführer eines Hotel-/Restaurationsbetriebes weit mehr als 42 Stunden/Woche an Präsenzzeit am Arbeitsort vorzuweisen hat; dies, obwohl nicht (einmal) erforderlich wäre, dass eine besondere Präsenzpflicht am Arbeitsort besteht (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2000, S. 103). Es erscheint wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der einen verantwortungsvollen Posten besetzt und im Jahre 2006 ein steuerbares Einkommen von Fr. 268'800.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 525'000.-- aufweist, ein Zimmer in einer 4-Zimmerwohnung in Brunnen, die er mit weiteren Bewohnern teilt, bewohnen und für ein einziges Zimmer an der B in Brunnen monatlich Fr. 1'200.-- Miete bezahlen soll. Dass ein einziges Zimmer in einer 4-er-Wohngemeinschaft - unter Berücksichtigung des Alters und der beruflichen Stellung des Beschwerdeführers - seinen Lebensmittelpunkt bilden soll, mutet fremd an. Es ist daher kaum davon auszugehen, dass er sich in Brunnen mit der Absicht dauernden Verbleibes niedergelassen hat. (Schon) die Wohnverhältnisse des allein stehenden Beschwerdeführers sind somit ein Indiz für den Lebensmittelpunkt im Kanton Uri; nicht zuletzt deshalb, weil er aufgrund seiner finanziellen Lage nicht auf ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft angewiesen ist. Seine Fahrzeuge sind des Weiteren allesamt nicht im Kanton Schwyz registriert, sondern auf die A AG eingelöst und verfügen somit über urnerische Nummernschilder. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Mietvertrag vom 27. Dezember 2006 der Mietbeginn auf den 1. Januar 2007 festgelegt wurde, weshalb er auch aus diesem Grund für die Steuerperiode 2006 im Kanton Uri steuerpflichtig ist.
b) Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Parteibefragung vom 27. Juni 2008 bewohnt der Beschwerdeführer in Z eine 1-Zimmerwohnung, die zwar über keine Küche verfügt. Diese Wohnung benutze er, wenn er geschäftlich in Z zu tun habe. Er übernachte denn auch gelegentlich in dieser Wohnung. Zudem besitzt der Beschwerdeführer in Z ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung am C, in welchem seine Mutter wohnt, die ebenfalls im Familienbetrieb der A AG mithilft. Gewiss ist, dass die Beziehungen des damals 48- jährigen Beschwerdeführers zur elterlichen Familie im Allgemeinen nicht mehr so stark sind wie bei einem jungen Steuerpflichtigen. Es ist dennoch davon auszugehen, dass er in Brunnen überhaupt keine familiären Verbindungen unterhält. Der Beschwerdeführer mag wohl regelmässig nach Brunnen zurückkehren. Allerdings sind keine (aussergewöhnlichen) gesellschaftlichen Kontakte erkennbar, zumal der Beschwerdeführer in Brunnen am Vereinsleben kaum teilnimmt, gibt er doch als einziges entsprechendes Engagement den Donatorenclub des FC Brunnen an, das er übrigens - eigenen Angaben zufolge - auch rund um Altdorf unterhält. Daran ändert auch nichts, dass sein Boot - ebenfalls eigenen Angaben zufolge - seit mindestens 10 Jahren in Gersau stationiert ist.
c) Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich - so das Schreiben der Einwohnergemeinde Z vom 3. Januar 2007 - am 29. Dezember 2006 im Kanton Uri abgemeldet und den Mietzins für das Zimmer in Brunnen im voraus überwiesen hat, lässt noch nicht auf einen neuen steuerrechtlichen Wohnsitz schliessen. Dafür spricht auch die zeitliche Komponente (Abmeldung kurz vor Jahreswechsel, Bezug eines Zimmers in Brunnen). Der Beschwerdeführer spricht zudem selbst davon, dass der Auslöser für die Wohnsitzverlegung nach Brunnen die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen durch die Gemeinde Z waren. Dies weist erheblich daraufhin, dass sich der Beschwerdeführer aus emotionalen Gründen leiten liess, seinen Wohnsitz "pro forma" in einen anderen Kanton zu verlegen.
Damit gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht, dass er aus irgendwelchen Gründen besonders eng mit Brunnen verbunden ist. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein gepflegtes Beziehungsnetz im Kanton Schwyz erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist somit die Umsetzung des Willens zur Wohnsitzverlegung in die Tat nicht gelungen, weshalb davon auszugehen ist, dass er Ende 2006 den Mittelpunkt seiner Lebensführung nicht an den neuen Ort in Brunnen verlegt hat. Bei Würdigung aller erkennbaren objektiven äusseren Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Steuerperiode, am 31. Dezember 2006, in Z seinen Wohnsitz hatte. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer somit zu Recht kraft persönlicher Zugehörigkeit als im Kanton Uri steuerpflichtig erklärt (Art. 68 Abs. 1 StHG).