Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.11.25 • REB UR 10.11.25 KI-generiert

Inability to Work Due to Severe Cognitive Limitations and Physical Impairment

Geschäftsnummer 10.11.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Uri (CH-UR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that a 61-year-old insured person, who suffered a stroke and retained only a maximum of 50% capacity for light auxiliary work requiring breaks every 45 minutes and suffering from significant cognitive limitations, no longer possessed a usable residual earning capacity. The reasoning established that residual capacity is unusable when the only possible work is so restricted that it is practically unknown in the general labor market or would require unrealistic accommodation from an average employer, making job placement appear impossible from the outset, which was found to be the case here given the claimant's age, previous occupation, and pronounced fatigue affecting even simple tasks.

Legislator-Regeste

Amtlich

IV. Art. 16 ATSG. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. (Obergericht) | IV. Art. 16 ATSG. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Bei einem Versicherten im Alter von 61 Jahren, dem nach einem Schlaganfall eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 Prozent als Hilfsarbeiter in körperlich leichten Tätigkeiten mit Pausenbedarf nach jeweils 45 Minuten zumutbar ist, kann nicht mehr von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit gesprochen werden.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsfähigkeit kognitive Beeinträchtigung Resterwerbsfähigkeit Dauer der Arbeitsunfähigkeit unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Ältere Arbeitnehmer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

IV. Art. 16 ATSG. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Bei einem Versicherten im Alter von

61 Jahren, dem nach einem Schlaganfall eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 Prozent als Hilfsarbeiter in körperlich leichten Tätigkeiten mit Pausenbedarf nach jeweils 45 Minuten zumutbar ist, kann nicht mehr von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit gesprochen werden.

Obergericht, 16. Dezember 2011, OG V 11 16

Aus den Erwägungen:

6. Bezüglich der effektiven Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist zu beachten, dass der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage gemäss Art. 16 ATSG insofern eine Einschränkung erfährt, als der versicherten Person nicht sämtliche gesundheitlich zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zugerechnet werden können, sondern nur diejenigen, welche für sie – allenfalls nach ihrer Eingliederung (Art. 8 ff. IVG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommen. Die Zumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 326).

a) An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den tatsächlichen Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellenund Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 8C_1050/2009 vom 28.04.2010 E. 3.3 m.H.). Dies trifft gemäss Bundesgericht auf einen Hilfsarbeiter zu, welcher noch zu einer Leistung von 40 Prozent in sitzender Stellung, verteilt auf je zwei Stunden am Vorund Nachmittag, einsetzbar ist (Ulrich Meyer, a.a.O., S. 327). Eine sorgfältige Ermittlung des Invaliditätsgrades kann zudem bei Personen, die kurz vor dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze stehen, geboten sein. Je näher das konkrete Lebensalter liegt, umso eher stellt es ein konkretes Hindernis dar, eine Arbeitsstelle tatsächlich finden zu können (vgl. SJZ 2009, S. 546 f.).

b) Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten der Archivoder Magazinerarbeit beinhalten hauptsächlich Sortierund Prüfungsarbeiten. Diese Tätigkeiten benötigen Aufmerksamkeit, Flexibilität sowie eine gewisse Promptheit (vgl. Entscheid Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 25.05.2007, SV 720 06 322, E. 4). Doch attestieren die Ärzte gerade hinsichtlich dieser kognitiven Eigenschaften eine eindeutige Einschränkung beim Beschwerdeführer. Die Konzentrationsund Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie mentale Belastbarkeit sind gemäss medizinischer Aktenlage eindeutig reduziert. Bereits nach kleinen körperlichen und mentalen Aktivitäten ist der Beschwerdeführer deutlich ermüdet und benötigt Ruhephasen. Auch Gespräche mit vielen Personen führen zu einer mentalen Überforderung.

c) Zu berücksichtigen ist weiter, dass eine angepasste Tätigkeit nur im reduzierten Umfang und mit zwischenzeitlichen Erholungspausen möglich wäre. Büroarbeiten fallen vorliegend ausser Betracht, da der Beschwerdeführer die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen kann (Volksschulpflicht/keine Ausbildung/seit 1981 Gleismonteur). Bis zum Eintritt ins AHV-Alter besteht noch eine Aktivitätsdauer von vier Jahren. Ein Tätigkeitswechsel würde für den Beschwerdeführer ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit und Einarbeitungszeit verlangen, welches aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung verbunden mit dem Alter von 61 Jahren (zum Verfügungszeitpunkt) schwerlich zu fordern wäre.

d) Angesichts der persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers und den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keinen Arbeitgeber mehr findet, der ihn für eine geeignete Tätigkeit einstellen würde. Auch die Chancen hinsichtlich eines Nischenarbeitsplatzes sind vorliegend kaum vorhanden, da behinderungsgerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter stark nachgefragt werden (vgl. Entscheid Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 25.05.2007, SV

720 06 322, E. 5). Die vorliegende Situation in Bezug auf die 50-prozentige Restarbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter in körperlich leichten Tätigkeiten mit Pausenbedarf nach jeweils 45 Minuten ist vergleichbar mit der Situation eines Hilfsarbeiters, welcher noch zu einer Leistung von 40 Prozent in sitzender Stellung, verteilt auf je zwei Stunden am Vorund Nachmittag einsetzbar ist (vgl. Ulrich Meyer, a.a.O., S. 327 m.H.). Zusammenfassend ist die dem Beschwerdeführer zumutbare körperlich leichte Tätigkeit aufgrund seiner kognitiven Ressourcen nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie lediglich unter nicht realistischem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre.

7. Nach dem Gesagten ist die gegebene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen.