Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.11.28 • REB UR 10.11.28 KI-generiert

Disability Benefits Revocation Upheld Based on On-Site Household Assessment

Geschäftsnummer 10.11.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the decision to revoke disability benefits, primarily relying on a detailed, on-site household assessment (Abklärung vor Ort) as the appropriate measure for determining household disability, noting that prior medical opinions are only superior if made under the same parameters, considering factors like household routines and family assistance. The assessment's finding of a 20.75% household disability was deemed reasonable and internally consistent, despite some numerical inaccuracies in secondary calculations, because the claimant's capacity had improved over time due to adaptive strategies and increased family help, consistent with the duty to mitigate damages. Furthermore, the court upheld the assessment that in a healthy state, the claimant would likely have returned to work at 20%, leading to an overall disability of 37%, justifying the termination of the pension.

Legislator-Regeste

Amtlich

IV. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG. Art. 69 Abs. 2 IVV. | IV. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG. Art. 69 Abs. 2 IVV. Die Abklärung vor Ort nach Art. 69 Abs. 2 IVV ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt. BGE 8C_671/2007 (vom 13.06.2008) bezieht sich einzig auf psychische Leiden. Die Schadenminderungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG kann bewirken, dass sich die Einschränkung im Haushaltsbereich bei gleichbleibendem Gesundheitszustand mit der Zeit verkleinert (durch zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen und Mithilfe der Familienmitglieder [welche weiter geht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung]).

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Rentenaufhebung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Schadenersatzbemessung Leistungsberechnung Familienleistungsausgleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision would typically govern court costs, and since the appeal was dismissed, costs would likely be imposed on the appellant, although the exact text for costs imposition is not explicitly in the provided dispositive snippet.

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Volltext

IV. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG. Art. 69 Abs. 2 IVV. Die Abklärung vor Ort nach Art.

69 Abs. 2 IVV ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt. BGE 8C_671/2007 (vom 13.06.2008) bezieht sich einzig auf psychische Leiden. Die Schadenminderungspflicht nach Art. 28 Abs.

1 lit. a IVG kann bewirken, dass sich die Einschränkung im Haushaltsbereich bei gleichbleibendem Gesundheitszustand mit der Zeit verkleinert (durch zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen und Mithilfe der Familienmitglieder [welche weiter geht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung]).

Obergericht, 18. November 2011, OG V 10 54

Aus den Erwägungen:

5. b) Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Regelfall einer – für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt darstellende – Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei sich widersprechenden Abklärungsergebnissen sei den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Abklärungsbericht Haushalt. Das Bundesgericht hielt indessen im zitierten Entscheid fest, den ärztlichen Einschätzungen könne nur dann grösseres Gewicht zukommen, wenn beide Beurteilungen unter den gleichen Vorzeichen erfolgt seien. Die ärztlichen Einschätzungen müssten demzufolge ebenfalls bezogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen sowie unter Berücksichtigung der gebotenen und zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen vorgenommen werden. Ebenfalls wäre dem Umstand Beachtung zu schenken, dass in diesem Aufgabenbereich ein grösserer Spielraum hinsichtlich der Einteilung der Arbeit sowie der Art und Weise, wie sie ausgeführt wird, besteht. Sollten die beteiligten Ärzte im Anschluss daran immer noch zu einem divergierendem Ergebnis gelangen, hätten sie sich des Weitern mit dem Abklärungsbericht Haushalt auseinanderzusetzen und zu erläutern, weshalb sie zu einem anderen Resultat gelangt sind (BGE 8C_671/2007 vom 13.06.2008 E.

3.2.1 f.). Dieses Vorgehen ist jedoch vorliegend nicht geboten, da es im zitierten Entscheid – anders als im vorliegenden Fall – um die Beurteilung eines psychischen Leidens ging und dieser somit nicht einschlägig ist.

d) Im Folgenden wird auf die einzelnen Punkte der Abklärungsberichte näher eingegangen.

aa) Bei der Haushaltsführung wurde bei der ersten Abklärung wohl fälschlicherweise eine Einschränkung angerechnet. („Die V. sagt, dass sie ihren Haushalt nie im Voraus planen kann. Die Arbeiten werden nach ihrem Wohlbefinden in Angriff genommen.“) Unter diesem Punkt geht es jedoch darum, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den Haushalt zu planen, nicht, ob sie die Arbeiten nach Plan erledigen kann.

bb) Die Verringerung der Einschränkung im Bereich Ernährung lässt sich nebst einer guten Planung beim Kochen (bereitlegen aller Zutaten) durch die – mit steigendem Alter vermehrt zumutbare – Mithilfe der Töchter erklären.

cc) Bei der Wohnungspflege hat sich die Beschwerdeführerin – der Schadenminderungspflicht folgend – gewisse Verhaltensweisen angeeignet (etappenweises Arbeiten, Reinigung mit dem Swiffer) bzw. Haushaltseinrichtungen angeschafft (Staubsauger auf jedem Stock, Dampfgerät), die ihr die Erledigung des Haushalts erleichtern. Zudem können auch hier die inzwischen älter gewordenen Töchter vermehrt mithelfen.

dd) Im Abklärungsbericht heisst es, die Beschwerdeführerin habe angefangen, kleine Einkäufe wieder zum Teil selber zu tätigen. Daraus folgt eine entsprechende Reduktion der Einschränkung in diesem Bereich.

ee) Auch im Bereich Wäscheund Kleiderpflege hat sich die Beschwerdeführerin Verhaltensweisen angeeignet (kleinere Waschgänge, etappenweiser Transport der Wäsche, Wäsche aus pflegeleichtem resp. bügelfreiem Material), die ihr diese Aufgaben erleichtern.

ff) Die Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen hat naturgemäss mit steigendem Alter der Töchter abgenommen, woraus auch eine Reduktion der Einschränkung resultiert.

gg) Unter dem Punkt Verschiedenes werden zwar die Einschränkung in der Gartenpflege sowie der Haustierhaltung weiterhin angerechnet. Nicht mehr erwähnt wird hingegen, dass die Beschwerdeführerin (gemäss Abklärung vom 23.10.2002) alle sportlichen Aktivitäten aufgegeben hat und fast keinen gesellschaftlichen Verpflichtungen mehr nachkommt. Ob dem nach wie vor so ist und allenfalls sogar weiterhin eine 80-prozentige Einschränkung anzurechnen wäre, kann indessen offen bleiben, da sich dadurch am Gesamtergebnis – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nichts ändern würde. Nicht nachvollziehbar und – wiewohl ohne Auswirkungen auf das Gesamtergebnis – zu korrigieren sind hingegen die Addition in der Tabelle und der Übertrag. Die Summe der aufgelisteten Behinderungen ergibt 30 Prozent (weder 50 %, wie unten in der Tabelle, noch 20 %, wie in der rechten Spalte aufgeführt). Deshalb resultiert aus der Sparte Verschiedenes eine im Gesamten mit 3 Prozent (statt 2 %) anzurechnende Behinderung.

e) Zusammengefasst ergibt sich, dass der Bericht nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist. Es liegen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, die ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der abklärenden Person rechtfertigen würden. Zudem wurde die Abklärung von einer dafür qualifizierten Fachperson vorgenommen, die Kenntnisse von den örtlichen Verhältnissen und des Gesundheitszustandes der Versicherten hatte. Auf den Abklärungsbericht vom 5. Oktober 2010 kann deshalb abgestellt werden. Die Invalidität im Haushalt beträgt demzufolge 20.75 Prozent.

6. Strittig ist weiter, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausser Haus arbeitstätig wäre. Im Arztbericht von Dr. med. J. Mürner vom 30. März 2011 wird argumentiert, die Beschwerdeführerin sei suggestiv gefragt worden, „ob sie zusätzlich zum Haushalt 20 Prozent arbeiten würde“. Man habe sie aber nicht gefragt, ob sie auch mehr arbeiten würde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sofern sie im damaligen Zeitpunkt tatsächlich mehr als 20 Prozent hätte arbeiten wollen, dies auch so zum Ausdruck gebracht hätte. Im Abklärungsbericht vom 4. Februar 2010 wird zudem die Aussage des Ehemanns angeführt, „dass er in dieser Hinsicht eher konservativ eingestellt sei. Seine Ehefrau sollte die Kinder erziehen und den Haushalt erledigen. Eine ausserhäusliche Tätigkeit wäre erst mit zunehmendem Alter der Kinder möglich gewesen.“ Daraus kann gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin vorerst zu 20 Prozent ins Erwerbsleben zurückgekehrt wäre und dieses Pensum erst mit der Zeit erhöhen würde. Diese Überlegung deckt sich denn auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 1. Oktober 2010, sie würde ohne Behinderung seit August 2009 zu

20 Prozent arbeiten, da die Kinder in einem Alter seien, wo man sie 2 - 3 Stunden alleine zu Hause lassen könne. Die Beschwerdegegnerin hat den Umfang der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung demzufolge nicht willkürlich zu tief angesetzt.

7. Die Berichte von Dr. med. J. Mürner (vom 30.03.2011) und des ärztlichen Zentrums für Gehörund Gleichgewichtstörungen (vom 07.03.2011) liefern keine neuen Erkenntnisse. Dr. med. J. Mürner beziffert die Einschränkung im Haushalt mit 40 Prozent. Dr. med. U. Britschgi ging bereits im Bericht vom 24. März 2003 von einer 50-prozentigen Einschränkung im Aufgabenbereich aus. Einen (im Übrigen unbestritten) unveränderten Zustand bestätigen auch die Berichte von Dr. med. U. Britschgi vom 7. September 2009 und 26. März 2010. Wie oben erläutert, kann sich jedoch die Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich auch bei gleichbleibendem Gesundheitszustand verringern. Da die Abklärungsperson näher beim konkreten Sachverhalt ist als der Mediziner, ist primär auf den Abklärungsbericht abzustellen. Da zudem der medizinische Sachverhalt nicht erst aufgrund der neu eingereichten Berichte schlüssig festgestellt werden konnte und der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vorzuwerfen ist, können die medizinischen Kosten nicht der Beschwerdegegnerin überbunden werden.

8. Im Haushaltsbereich resultiert eine Invalidität von 16.6 Prozent (Einschränkung von

20.75 % zu 80 Prozent gewichtet). Im Erwerbsbereich ergibt sich eine Invalidität von

20 Prozent (100 % Einschränkung zu 20 % gewichtet). Der Gesamt-Invaliditätsgrad beträgt somit 37 Prozent. Gesagtes erhellt, dass die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen.