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10.11.29 • REB UR 10.11.29 KI-generiert

Vision Impairment Earning Capacity Reduction Determination

Geschäftsnummer 10.11.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the determination of a reduction in capacity for earning income due to severe vision impairment, including rotational malposition, nystagmus, and reduced visual acuity, which render the claimant capable of work only in positions with minimal visual demands. The court reasoned that since nearly all occupations require standard visual capabilities, the previously applied 5% reduction for suffering was inadequate for the documented impairment, concluding that a reduction of at least 15% was justified to appropriately reflect the claimant's diminished earning potential on the general labor market.

Legislator-Regeste

Amtlich

IV. Invaliditätsbemessung. | IV. Invaliditätsbemessung. Leidensabzug. Stark vermindertes Sehvermögen. In nahezu allen Erwerbstätigkeiten werden zumindest übliche Anforderungen an das Sehen gestellt. In casu rechtfertigt sich ein Abzug von mindestens 15 Prozent.

Schlagwörter

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Sehbehinderung verminderte Erwerbsfähigkeit Einkommensermittlung Arbeitsfähigkeit Invalideneinkommen Herabsetzung der Invalidenrente

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 V 79
Ein Abzug soll dann erfolgen, wenn im Einzelfalle Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte (BGE 126 V 79 f.
BGE 126 V 80
Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 E.
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Volltext

IV. Invaliditätsbemessung. Leidensabzug. Stark vermindertes Sehvermögen. In nahezu allen Erwerbstätigkeiten werden zumindest übliche Anforderungen an das Sehen gestellt. In casu rechtfertigt sich ein Abzug von mindestens 15 Prozent.

Obergericht, 15. September 2011, OG V 10 20

Aus den Erwägungen:

2. l) Dr. med. V. Sturm, Facharzt für Augenheilkunde, Oberarzt Augenklinik, Universitätsspital Zürich, stellt im Arztbericht vom 2. Dezember 2009 folgende Diagnosen: Rotationsfehlstellung mit exzentrischer Fixation, Rotationsnystagmus, konzentrische Gesichtsfeldausfälle, kongenitales konvergentes Schielsyndrom, Amblyopie. Fernvisus cc. rechts: (+2.5/-0.75/95°) = 0.1, Fernvisus cc. links: (+2.75/-1.0/150°) = 0.2. Er stellt fest, es fände sich als anatomische Seltenheit eine beidäugig ausgeprägte Excyclodeviation der Makula bei Rotationsfehlstellung. Darüber hinaus bestünden ein Rotationsnystagmus beidseits, ein konvergentes Schielsyndrom und eine Anisometropie mit Astigmatismus und eine Amblyopie rechts.

6. a) Der Beschwerdegegnerin ist insofern zu folgen, als sie die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit ohne hohe Anforderung an das Sehen als zu 100 Prozent arbeitsfähig erachtet, ist doch die Beschwerdeführerin – abgesehen von ihrem Augenleiden – gesund und demzufolge auch arbeitsfähig.

b) Zu prüfen ist, ob der gewährte leidensbedingte Abzug von 5 Prozent den Auswirkungen auf das Erwerbseinkommen einer Sehbehinderung in der Stärke, wie sie hier vorliegt, gerecht wird.

aa) Der Leidensabzug bezweckt, ausgehend von statistischen Werten, ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt ist auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale wie des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität bzw. der Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades zu berücksichtigen. Ein Abzug soll dann erfolgen, wenn im Einzelfalle Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte (BGE 126 V 79 f.

E. 5 b/aa). Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 E. 5 b/bb). Der Abzug vom statistischen Lohn ist auf insgesamt höchstens 25 Prozent begrenzt (BGE 126 V 80 E. 5 b/cc).

cc) In nahezu allen Erwerbstätigkeiten werden zumindest übliche Anforderungen an das Sehen gestellt. Eine Stelle, in der die Beschwerdeführerin eine finanzielle Einbusse gegenüber Normalsehenden von lediglich 5 Prozent erleiden würde, existiert auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht. Die Beschwerdegegnerin hat folglich bei der Festsetzung des leidensbedingten Abzuges die Behinderung der Beschwerdeführerin nicht angemessen berücksichtigt. Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von mindestens 15 Prozent.