Residence Permit Revocation After Marital Separation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a residence permit granted based on marriage after the spousal separation, finding that the basis for the permit was extinguished and the requirements for continuation under post-marital hardship provisions (Art. 50 AuG) were not met. The court reasoned that a claim for continued residence based on exceptional personal reasons requires a high intensity of consequences for private and family life, and since the individual had only a short stay in the country, had not established deep ties to the jurisdiction, and faced no severe obstacles to reintegration in their home country, there was no entitlement to further permission to remain, even considering employment and basic language skills.
Legislator-Regeste
AmtlichFremdenpolizei. Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. | Fremdenpolizei. Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Wurden wie im vorliegenden Fall keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn der Betroffene – wie der Beschwerdeführer – hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen gebrochen Deutsch spricht.
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KI-generiertThe court confirmed that the lower court correctly revoked the appellant's residence permit based on this provision.
Cited in the reasoning as the basis for the residence permit that lapsed upon separation.
Cited as the provision under which the court examined whether important personal reasons justified continued residence after the dissolution of the marital community.
Volltext
Fremdenpolizei. Art. 42 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Wurden wie im vorliegenden Fall keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn der Betroffene – wie der Beschwerdeführer – hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen gebrochen Deutsch spricht.
Obergericht, 6. Mai 2011, OG V 11 14 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 2C_489/2011 vom 16.06.2011.)
Aus den Erwägungen:
3. a) Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Die Regelungen über den Familiennachzug haben das Ziel, ein Zusammenleben von Familienangehörigen in der Schweiz zu ermöglichen (Martina Caroni, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Vorbemerkungen zu Art. 42 - 52 N. 1). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; Art. 77 Abs. 2 VZAE).
b) Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AuG). Sie wird zweckgebunden erteilt. Im Vordergrund steht dabei der ursprüngliche Zulassungsgrund oder Aufenthaltszweck, so bspw. die eheliche Gemeinschaft. Ist dieser Zweck (verschuldet oder nicht) erfüllt oder nicht mehr erfüllbar, etwa weil die Ehegemeinschaft durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist, kann dies zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung des Betroffenen führen (Zünd/Arquint Hill, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.45). Unabhängig vom Motiv, das zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geführt hat, muss der Ausländer diesfalls mit der Möglichkeit rechnen, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert wird. Die Gründe hierfür können auf polizeilichen, wirtschaftlichen oder demographischen Umständen beruhen. Auch wenn die persönliche Situation im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung mitzuberücksichtigen ist, bedeutet dies nicht, dass der Ausländer gestützt darauf einen eigentlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (BGE 119 Ib 95 E. 1d).
c) Das Ausländerrecht verlangt bezüglich eines aus der Ehe abgeleiteten Bewilligungsanspruchs grundsätzlich das Zusammenwohnen der Ehegatten; bei getrennten Wohnorten müssen dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 49 AuG). Fehlt es an einem Zusammenwohnen, so scheitert der Bewilligungsanspruch bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen. Die in Art. 50 AuG statuierten Ansprüche kommen erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zum Tragen, d.h. sie setzen zumindest das faktische Ende der Beziehung voraus (BGE 136 II 115 f. E. 3.2; BGE 2C_416/2009 vom 08.09.2009 E. 2.1.2). Dabei gilt eine Ehegemeinschaft als aufgelöst, wenn sich die Eheleute definitiv getrennt haben und keine ernsthafte Aussicht mehr besteht, dass sie sich wieder vereinigen könnten. Für die Annahme einer Auflösung der Ehegemeinschaft ist folglich weder eine eheschutzrichterliche oder gerichtliche Trennung noch eine Scheidung der Eheleute erforderlich. Anderseits darf auch aus einem anhaltenden blossen Getrenntleben nicht automatisch gefolgert werden, dass die Ehegemeinschaft aufgelöst sei. Zusätzlich muss auch der Ehewille erloschen erscheinen. Hierbei ist nebst den diesbezüglichen Willensäusserungen der Eheleute hinsichtlich der Gründe des Getrenntlebens auch auf die Dauer desselben und die Art und Häufigkeit der ehelichen Kontakte abzustellen (Marc Spescha, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N.
1 zu Art. 50 AuG). Sofern die Ehegemeinschaft definitiv gescheitert ist, erlöschen grundsätzlich die Rechtsansprüche auf das akzessorische Anwesenheitsrechts des nachgezogenen Ehepartners; sie können nur noch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Vermeidung humanitärer Härtefälle weitergelten (Martina Caroni, a.a.O., Art. 50 N. 9).
d) Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangt nebst einer erfolgreichen Integration eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz (BGE 136 II 120 E. 3.3.5). Beide Kriterien, Fristablauf und Integration, müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht. Eine erfolgreiche Integration in der Schweiz setzt jedoch zwangsläufig voraus, dass sich die ausländische Person hier während einer gewissen Mindestdauer aufgehalten hat; bei einer Anwesenheit von weniger als drei Jahren lässt sich die Frage der Integration wohl zumeist nicht schlüssig beantworten, da in diesen Fällen kaum schon von gefestigten beruflichen und persönlichen Bindungen zur Schweiz die Rede sein kann (BGE 136 II 119 E. 3.3.3).
e) Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz kann sich in Anwendung von Art. 50 Abs.
1 lit. b AuG etwa dann als gerechtfertigt erweisen, wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind. Hingegen ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Dabei ist zu beachten, dass die Aufzählung in Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG nicht abschliessend ist (vgl. den Ausdruck "namentlich"), so dass den Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleibt. Die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland andererseits können ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen persönlichen Grund begründen; die eheliche Gewalt muss dabei aber eine gewisse Intensität erreicht haben (BGE 2C_540/2009 vom 26.02.2010 E. 2.1).
4. a) Die Vorinstanz begründet den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung damit, dass der Beschwerdeführer die mit der Verfügung verbundene Bedingung des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr erfülle. Zudem sei es unerheblich, ob der Beschwerdeführer gut integriert sei oder nicht, weil die eheliche Gemeinschaft sowieso nicht drei Jahre dauerte und deswegen Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht zur Anwendung komme. Ferner lägen keine Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz rechtfertigen, insbesondere sei er nicht Opfer ehelicher Gewalt gewesen. Letztlich könne dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zugemutet werden, in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer geht mit der Vorinstanz insoweit einig, als die eheliche Gemeinschaft nicht drei Jahre gedauert hat und er nicht Opfer häuslicher Gewalt im eigentlichen Sinn geworden ist. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, dass er ohne Grund von seiner Ehegattin verstossen worden sei und diese ihn nun mit behördlicher Hilfe zu zwingen versuche die Schweiz zu verlassen. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe seine Ehefrau Unwahrheiten verbreitet und die tatsächlichen Gründe für die Trennung bis heute nicht offen gelegt, obschon diese bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorlägen, zu beachten seien. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Beziehungen zum Kosovo abgebrochen und sich rasch und gut in der Schweiz integriert. Eine Rückkehr in den Kosovo hätte deswegen massive negative Auswirkungen auf den Beschwerdeführer. Was dem Beschwerdeführer passiert sei, stehe zweifellos einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung entgegen. Schliesslich sei das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, habe doch die eheliche Gemeinschaft immerhin 2 ½ Jahre gedauert und somit die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangte dreijährige Dauer der Ehegemeinschaft nur knapp nicht erreicht werden können.
b) Der Beschwerdeführer ist am 30. Mai 2008 in die Schweiz eingereist und erhielt aufgrund der Eheschliessung mit einer schweizerischen Staatsangehörigen vom 18. Juni 2008 eine befristete Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 17. Juni 2011 verlängert wurde. Seit Ende August bzw. Anfang September 2010 wohnt der Beschwerdeführer nun aber getrennt von seiner Ehegattin, welche überdies mit Eingabe vom 7. September 2010 das Landgerichtspräsidium Uri um Erlass von Eheschutzmassnahmen ersuchte. In Ermangelung einer gemeinsamen Wohnung entfällt also der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art.
42 Abs. 1 AuG. Ernsthafte Bemühungen der Eheleute, sich wieder zu vereinigen, sind keine ersichtlich. Vielmehr scheint die Auflösung der Ehegemeinschaft definitiv zu sein, was denn vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wird. Einen anderen Schluss lassen auch die schriftlichen Eingaben der Parteien im Rahmen des Eheschutzverfahrens vom 7. bzw.
17. September 2010 nicht zu. Demzufolge besteht seitens der Eheleute kein Ehewille mehr. Es kommt somit Art. 50 AuG zur Anwendung, doch hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz nicht drei Jahre gedauert, weswegen Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht fällt. Die Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer erfolgreich integriert hat, kann in diesem Zusammenhang somit unterbleiben (BGE 136 II 120 E. 3.4). Zu prüfen bleibt also, ob wichtige Gründe im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen bzw. die Rückkehr in das Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen.
5.
a) Ob eine Rückkehr zumutbar ist oder nicht, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind z.B. die Umstände der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die Enge der Beziehung zur Schweiz sowie die Integritätschancen im Heimatland (Martina Caroni, a.a.O., Art. 50 N. 13). Dabei hat die Frage, wieweit die veränderte Lebenssituation verschuldet oder unverschuldet eingetreten ist, in den Hintergrund zu treten (BGE 126 II 392 ff. E. 6.; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 44 f. m.H.).
Im Gesuch um Eheschutzmassnahmen vom 7. September 2010 beschuldigte die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen, gegen sie massiv tätlich geworden zu sein. Diese Vorwürfe werden seitens des Beschwerdeführers aber bestritten. Er wäre zu entsprechender Zeit gar nicht in der Schweiz gewesen, sondern befand sich fernab im Kosovo. Seine Ehegattin verheimliche die wahren Gründe für die Trennung. Es gehe ihr mit der vorliegenden Sache bloss darum, ihn loszuwerden. Die Gründe, welche zur Auflösung der Ehegemeinschaft geführt haben sollen, sind unklar bisweilen widersprüchlich.
Die genauen Umstände müssen indes für das vorliegende Verfahren nicht abschliessend geklärt sein, was ohnehin schwierig sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen des Eheschutzbzw. Scheidungsverfahrens nur äussert begrenzt auf die Motive der Eheleute betreffend Auflösung der ehelichen Gemeinschaft eingegangen wird. Die Gründe für eine Trennung sind insbesondere dann massgeblich, wenn die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (BGE 2C_635/2009 vom 26.03.2010 E. 5.3.1, 2C_540/2009 vom 26.02.2010 E. 2.1).
Doch eine solche Situation kann vorliegend schon aufgrund eigener Angaben des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Generell können die Gründe, die zum Scheitern einer Ehegemeinschaft geführt haben nur soweit als relevant betrachtet werden, wenn sie eine gewisse Schwere aufweisen. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG sollen nämlich nur dann dem Betroffenen einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geben, wenn ein humanitärer Härtefall vorliegt. Eine fehlende Angabe der Gründe für das Scheitern der Ehe kann für sich alleine aber noch nicht eine solche Situation herbeiführen.
Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb vorliegend aufgrund der Umstände der Trennung ein Härtefall bestehen sollte.
b) Der Beschwerdeführer ist am 30. Mai 2008 in die Schweiz eingereist und wohnt seither im Kanton Uri. Die Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers beträgt demnach weniger als drei Jahre, was relativ kurz ist. Aus der Dauer des Aufenthalts lässt sich keine enge Beziehung zur Schweiz ableiten (BGE 136 II 119 E. 3.3.3; BGE 2C_540/2009 vom 26.02.2010 E. 2.4). Aus dem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 9. April 2009 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zunächst bei der TEKO Oberflächentechnik AG, Flüelen, gearbeitet hat. Gemäss Arbeitsbestätigung vom 2. November 2010 arbeitet der Beschwerdeführer nun aber seit 1. Februar 2010 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Dätwyler Rubber in Schattdorf. Man sei mit der Leistung und dem Verhalten des Beschwerdeführers jederzeit bestens zufrieden und schätze seine hervorragenden Deutschkenntnisse. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich gut in der Schweiz integriert und die Brücken zu seiner früheren Heimat dem Kosovo abgebrochen habe. Letzteres erscheint indes unglaubwürdig, wenn man bedenkt, dass er nach eigenen Angaben im Kosovo gewesen sei, als der fragliche tätliche Angriff stattgefunden haben soll. Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann die erwähnte Integration allein grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die Bewilligungsvoraussetzungen der lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt (BGE 2C_635/2009 vom 26.03.2010 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer scheint beruflich integriert zu sein. Zudem darf angenommen werden, dass er der deutschen Sprache in einem gewissen Umfang mächtig ist. Weitere Belege für eine rasche und gute Integration, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, sind weder ersichtlich noch dargetan. Im Übrigen blieb die Ehe kinderlos. Inwieweit wichtige persönliche Gründe vorliegen, ist nicht zuletzt anhand der Möglichkeit der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland zu beurteilen, sei dies im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 AuG.
c) Bezüglich der Wiedereingliederung ist nicht entscheidend, ob es für den Ausländer einfacher ist, in der Schweiz zu leben. Vielmehr geht es darum, ob die Wiedereingliederung des Ausländers in seiner Heimat stark gefährdet erscheint (BGE 2C_590/2010 vom 29.11.2010 E. 2.4). Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und ist erst mit 21 Jahren in die Schweiz gelangt. In seiner Stellungnahme zum Eheschutzgesuch vom 17. September 2010 führt er aus, dass er im Kosovo gelebt und an der Universität von Pristina Wirtschaft studiert habe. Dies ergibt sich sodann auch aus dem Visumsantrag des Beschwerdeführers vom 21.
Februar 2008. Der Beschwerdeführer befand sich also in universitärer Ausbildung bevor er in die Schweiz gekommen ist. Sprachliche Barrieren bei einer Rückkehr in den Kosovo können also ausgeschlossen werden, auch besteht die Möglichkeit das Studium weiterzuführen, ist doch der Beschwerdeführer erst 24 Jahre alt. Ferner muss der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung verfügen, ansonsten ein Hochschulstudium nicht möglich gewesen wäre. Es kann aufgrund seiner schulischen Bildung angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo kennt.
Daran ändert auch der relativ kurze Aufenthalt in der Schweiz nichts. Der Beschwerdeführer bringt selber vor, dass er im Kosovo seine Heimat gehabt hätte und dort integriert gewesen wäre. Er habe aber nach der Einreise in die Schweiz die Brücken zum Kosovo abgebrochen. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich den Kontakt zu seinem gesellschaftlichen und familiären Umfeld im Kosovo aufgegeben hat oder nicht, ist aufgrund des eher kurzen Aufenthalts in der Schweiz von weniger als drei Jahren eine soziale Wiedereingliederung möglich.
Die Lebensverhältnisse im Kosovo gestalten sich fraglos schwieriger als in der Schweiz, doch aufgrund der gesamten Situation scheint eine soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland nicht stark gefährdet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Umständen der Auflösung der Ehegemeinschaft. Entsprechend liegt kein Härtefall vor, welcher die Berufung auf Art. 50 Abs. 2 AuG rechtfertigen würde (BGE 2C_635/2009 vom 26.03.2010 E. 5.3.2). Demzufolge sind die Integrationschancen intakt, so dass auch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG unter Beachtung der Gründe der Trennung, der Dauer des Aufenthalts und der erfolgten Integration in der Schweiz kein Härtefall anzunehmen ist.
6. a) Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG belässt aufgrund der offenen Formulierung der Behörde einen angemessen Spielraum, um dem Einzelfall Rechnung zu tragen (Marc Spescha, a.a.O., N. 7 zu Art. 50 AuG). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG hat die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Der Widerruf soll nur verfügt werden, wenn er nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig ist (Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 62 N. 8). Eine Anwesenheitsdauer von weniger als drei Jahre erscheint relativ kurz; insbesondere dürfte eine vollständige Integration innerhalb einer solchen Zeitspanne schwierig sein (BGE 136 II 119 E. 3.3.3). Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erscheint deswegen auch nicht unverhältnismässig.
b) Art. 50 AuG bezweckt Härtefälle zu vermeiden (BBl 2002 3753 f. Ziff. 1.3.7.5 und 1.3.7.6.), indem die individuelle Situation des Betroffenen berücksichtigt wird, was vorliegend auch gemacht wurde. Daher ist der Vorwurf, die Behörden machen sich zu Gehilfen der Ehefrau des Beschwerdeführers, unbehelflich. Ein bestimmtes Interesse am Ausgang des Verfahrens seitens des Ehegatten, welcher über ein gefestigtes Aufenthaltsrechts in der Schweiz besitzt, ist vorstellbar, insbesondere bei Fällen von häuslicher Gewalt gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG. Die Behörden bleiben aber trotzdem zur Unparteilichkeit und Objektivität verpflichtet. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wieweit diese Prinzipien verletzt sein sollten.
Gesagtes erhellt, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht gemäss Art. 62 lit. d AuG widerrufen hat. Demzufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.